Dies ist eine Diskussion zu Was kann Tochter B machen ? innerhalb des Forums Erbrecht
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| Was kann Tochter B machen ? aus fiktivem Fall geht folgende Geschichte hervor. Eheleute A haben 2 Kinder. Kind B ist adoptiert. Kind C ist leibliches Kind aber krank. Alle wohnen im Haus der Eltern. Aus Äußerungen der Eltern ging hervor, das Kind B adoptiert wurde, um später als Pflegekraft für Kind C zu gelten. Aus diesem Grund verlässt Kind B frühzeitig das Elternhaus. Der Kontakt schwindet vollständig. 20 Jahre später versterben beide Eltern und die Veragangenheit kommt zurück. Kind B wird angehalten die Beisetzungen zu bezahlen, das Kind C arm ist. Kind B hat auch nicht viel Geld und erhofft sich aus dem Wert des Haus der Eltern, das zwar verfallen, aber nicht absolut wertlos ist, wenigstens die Beisetzungskosten rausholen zu können und nimmt das Erbe an. Das Erbe besteht wie Kind B im Nachgang erfahren hat nur aus Verbindlichkeiten. Das Prflichtteil des Hauses ist weg, das die Eltern frühzeitig das Haus an die Tochter C verschenkt haben. Die Verbindlichkieten des Erbes bestehen zum Beispiel aus der Finannzierung einer Küche , aus Repaarturkosten und diversen anderen Verbindlichlkeitn, die auf den Namen der Eltern liefen. Tochter C wohnt immenroch im Haus der Eltern und miemt Verarmung. Folgende Gedanken kommen nun auf: Tochter B muss die Küche zahlen, die im Elternhaus steht und woh Tochter C dran kocht ? Zudem droht Tochter C mit Pflegefallkosten. kann in diesem Fall Tochter B darauf bestehen, das C das Haus verkuaft und von diesem Erlös lebt ? |
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| AW: Was kann Tochter B machen ? Wenn man sich über den Umfang des Nachlasses geirrt hat, z.B. weil man im konkreten Fall gedacht hat, das Haus gehöre dazu, dann kann man die Annahme des Erbes anfechten. Das muss dann aber auch innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnis dieses Umstandes geschehen. Die Beerdigungskosten muss B in jedem Fall tragen. Unterhaltsansprüche von C gegen B bestehen nicht. Wie C für ihren Unterhalt sorgt, muss B nicht interessieren. |
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| AW: Was kann Tochter B machen ? Zitat:
Wegen der Bestattungskosten: nach den Bestattungsgesetzen der der Länder haben "die Angehörigen" die Bestattungskosten zu tragen. Im fiktiven Fall wären das also die volljährigen Kinder. In der Pflicht sind sie beide. Aber: wenn aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung zunächst B auf diesen Kosten "sitzen" bleibt, heisst dies ja nicht, dass sie gegen C keinen Anspruch hätte. Oder habe ich da jetzt einen Knopf drinnen?
__________________ Gruß Klaus |
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