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Wann Testamentseröffnung

Dies ist eine Diskussion zu Wann Testamentseröffnung innerhalb des Forums Erbrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 02.10.2011, 16:17
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Wann Testamentseröffnung

Angenommen A hat zwei Kinder - Kind B und C - und ist vor 13 Jahren verstorben. Ein Erbe ist nicht vorhanden, da A und seine inzwischen auch verstorbene Ehefrau dem Kind B schon viele Jahre vorher das Wohnhausanwesen überschrieben haben, da Kind B finanzielle Investitionen und Umbauten vornahm; A und seine Frau erhielten dafür kostenloses Wohnrecht auf Lebzeiten.

Warum erfolgt die Testamentseröffung des Verstorbenen A und Erbscheinsbeantragung durch Kind B zum jetzigen Zeitpunkt?


Gruss Petersu

Geändert von Petersu (02.10.2011 um 17:04 Uhr).
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Alt 02.10.2011, 19:23
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AW: Wann Testamentseröffnung

Zitat:
Zitat von Petersu Beitrag anzeigen
Warum erfolgt die Testamentseröffung des Verstorbenen A und Erbscheinsbeantragung durch Kind B zum jetzigen Zeitpunkt?
Ein Erbscheinsantrag kann vom Erben jederzeit gestellt werden (auch nach 13 Jahren). Offensichtlich wurde das Testament erst jetzt beim NG vorgelegt.
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  #3 (permalink)  
Alt 02.10.2011, 19:36
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AW: Wann Testamentseröffnung

Danke, CruNCC.

Lt. Kind B wurde nichts vorgelegt. B hat aber kurz zuvor das Wohnrecht auf Lebzeiten der verstorbenen der Eltern beantragt, da B das Wohnhausanwesen vor Kurzem seiner Tochter D überschreiben hat lassen.

Hätte Kind C je einen Anspruch gehabt?

Petersu
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  #4 (permalink)  
Alt 02.10.2011, 20:20
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AW: Wann Testamentseröffnung

Zitat:
Zitat von Petersu Beitrag anzeigen
Lt. Kind B wurde nichts vorgelegt.
B hat wohl einen Erbscheinsantrag gestellt. Ein Erbschein ist lediglich eine Art "Ausweis" zum Nachweis der Erbschaft. Erbe wird man auch ohne Erbschein.
Zitat:
B hat aber kurz zuvor das Wohnrecht auf Lebzeiten der verstorbenen der Eltern beantragt...
??? Wenn die Eltern verstorben sind, können diese kein Wohnrecht ausüben.
Zitat:
Hätte Kind C je einen Anspruch gehabt?
Offensichtlich ist B als Erbe im Testament benannt.
C kann seinen Pflichtteilsanspruch innerhalb von 3 Jahren nach Kenntnis der beeinträchtigten Verfügung (Testament) gegenüber dem Erben geltend machen. Es kommt darauf an, wann C vom Nachlassgericht vom Vorhandensein des Testaments benachrichtigt wurde.
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  #5 (permalink)  
Alt 02.10.2011, 20:27
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AW: Wann Testamentseröffnung

Nein, es wurde die Ehefrau des Verstorbenen (vor 5 Jahren verstorben) im Testament als Alleinerbin benannt.

Kind C wurde vom NG benachrichtigt, dass Kind B einen Erbscheinsantrag gestellt hat und soll sich als Beteiligter gem. § 345 FamFg melden, falls etwaige Bedenken gegen die Gültigkeit des Testaments bestehen.

petersu
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Alt 02.10.2011, 20:29
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AW: Wann Testamentseröffnung

....soll heißen:hat vor Kurzem die Löschung des Wohnrechts der bereits verstorbenen Eltern beantragt.....
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Alt 02.10.2011, 21:06
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AW: Wann Testamentseröffnung

Wenn B einen Erbscheinsantrag gestellt hat, muss auch ein entsprechendes Testament existieren.
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Alt 02.10.2011, 21:12
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AW: Wann Testamentseröffnung

Das NG hat die Verfügung von Todes wegen (verstorben 1995) JETZT eröffnet! Kind C erhielt es vom NG in begl. Abschrift. Da Kind B Kind C erklärte, kein Testament vorgelegt zu haben, sondern nur wegen der Löschung des Wohnungsrechts vorsprach bzw. dafür den Antrag stellte, erhebt sich die Frage, woher kommt das Testament plötzlich?
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Alt 02.10.2011, 21:58
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AW: Wann Testamentseröffnung

Zitat:
Zitat von Petersu Beitrag anzeigen
Das NG hat die Verfügung von Todes wegen (verstorben 1995) JETZT eröffnet! Kind C erhielt es vom NG in begl. Abschrift. Da Kind B Kind C erklärte, kein Testament vorgelegt zu haben, sondern nur wegen der Löschung des Wohnungsrechts vorsprach bzw. dafür den Antrag stellte, erhebt sich die Frage, woher kommt das Testament plötzlich?
Weshalb wird nicht einfach beim NG nachgefragt? Es könnte sich auch um ein amtlich verwahrtes Testament handeln, das "vergessen" wurde (das kann durchaus vorkommen).

Für die Löchung des Wohnrechts genügt normalerweise die entsprechende Sterbeurkunde.

Weshalb stellt B einen Erbscheinsantrag (nach dem Vater), wenn die Mutter Alleinerbin war? Oder geht es um die Erbfolge auf den Tod der Mutter?

In diesem Beitrag passt einiges nicht zusammen.
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  #10 (permalink)  
Alt 03.10.2011, 11:07
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AW: Wann Testamentseröffnung

Da B kein Testament vorgelegt hat, muss es wohl (?) vom NG vergessen worden sein oder B erzählt C nicht die Wahrheit.

Um die Erbfolge auf den Tod der Mutter geht es nicht, da das Testament der Mutter nach ihrem Tod eröffnet wurde, B Alleinerbe war und C Vermächtnisnehmer. C wurde auch ordnungsgemäß von B ausbezahlt.

Das Wohnhausanwesen im jetzigen Fall war ja "schon immer" auf Kind B im GBA eingetragen und somit für Kind C "erledigt".

C wird auf den Brief vom NG Stellung nehmen, die Einzelheiten darlegen und dann wird man sehen.....
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