Dies ist eine Diskussion zu Verzwickte Angelegenheit innerhalb des Forums Erbrecht
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| Verzwickte Angelegenheit Vater: A Mutter: B Tochter: C Sohn: D Vater A stirbt vor 20 Jahren und Mutter B erbt nach dem Berliner Testament (gegenseitig, der Erstversterbende den Letztversterbenden) das bestehende Haus. Weitere Passagen im notariellen Testament: „ ....Erben des längstlebenden sollen unsere gemeinschaftlichen Kinder zu gleichen Teilen sein. Wir behalten jedoch dem Längstlebenden vor nach seinem elterlichen Ermessen durch Verfügungen unter Lebenden oder von Todes wegen auch andere Vermögensteilungen unter unseren Kindern vorzunehmen“. Tochter C wohnt mit ihrer Familie mietfrei seit ihrer Hochzeit vor 35 Jahren in einer Wohnung im Haus der Mutter. Sohn D zog aus und musste sich seinen Wohnraum erkaufen. Da die Tochter D schon immer schlecht mit Geld umgehen konnte und es ganz oft ganz eng wurde, hatte die Mutter im Laufe der Jahre ein anderes Haus und ein Grundstück verkauft, damit es nicht zum Äußersten kam. Der Sohn bekam von diesem Zubrot nichts, weil es dann nicht für die Schulden gereicht hätte und das Elternhaus wäre unter den Hammer gekommen. Damit der Sohn nach dem Tod der Mutter wenigstens etwas in der Hand hat, hat die Mutter ihm (allerdings mit Computer gedruckt und nur mit der Hand unterschrieben) ihm ein Schreiben gegeben, auf welchem steht, dass die Tochter bereits einen Betrag x (6-stellig) als vorgezogenes Erbe bekommen hat. In der Hoffnung, dass, wenn die Mutter stirbt, ihm doch noch etwas von dem Elternhaus zusteht gingen die Jahre ins Land und Sohn D erwähnte das Thema nicht mehr, weil es dadurch immer nur Streit zwischen den Geschwistern gab. Jetzt stellte sich heraus, dass Mutter B das Haus mit dem Grundstück Tochter C übertragen hat. In unserer Diskussionsrunde ergaben sich daraufhin folgende Fragen: 1. Sohn D hätte ja eigentlich schon geerbt, als der Vater verstarb, aber dieses Erbe wegen finanzieller Schwierigkeiten der Mutter nie eingefordert. Falls die Mutter stirbt, hat er da noch Aussicht aus diesem ersten Erbfall noch etwas zu bekommen? Wenn ja, nach welchem Wert wird das gerechnet, von damals oder von heute? 2. Im Testament steht, dass die Mutter auch andere „Vermögensteilungen“ vornehmen kann. Was heißt hier „Vermögensteilung? Kann das auch sein, dass Sohn D überhaupt kein Vermögen bekommt. Außer dem Haus, dass ja jetzt die Tochter hat ist kein nenneswertes Vermögen da? 3. Wie sieht es aus, mit dem schriftlichen „vorgezogenen Erbe“. Gilt so etwas überhaupt ohne Notar? Und, wenn ja, muss das wenigstens noch nach dem Tod der Mutter von der Tochter ausbezahlt werden? Ich danke euch für eine rege Diskussion Gabi |
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| AW: Verzwickte Angelegenheit Zitat:
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| AW: Verzwickte Angelegenheit Danke, aber den Pflichtteil hätte Sohn D damals verlangen können, was er aber nicht getan hat, damit die Mutter nicht in finanzielle Schwierigkeiten kommt. |
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| AW: Verzwickte Angelegenheit Pflichtteil hätte er fordern können, hat er aber nicht. Kann er auch wieder, wenn die Mutter stirbt, muss er aber immer noch nicht. Wenn beim Tod der Mutter nichts mehr zu erben ist, ist das aber auch egal. Dann kann nur noch umverteilt werden, was die Eltern in den letzten 10 Jahren vor dem Tod der Mutter verschenkt haben und was überhaupt noch vorhanden ist.
__________________ Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst! |
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| AW: Verzwickte Angelegenheit Hallo und lieben Dank ![]() Dieses vorgezogene Erbe, gilt da überhaupt ein unterschriebener Zellel, oder muss so etwas notariell beglaubigt werden? Gesetz der Fall, die Mutter würde diese 10 Jahre überleben und das Grundstück und das Haus würden der Tochter "unanfechtbar" gehören, muss sie ihrem Bruder auf Grund der Bestätigung von der Mutter, dass sie schon etwas geerbt hat, dem Bruder etwas auszahlen, vielleicht die Häfte, wenn sonst nichts mehr greifbar ist? Lieben Dank |
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| AW: Verzwickte Angelegenheit Ehrlich gesagt wird dieser Zettel nicht viel bringen. Eine Erbeinsetzung kann es mangels Form nicht sein, Zahlungspflichten der Tochter können dadurch nicht begründet werden (die hat ja auch nicht unterschrieben). Soweit es um Schenkungen an die Tochter geht, kann evt. ein Pflichtteilsergänzungsanspruch im Raum stehen, unter Umständen auch ein Anspruch aus § 2287 BGB. Letzteres hängt aber sehr vom gemeinschaftlichen Testament der Eltern ab.
__________________ Ius est ars boni et aequi - D 1,1,1 |
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| hausübertragung, vorgezogenes erbe |
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