Dies ist eine Diskussion zu Wirriger Erbfall innerhalb des Forums Erbrecht
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| Wirriger Erbfall Hier ein beispiel ,welches mir Kopfzerbrechen bereitet. Eine verwitwete Frau A mit 5 Kindern schreibt ein Testament folgendermassen: Ihre Kinder B1 und B2 sind alleinige Erben, die Kinder B3 B4 und B5 sind vom Pflichtteil ausgeschlossen aus Gründen mal angenommen sie würden Bestand haben. Ihr Kind B2 stirbt vor Testamentsöffnung ,und hinterlässt selbst 2 Kinder C1 und C2. Jetzt wird das Testament eröffnet.. Tritt jetzt B1 das Erbe zur Hälfte an, B2 aber nicht da verstorben. Die Kinder von B2 sind aber mMn erbberechtigt durch gesetzliche erbfolge, ohne rücksicht aufs Testament. Jetzt die Frage. Zu welchem Teil sind die Kinder von B2 am Erbe berechtigt? Zu der Hälfte die B2 zustände? Oder zu einem Fünftel welches B2 als Kind von 5 ohne Testament zustünde? Und was dann würde aus B1's Erbteil? Zweite Frage. Zu welchem Teil wären die Kinder von B2 berechtigt ,wenn der Pflichtteilsentzug im Testament nicht Bestand hätte? Vielen Dank! |
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| AW: Wirriger Erbfall Zitat:
'Der Erblasser kann gemäß § 2333 BGB einem Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil entziehen, wenn dieser 1. dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet, 2. sich einer vorsätzlichen körperlichen Misshandlung des Erblasser oder des Ehegatten, von dem er selbst abstammt, schuldig gemacht hat, 3. sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen schuldig macht, 4. die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht verletzt oder 5. wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird.' Quelle: wikipedia.de Gemäß Sachverhalt wurd ja unterstellt, daß die Gründe Bestand haben. Zitat:
Damit würden die Abkömmlinge der Bedachten X als Erbeserben an ihre Stelle treten und keine Anwachung zugunsten der weiteren Miterben eintreten.' Quelle: Testament: Erbe verstorben Somit würde B1 die Hälfte des Erbes bekommen. Die Kinder C1 und C2 würden sich den Erbteil von B2 teilen, also jeder von beiden ein Viertel. Die anderen Erben (B3, B4 und B5) sollten ja wegen o. a. schwerwiegender Verfehlungen vom Erb- bzw. Pflichtteil ausgeschlossen worden sein.
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| AW: Wirriger Erbfall Der Antwort von klausschlesinge stimme ich zu und möchte noch zu folgender Farge Stellung nehmen: Zitat:
Wenn der Pflichtteilsentzug für B3, B4 und B5 unwirksam war, dann können diese Kinder den Pflichtteil (kein Erbteil) von den Erben fordern. Jedes dieser Kinder hat einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1/10 des Nachlasses, der aus dem Nachlass durch die Erben ausgezahlt werden muss. Der verbleibende Teil des Nachlasses würde etnsprechend der Erbquoten zwischen B1, C1 und C2 aufgeteilt. |
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