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Übertragung ohne Schuldhaftentlassung?

Dies ist eine Diskussion zu Übertragung ohne Schuldhaftentlassung? innerhalb des Forums Erbrecht

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Alt 16.03.2010, 21:54
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Übertragung ohne Schuldhaftentlassung?

Folgender Fall: Eheleute besitzen ein Haus, das noch belastet ist. Einer der beiden stirbt, die Kinder werden Miterben. Sie schlagen das Erbe nicht aus. Die Kinder wollen ihren Anteil am Haus dem noch lebenden Elternteil übertragen, ohne Gegenleistung. Aber der Elternteil muss alle zum Haus gehörenden Schulden alleine tragen. Deshalb sollen die Banken die Kinder aus der Schuldhaft entlassen. Eine Bank stimmt nicht zu, ist der Auffassung, dass die Kinder bereits zurch den Tod des Elternteils Darlehensnehmer geworden sind. Zum dezeitigen Zeitpunkt, wo die Kinder noch im Grundbuch stehen, diese noch (zwangsläufig) Darlehensnehmer sind. Wenn die Übertragung beurkundet ist und die Kinder aus dem Grundbuch gelöscht sind, diese auch nicht mehr für die Schulden haften. Die Auffassung des Notars ist aber, dass, da die Eheleute gesamtschuldnerisch hafteten, die Kinder durch den Tod eines Elternteils in die Gesamtschuldnerschaft aufgenommen wurden, also nicht nur anteilig für die Schulden des Verstorbenen hafen, sondern auch für die des lebenden Elternteils, sollte dieser zahlungsunfähig sein. Der Notar meint, die Übertragung entlässt die Kinder nicht aus der Schuldhaft, dies erreiche man nur durch eine Entlassung durch die Bank.
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Alt 17.03.2010, 08:57
V.I.P.
 
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AW: Übertragung ohne Schuldhaftentlassung?

Was genau ist denn eigentlich die Frage

Zitat:
Zitat von Diseline
Folgender Fall: Eheleute besitzen ein Haus, das noch belastet ist. Einer der beiden stirbt, die Kinder werden Miterben. Sie schlagen das Erbe nicht aus.
Damit haften die Kinder auch für die Verbindlichkeiten des Vaters.
Rosinenpicken geht nicht

Zitat:
Zitat von Diseline
Die Auffassung des Notars ist aber, dass, da die Eheleute gesamtschuldnerisch hafteten, die Kinder durch den Tod eines Elternteils in die Gesamtschuldnerschaft aufgenommen wurden, also nicht nur anteilig für die Schulden des Verstorbenen hafen, sondern auch für die des lebenden Elternteils, sollte dieser zahlungsunfähig sein. Der Notar meint, die Übertragung entlässt die Kinder nicht aus der Schuldhaft, dies erreiche man nur durch eine Entlassung durch die Bank.
Der Aussage des Notars schließe ich mich an. Die Kinder können der Mutter gerne ihren Anteil an dem Haus überschreiben. Das ändert aber (vorerst) nichts daran, dass sie als Erben für die Verbindlichkeiten (Kredit) des Verstorbenen einstehen müssen. Die Bank muss die Erben aus der Schuldhaft entlassen. Die Umschreibung des GB ist dafür nicht ausreichend.
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Alt 17.03.2010, 09:09
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AW: Übertragung ohne Schuldhaftentlassung?

Zitat:
Zitat von Diseline
Eine Bank stimmt nicht zu, ist der Auffassung, dass die Kinder bereits zurch den Tod des Elternteils Darlehensnehmer geworden sind.
Das ist natürlich falsch ...

Die Erbenhaftung ist abhängig von dem Abwicklungsstand der Erbschaft und ist in folgenden Fällen nur auf das Erbe beschränkt:
  • vor der Annahme der Erbschaft, weil es sich zu diesem Zeitpunkt bei dem Eigenvermögen des Erben und dem Nachlass noch um getrennte Vermögensmassen handelt (vorläufiger Erbe, § 1958 BGB)
  • nach Annahme der Erbschaft bei Anordnung von Nachlassverwaltung oder bei Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens



Wenn das Erbe aber bereits angenommen und verteilt wurde, so geht die jeweilige Erbmasse in das eigene Vermögen mit ein - damit verbunden aber auch evtl. Verbindlichkeiten.

Und das Wesen einer gesamtschuldnerischen Haftung (in die die Erben mit der Annahme der Erbschaft "hineingewachsen" sind) ist nunmal, das jeder Beteiligte unabhängig von der späteren Vermögensverwendung für die Verbindlichkeiten haftet.

Da bliebe nur der Verhandlungsweg offen:
Da in Ihrem fiktiven Fall von "Kindern" ausgegangen wird, hat sich die Anzahl der Haftenden erhöht, wodurch die Banken besser gestellt sind als vorher (Risikoverteilung). Das wäre ein Argument, die Banken doch zu einer Haftungsbeschränkung zu bewegen. Ein anderer Aspekt wäre eine niedrigere Zinslast, weil der Kredit "sicherer" (bei mehr haftenden Personen) geworden ist. Letztendlich bliebe auch noch die Möglichkeit, der bisherigen Bank eine Umschuldung "anzudrohen", wenn sie einer Haftungsbegrenzung nicht zustimmt.
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Alt 17.03.2010, 09:31
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AW: Übertragung ohne Schuldhaftentlassung?

