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Wem gegenüber anfechten? Gegenüber Nachlassgericht oder gegenüber Begünstigtem?

Dies ist eine Diskussion zu Wem gegenüber anfechten? Gegenüber Nachlassgericht oder gegenüber Begünstigtem? innerhalb des Forums Erbrecht

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Alt 30.11.2011, 11:41
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Wem gegenüber anfechten? Gegenüber Nachlassgericht oder gegenüber Begünstigtem?

Angenommen ein Ehepaar mit drei Kindern hat ein Berliner Testament errichtet, in dem sie sich jeweils als Alleinerben
eingesetzt und verfügt haben, dass sich die drei Kinder nach dem Tod des Letztverstorbenen den Nachlass teilen sollen.
Weiter angenommen, die Ehefrau stirbt und der Ehemann tritt das Erbe als alleiniger Vollerbe an.
Weiter angenommen, der Ehemann hat nach dem Tod seiner Frau und nach dem Antritt des Erbes, unter Mißachtung der Bindungsgwirkung aus § 2271 Abs. 2 BGB, mehrere eigene Testament errichtet, in denen er jeweils der ältesten Tochter zunächst das Wohnhaus, dann in einem weiteren Testament zusätzlich noch einen hochwertigen PKW und eine hochwertige Gemäldesammlung, dann in einem weiteren Testament zusätzlich noch ein weiteres Mietshaus und schließlich in einem weiteren Testament zusätzlich auch noch das gesamte Barvermögen vermacht. Nehmen wir an, dass die o. g. Besitztümer im Grunde die gesamte Hinterlassenschaft darstellen (98 % des Wertes am Gesamtnachlass), ein Wertausgleich gegenüber den beiden anderen Miterben wurde nicht angeordnet, womit von einem Vorausvermächtnis auszugehen ist und nicht von einer Teilungsanordnung.
Nun nehmen wir an, der Ehemann stirbt als Letztverstorbener und sämtliche Testamente, sowohl das Berliner Testament, dass
bereits beim Tod der Ehefrau schon einmal eröffnet worden war, als auch die o. g. später errichteten Testamente zugunsten der ältesten Tochter, werden eröffnet.

Fiktive Frage: Wem gegenüber müssten die Miterben die Testamente, die nach dem Berliner Testament unter Mißachtung der Bindungswirkung errichtet wurden, "anfechten"? Müssten sie gegenüber dem Nachlassgericht, bei dem in unserem fiktiven
Szenario ja alle Testamente gleichermaßen eröffnet worden waren, die Erklärung der Nichtigkeit wegen Mißachtung der
Bindungswirkung aus dem Berliner Testament beantragen? Oder müssten sie diese Testamente gegenüber der ältesten Tochter, die
ja in diesen Verfügungen begünstigt wurde, anfechten? Wir gehen in unserem fiktiven Szenario ja davon aus, dass das der ältesten Tochter zugesprochene Vorausvermächtnis ja 98 % des gesamten Nachlasswertes beträgt. Das würde ja bedeuten, dass die beiden anderen Geschwister unter Mißachtung des ursprünglichen Berliner Testamentes de facto enterbt worden wären und nur noch ihren Pflichtteil einfordern könnten.

Greift in unserem fiktiven Szenario der Antrag gegenüber dem Nachlassgericht auf Erklärung der Nichtigkeit oder die Anfechtung gegenüber der ältesten Tochter?
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Alt 30.11.2011, 12:55
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AW: Wem gegenüber anfechten? Gegenüber Nachlassgericht oder gegenüber Begünstigtem?

Man muss nichts anfechten, sondern einen Erbscheinsantrag stellen. Das NG "prüft" erst in einem Erbscheinsverfahren die Erbfolge und stellt erst dann ggf. fest, dass die weiteren Testamente "ungültig" sind.
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Stichworte
anfechten, berliner testament, bindungswirkung, nichtigkeit

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