Dies ist eine Diskussion zu Vertragserfüllung der Erben innerhalb des Forums Erbrecht
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| Vertragserfüllung der Erben ich habe eine Frage zu der Vertragserfüllungspflicht der Erben. Wenn die Eltern vor dem Tod Beispielweise die eigene Wohnung verkauft haben, diese aber noch nicht übereignet wurde, muss der Erbe dies dann vornehmen? Kann der Erbe noch von diesem Vertrag zurücktreten? Vielen Dank schon mal im Vorraus! |
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| AW: Vertragserfüllung der Erben Der Erbe muss grundsätzlich alle Verträge erfüllen, aus denen heraus die Erblasser noch Verbindlichkeiten haben. Ein Rücktritt wäre nur möglich, wenn die Erblasser sich einen solchen im Vertrag vorbehalten hätten.
__________________ Ius est ars boni et aequi - D 1,1,1 |
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| AW: Vertragserfüllung der Erben |
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| AW: Vertragserfüllung der Erben sofern der notarielle vertrag bereits geschlossen wurde, gibt es da kein zurück. es sei denn, das wäre in eben diesem vertrag ausdrücklich verankert. - was aber wohl unwahrscheinlich ist. sonst werden die erben schadenersatzpflichtig. |
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| AW: Vertragserfüllung der Erben Zitat: Insofern sind mE die Erben zur Auflassung verpflichtet und können auf diese auch verklagt werden. |
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| AW: Vertragserfüllung der Erben Aber der Erbe kann doch ebensogut das Erbe ausschlagen.. Dann wäre dieser zu nichts verpflichtet. Oder sehe ich das falsch? |
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| AW: Vertragserfüllung der Erben Wenn er das Erbe ausschlägt, bekommt er aber auch nichts von dem Erbe (insbesondere auch das Grundstück nicht zurück!) |
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| AW: Vertragserfüllung der Erben Daran hab ich gerade gar nicht gedacht ![]() Dann bedeutet dies, dass der Erbe gar keinen Anspruch mehr auf die Wohnung hat. |
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| AW: Vertragserfüllung der Erben So sieht es aus Aber dafür ist doch der Verkaufspreis Teil des Erbes |
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| AW: Vertragserfüllung der Erben Ja das stimmt, aber ich dachte, dass sich vielleicht sowas verhindern lässt. Wenn der Erbe zum Beispiel aus persönlichen Gründen die Immobilie unbedingt behalten will oder mit dem vereinbarten Kufpreis nicht einverstanden ist.. |
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