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Vertragserfüllung der Erben

Dies ist eine Diskussion zu Vertragserfüllung der Erben innerhalb des Forums Erbrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 22.08.2011, 12:22
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Vertragserfüllung der Erben

Hallo liebe Forum-Mitglieder,

ich habe eine Frage zu der Vertragserfüllungspflicht der Erben.
Wenn die Eltern vor dem Tod Beispielweise die eigene Wohnung verkauft haben, diese aber noch nicht übereignet wurde, muss der Erbe dies dann vornehmen? Kann der Erbe noch von diesem Vertrag zurücktreten?
Vielen Dank schon mal im Vorraus!
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  #2 (permalink)  
Alt 22.08.2011, 14:55
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AW: Vertragserfüllung der Erben

Der Erbe muss grundsätzlich alle Verträge erfüllen, aus denen heraus die Erblasser noch Verbindlichkeiten haben.
Ein Rücktritt wäre nur möglich, wenn die Erblasser sich einen solchen im Vertrag vorbehalten hätten.
__________________
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  #3 (permalink)  
Alt 23.08.2011, 15:55
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AW: Vertragserfüllung der Erben

Vielen Dank für die Antwort!

Wie ist es denn aus mit einem Grundstückverkauf. Wenn zum Beispiel das Grundstück durch notariellen Vertrag verkauft wird, jedoch noch nicht ins Grundbuch eingetragen ist?
Die Erben müssen diesen ja dann nicht ausführen oder doch?
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  #4 (permalink)  
Alt 23.08.2011, 16:54
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AW: Vertragserfüllung der Erben

Zitat:
Zitat von sunnyday Beitrag anzeigen
Wie ist es denn aus mit einem Grundstückverkauf. Wenn zum Beispiel das Grundstück durch notariellen Vertrag verkauft wird, jedoch noch nicht ins Grundbuch eingetragen ist?
Die Erben müssen diesen ja dann nicht ausführen oder doch?
sofern der notarielle vertrag bereits geschlossen wurde, gibt es da kein zurück. es sei denn, das wäre in eben diesem vertrag ausdrücklich verankert. - was aber wohl unwahrscheinlich ist. sonst werden die erben schadenersatzpflichtig.
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  #5 (permalink)  
Alt 23.08.2011, 16:59
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AW: Vertragserfüllung der Erben

Zitat:
Zitat von sunnyday Beitrag anzeigen
Vielen Dank für die Antwort!

Wie ist es denn aus mit einem Grundstückverkauf. Wenn zum Beispiel das Grundstück durch notariellen Vertrag verkauft wird, jedoch noch nicht ins Grundbuch eingetragen ist?
Die Erben müssen diesen ja dann nicht ausführen oder doch?
Was soll denn hier gegen die Vererbung der Verbindlichkeit nach § 1922 BGB sprechen? Gesamtrechtsnachfolge heißt, dass alles vom Erblasser auf die Erben übergeht, auch Verbindlichkeiten.

Insofern sind mE die Erben zur Auflassung verpflichtet und können auf diese auch verklagt werden.
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  #6 (permalink)  
Alt 05.10.2011, 11:19
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AW: Vertragserfüllung der Erben

Aber der Erbe kann doch ebensogut das Erbe ausschlagen..
Dann wäre dieser zu nichts verpflichtet.
Oder sehe ich das falsch?
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  #7 (permalink)  
Alt 05.10.2011, 11:23
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AW: Vertragserfüllung der Erben

Wenn er das Erbe ausschlägt, bekommt er aber auch nichts von dem Erbe (insbesondere auch das Grundstück nicht zurück!)
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  #8 (permalink)  
Alt 05.10.2011, 11:33
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AW: Vertragserfüllung der Erben

Daran hab ich gerade gar nicht gedacht
Dann bedeutet dies, dass der Erbe gar keinen Anspruch mehr auf die Wohnung hat.
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  #9 (permalink)  
Alt 05.10.2011, 11:35
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AW: Vertragserfüllung der Erben

So sieht es aus

Aber dafür ist doch der Verkaufspreis Teil des Erbes
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  #10 (permalink)  
Alt 05.10.2011, 11:49
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AW: Vertragserfüllung der Erben

Ja das stimmt, aber ich dachte, dass sich vielleicht sowas verhindern lässt.
Wenn der Erbe zum Beispiel aus persönlichen Gründen die Immobilie unbedingt behalten will oder mit dem vereinbarten Kufpreis nicht einverstanden ist..
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