Zitat:
Zitat von Clever
Wenn das Erbe aber bereits angenommen und verteilt wurde, so geht die jeweilige Erbmasse in das eigene Vermögen mit ein - damit verbunden aber auch evtl. Verbindlichkeiten.
Davon ist wohl auszugehen, wenn der TE schreibt, dass das Erbe nicht ausgeschlagen und das Grundbuch bereits umgeschrieben wurde.....
__________________
"Als Chef ist Sensibilität extremst wichtig. Gerade im Umgang mit andersgeschlechtlichen Mitarbeitern. Zum Beispiel Frauen." B.Stromberg
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Alt 17.03.2010, 20:47
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AW: Übertragung ohne Schuldhaftentlassung?

Vielen Dank für die Antworten! Ich muss allerdings noch mal nachhaken:
haften die Kinder für den geerbten Anteil der Schulden (also für die Hälfte der Hälfte, da eine Hälfte ohnehin dem lebenden Elternteil gehört, dieser von der Hälfte des Verstorbenen auch die Hälfte erbt) oder haftet jeder für alles, d. h., wenn der lebende Elternteil nicht mehr zahlt, müssen dann die Kinder die Raten komplett übernehmen?

Dann verstehe ich auch nicht, wieso, wenn sich die Anzahl der Haftenden erhöht und die Bank somit besser gestellt ist, dies ein Argument für eine Haftungsbeschränkung sein soll, das ist doch eher ein Argument dagegen, oder?

Der Sachbearbeiter der Bank meinte, dass die Kinder jetzt, wo sie noch im Grundbuch stehen, haften. Die Kinder werden nach der Übertragung aus dem Grundbuch gelöscht, dann besteht die Erbengemeinschaft nicht mehr, bzw. gibt es nur noch einen Eigentümer, wodurch die Haftung der Kinder hinfällig geworden ist, auch ohne Schuldhaftentlassung. Können Sie hierzu Stellung nehmen?
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Alt 18.03.2010, 10:04
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AW: Übertragung ohne Schuldhaftentlassung?

AW: Übertragung ohne Schuldhaftentlassung?
Vielen Dank für die Antworten! Ich muss allerdings noch mal nachhaken:
haften die Kinder für den geerbten Anteil der Schulden (also für die Hälfte der Hälfte, da eine Hälfte ohnehin dem lebenden Elternteil gehört, dieser von der Hälfte des Verstorbenen auch die Hälfte erbt) oder haftet jeder für alles, d. h., wenn der lebende Elternteil nicht mehr zahlt, müssen dann die Kinder die Raten komplett übernehmen?

Dann verstehe ich auch nicht, wieso, wenn sich die Anzahl der Haftenden erhöht und die Bank somit besser gestellt ist, dies ein Argument für eine Haftungsbeschränkung sein soll, das ist doch eher ein Argument dagegen, oder?

Der Sachbearbeiter der Bank meinte, dass die Kinder jetzt, wo sie noch im Grundbuch stehen, haften. Die Kinder werden nach der Übertragung aus dem Grundbuch gelöscht, dann besteht die Erbengemeinschaft nicht mehr, bzw. gibt es nur noch einen Eigentümer, wodurch die Haftung der Kinder hinfällig geworden ist, auch ohne Schuldhaftentlassung. Können Sie hierzu Stellung nehmen?
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  #7 (permalink)  
Alt 18.03.2010, 12:22
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AW: Übertragung ohne Schuldhaftentlassung?

1) Die Beantwortung hängt von den Verträgen ab, die die Eltern mal mit der finanzierenden Bank getroffen haben:

Die Haftung (Sicherheit) kann auf auf die Immobilie beschränkt sein (dinglich) oder sich auch auf den Kreditnehmer selber erstrecken (persönlich). IdR besteht die Bank bei Immobilienfinazierungen sowohl auf die dingliche als auch auf die persönliche Haftung (Bsp.: die Immobilie fackelt ab und war nicht versichert - wo sollte die Bank dann ihr Geld herbekommen, wenn der Kreditnehmer nicht persönlich haftet?)

Wenn die Bank die übertragenden Erben entlassen will - annehmen!


2) Erben haften nach der Annahme der Erbschaft und Verteilung immer auch persönlich mit ihrem gesamten Vermögen. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie das Erbe verschenken, im Casino verspielen oder es verkaufen - alle Erben haften für alle Verbindlichkeiten, in der Höhe allerdings haftet jeder Miterbe nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil einer Nachlassverbindlichkeit (§2060 BGB).

Aber Achtung: Es kann sein, daß die Erben zwar einzeln im Grundbuch genannt sind, aber der Nachlaß immer noch nicht verteilt ist -> dann stellen Sie eine ungeteilte Erbengemeinschaft dar, bestehend aus X zu 50%, Y zu 25% und Z zu 25%.
--> Das ist nicht zu verwechseln mit einer Bruchteilsgemeinschaft, an der X zu 50%, Y zu 25% und Z zu 25% beteiligt sind.
Bei der ungeteilten Erbengemeinschaft ist es X,Y oder Z nicht möglich, seinen Anteil an der Immobilie zu verkaufen - er kann nur sein gesamtes Erbe verkaufen (incl. des erhaltenen Ringes, den noch vorhandenen anteiligen Barmitteln usw. (nur Beispiele)).
Bei der Bruchteilsgemeinschaft kann aber jeder der Bruchteilseigentümer seinen Anteil beliebig verkaufen, verschenken oder sonst was damit machen.
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