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Wirriger Erbfall

Dies ist eine Diskussion zu Wirriger Erbfall innerhalb des Forums Erbrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 19.09.2011, 05:29
Boardneuling
 
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Wirriger Erbfall

Hallo,
Hier ein beispiel ,welches mir Kopfzerbrechen bereitet.

Eine verwitwete Frau A mit 5 Kindern schreibt ein Testament folgendermassen:
Ihre Kinder B1 und B2 sind alleinige Erben, die Kinder B3 B4 und B5 sind vom Pflichtteil ausgeschlossen aus Gründen mal angenommen sie würden Bestand haben.

Ihr Kind B2 stirbt vor Testamentsöffnung ,und hinterlässt selbst 2 Kinder C1 und C2.

Jetzt wird das Testament eröffnet..

Tritt jetzt B1 das Erbe zur Hälfte an, B2 aber nicht da verstorben. Die Kinder von B2 sind aber mMn erbberechtigt durch gesetzliche erbfolge, ohne rücksicht aufs Testament.

Jetzt die Frage. Zu welchem Teil sind die Kinder von B2 am Erbe berechtigt?

Zu der Hälfte die B2 zustände? Oder zu einem Fünftel welches B2 als Kind von 5 ohne Testament zustünde? Und was dann würde aus B1's Erbteil?

Zweite Frage. Zu welchem Teil wären die Kinder von B2 berechtigt ,wenn der Pflichtteilsentzug im Testament nicht Bestand hätte?

Vielen Dank!
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  #2 (permalink)  
Alt 19.09.2011, 05:58
V.I.P.
 
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AW: Wirriger Erbfall

Zitat:
Zitat von Herkad Beitrag anzeigen
Eine verwitwete Frau A mit 5 Kindern schreibt ein Testament folgendermassen:
Ihre Kinder B1 und B2 sind alleinige Erben, die Kinder B3 B4 und B5 sind vom Pflichtteil ausgeschlossen aus Gründen mal angenommen sie würden Bestand haben.
Einen Pflichtteil kann man nur unter bestimmten Voraussetzungen ausschliessend. Die Gründe dafür sind abschliessen im BGB geregelt. Andere 'schwerweigende Gründe' für den Pflichtteilsentzug als nachfolgend aufgeführt, gibt es nicht.
'Der Erblasser kann gemäß § 2333 BGB einem Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil entziehen, wenn dieser
1. dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet,
2. sich einer vorsätzlichen körperlichen Misshandlung des Erblasser oder des Ehegatten, von dem er selbst abstammt, schuldig gemacht hat,
3. sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen schuldig macht,
4. die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht verletzt oder
5. wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird.' Quelle: wikipedia.de

Gemäß Sachverhalt wurd ja unterstellt, daß die Gründe Bestand haben.

Zitat:
Zitat von Herkad Beitrag anzeigen
Ihr Kind B2 stirbt vor Testamentsöffnung ,und hinterlässt selbst 2 Kinder C1 und C2.
Jetzt wird das Testament eröffnet..
Tritt jetzt B1 das Erbe zur Hälfte an, B2 aber nicht da verstorben. Die Kinder von B2 sind aber mMn erbberechtigt durch gesetzliche erbfolge, ohne rücksicht aufs Testament.
'Auch wenn die Erblasserin weder einen Nacherben noch einen Ersatzerben bestimmt hat, muss nicht automatisch § 2094 BGB eingreifen, sodass der Erbteil den weiteren Miterben zwangsläufig anwächst. Hier käme ggf. eine sog. „ergänzende Testamentsauslegung“ gem. § 2069 BGB in Betracht, vgl. Palandt, BGB, 68. Aufl., 2009, § 2069 Rn. 8 ff, m.w.N.: „Hat er für deren vorzeitigen Wegfall keinen Ersatzerben (§ 2096) bestimmt, ist aber durch Auslegung zu ermitteln, ob in der Einsetzung des Erben zugleich die Kundgabe des Willens gesehen werden kann, die Abkömmlinge des Bedachten zu Ersatzerben einzusetzen. … Die erforderliche Andeutung im Testament selbst (§ 2984 Rn 4) kann dann schon in der Tatsache der Berufung dieser Person gesehen werden. … Als Ersatzerben kommen in erster Linie die Abkömmlinge des weggefallenen Bedachten in Betracht“. Ständige Rechtsprechung, vgl. auch u.a. NJW 1973, 240; Rpfleger 1987, 247; NJW-RR 1996, 261 = FamRZ 1996, 829.

Damit würden die Abkömmlinge der Bedachten X als Erbeserben an ihre Stelle treten und keine Anwachung zugunsten der weiteren Miterben eintreten.' Quelle: Testament: Erbe verstorben

Somit würde B1 die Hälfte des Erbes bekommen. Die Kinder C1 und C2 würden sich den Erbteil von B2 teilen, also jeder von beiden ein Viertel. Die anderen Erben (B3, B4 und B5) sollten ja wegen o. a. schwerwiegender Verfehlungen vom Erb- bzw. Pflichtteil ausgeschlossen worden sein.
__________________
Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere!
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  #3 (permalink)  
Alt 19.09.2011, 12:12
V.I.P.
 
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AW: Wirriger Erbfall

Der Antwort von klausschlesinge stimme ich zu und möchte noch zu folgender Farge Stellung nehmen:

Zitat:
Zu welchem Teil wären die Kinder von B2 berechtigt ,wenn der Pflichtteilsentzug im Testament nicht Bestand hätte?
Am Erbteil von B1 und den Kindern von B2 ändert sich nichts, da die Kinder B3, B4 und B5 mindestens enterbt worden sind.

Wenn der Pflichtteilsentzug für B3, B4 und B5 unwirksam war, dann können diese Kinder den Pflichtteil (kein Erbteil) von den Erben fordern. Jedes dieser Kinder hat einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1/10 des Nachlasses, der aus dem Nachlass durch die Erben ausgezahlt werden muss.

Der verbleibende Teil des Nachlasses würde etnsprechend der Erbquoten zwischen B1, C1 und C2 aufgeteilt.
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  #4 (permalink)  
Alt 19.09.2011, 22:18
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AW: Wirriger Erbfall

Vielen Dank, das war sehr lehrreich
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