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Testament und Eigeninvestition ins Haus

Dies ist eine Diskussion zu Testament und Eigeninvestition ins Haus innerhalb des Forums Erbrecht

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Alt 15.09.2010, 14:03
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Testament und Eigeninvestition ins Haus

Hallo!

Angenommen, der Vater A macht ein Testament: Tochter B und Sohn C sollen je zur Hälfte das Haus erben.

Tochter B lebt mit ihrer Familie mietfrei im Haus, da A im Alter nicht allein sein möchte. Mutter D ist schon verstorben. (Durch einen Erb- und Ehevertrag war Vater A der Alleinerbe von allem)

Angenommen, die Tochter B investiert in das renovierungsbedürftige Haus ca. 50.000,-- €, weil Vater A nichts mehr am Haus machen möchte.

Kann Tochter B verlangen, dass das Testament zu ihren Gunsten geändert wird?

Oder kann A eine schriftliche Bestätigung, dass B in das Haus investiert hat, zum Testament beifügen, damit später Sohn C weniger als die Hälfte bekommt?
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Alt 15.09.2010, 20:56
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AW: Testament und Eigeninvestition ins Haus

Wurde in dem Ehe- und Erbvertrag auch die Erbfolge auf das Ablebenden des Überlebenden bestimmt?
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  #3 (permalink)  
Alt 15.09.2010, 21:06
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AW: Testament und Eigeninvestition ins Haus

Ja, ursprünglich sollte Sohn C das Haus laut Erbvertrag bekommen. Da C aber weit weggezogen ist und dagegen B in das Haus eingezogen ist, wollte A den Ehe-und Erbvertrag ändern. Das ging aber nicht mehr, weil ja seine Frau D schon verstorben war. Also machte er das Testament, dass seine Kinder B und C zu gleichen Teilen das Haus erben sollten. Laut Notarkauskunft hebt das Testament die Bestimmung von C als Alleinerben in dem Ehe- und Erbvertrag auf.

Jetzt ist aber die Frage, was B machen soll, die ja schon eine Menge Geld in das Haus investiert hat, das ihr noch nicht gehört.

Kann ein lebenslanges Wohnrecht, dass B sich sich notariell zusichert, ihren Erbteil vergrößern?
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  #4 (permalink)  
Alt 16.09.2010, 09:27
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AW: Testament und Eigeninvestition ins Haus

Tochter B kann ihre Investitionen grundbuchlich absichern lassen, d.h. Sie lässt den Investitionsbetrag ins Grundbuch eintragen als Grundschuld zu ihren Gunsten.
Dann gehört dieser Betrag im Erbfall Ihr und der Rest wird geteilt. Das muss aber nortariell gemacht werden.
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