Dies ist eine Diskussion zu Verdacht der Urkundenfälschung ausgesetzt innerhalb des Forums Erbrecht
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| Verdacht der Urkundenfälschung ausgesetzt Man nehme mal an das Person A von Erblasser Person B als Alleinerbe im Testament eingesetzt wird, einen Erbschein beantragt und auch vom Nachlassgericht erhält Ebenfalls erbberechtigte Personen c und D wären damit einverstanden. Wenn es nun noch eine Pflichteilsberechtigte Person X gäbe und diese über seinen Anwalt dem Nachlassgericht mitteilt: Person A beantragt die Erteilung eines auf Ihn alleine ausgestellten Erbscheins. Person A bezieht sich dabei auf ein angeblich vom Erblasser erstelltes Testament und Person x bestreitet das der Erblasser B dieses selbst errichtet hätte...weiter mutmaßt x das dahinter Person A steckt. Ein verständiger Leser würde daraus eine Urkundenfälschung lesen...eine Straftat. Daraufhin würde das Nachlassgericht Person A zu einer Stellungnahme aufforden. Mal angenommen Testament ist zweifelsfrei Echt und stammt vom Erblasser, Person x könnte garnicht mutmaßen, weil Jahrzente keinen Kontakt vorhanden zu B. Wäre dies nicht ein Fall § 164 Falsche Verdächtigung (Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.) Welche Rechte hätte A sich zu wehren? Was könnte A tun, den Anwalt von x anzeigen, x anzeigen....oder gegen beide anzeige erstatten? Abmahnen, alleine oder mit Anwalt abmahnen Oder den Vorwurf A stecke dahinter auf sich beruhen lassen. |
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