Dies ist eine Diskussion zu Testamentsvollstreckung innerhalb des Forums Erbrecht
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| Testamentsvollstreckung E wird testamentarischer Erbe von V. E 'erbt' ein vertragliches Rücktrittsrecht von V das bereits zu dessen Lebzeiten entstanden ist. V's Sohn S wird enterbt. V bestellt in seinem Testament T als Testamentsvollstrecker, der das Amt ordnungsgemäß annimmt und nach V's Willen die Rechte des E durchsetzen soll. 1) Von wem kann S seinen Pflichtteil fordern? E oder T? 2) Kann T für E den Rücktritt geltend machen? Vielen Dank |
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| AW: Testamentsvollstreckung Was für ein geerbtes Rücktrittsrecht? Verstehe ich garnicht??? |
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| AW: Testamentsvollstreckung Ein Rücktrittsrecht eben, Beispiel: Angenommen V schließt zu Lebzeiten einen Kaufvertrag oder einen Schenkungsvertrag, behält sich ein Rücktrittsrecht vor und übt dieses auch aus. Zu einem Rückaustausch der Leistungen nach §§ 346 ff. BGB kommt es bis zu seinem Tod (2 Tage später) aber nicht. E wird beim Erbfall testamentarischer Gesamtrechtsnachfolger des V und hat damit doch das Recht die Leistungen aus diesem Vertrag an sich herausgeben zu Lassen. Oder übersehe ich da etwas? |
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| AW: Testamentsvollstreckung Kann mir bei der Frage "ob ein Testamentsvollstrecker geerbte Gestaltungsrechte für den Erben geltend machen kann?" wirklich niemand behilflich sein? Kommentare scheinen hier nicht sehr behilflich zu sein. Der Testamentsvollstrecker kann die Erbmasse verwalten und in seinen Besitz nehmen. Kann er aber auch einen Rücktritt nach §§ 346 ff. BGB geltend machen? Geändert von nr.61215 (12.08.2011 um 15:11 Uhr). |
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| AW: Testamentsvollstreckung Zitat:
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| AW: Testamentsvollstreckung Vielen Dank für den Hinweis. Das heißt T kann das Recht geltend machen, E hingegen nicht da Testamentsvollstreckung angeordnet ist. Dann würde mir jedoch die Anspruchsgrundlage fehlen. Ich ging bisher von einem Rücktritt nach §§ 346 ff. BGB aus. Für einen letzten Hinweis wäre ich sehr dankbar. |
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| AW: Testamentsvollstreckung Zitat:
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| AW: Testamentsvollstreckung Ich las aus Deinem Beitrag, dass es eventuell eine spezielle Rechtsgrundlage für den Testamentsvollstrecker gibt welche mir unbekannt ist. Aber wenn es beim § 346 bleibt und nur meine Formulierung falsch war hat sich die Frage erledigt und ich bedanke mich vielmals. Wenn ich Dich richtig verstanden habe wäre das Ergebnis: T kann vorgerichtlich aus §§ 346 ff. BGB für E fordern und der Erbe kann nicht fordern, da Testamentsvollstreckung angeordnet ist, richtig? Geändert von nr.61215 (12.08.2011 um 18:22 Uhr). |
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