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Testamen aus Vergangeheit, wenn zwischenzeitlich neue leibliche Kinder

Dies ist eine Diskussion zu Testamen aus Vergangeheit, wenn zwischenzeitlich neue leibliche Kinder innerhalb des Forums Erbrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 12.09.2011, 18:12
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Testamen aus Vergangeheit, wenn zwischenzeitlich neue leibliche Kinder

Hallo liebes JuraForum-Team,

nehmen wir an, eine Person heiratet eine Frau, die aus erster Ehe ein Kind (wurde nicht adoptiert) mitbringt. Einige Tage nach der Hochzeit schreibt die Person ein Testament in dem nur die Frau und das "nicht-eigene" Kind aufgeführt werden. Drei Jahre nach der Anfertigung des Testaments entsteht aus der Ehe ein leibliches Kind. Das Testament wurde bis zu diesem Zeitpunkt bei den Schwiegereltern der Mutter aufbewahrt und der Ehemann hat es möglicherweise vergessen. Nun ist der Ehemann verstorben und die Ehefrau holt aus "der Versenkung" das Testament zurück, um ihren anderen Sohn aus erster Ehe abzusichern, weil dieser mittlerweile kriminell gewurden ist und Schulden hat.

Ist das Testament des verschiedenen Ehemanns noch gültig und hat der leibliche Sohn, welcher noch minderjährig ist, nun den "Schwarzen Peter" gezogen? Weil sonst würde ihn doch rechtlich gesehen mehr zustehen als nur der Pflichtanteil, wenn im Testament der nicht-leibliche Sohn NICHT aufgeführt wurden wäre.

Ist das Testament daher nun ungültig, weil ein neuer leiblicher Erbe entstanden ist?

Mit freundlichen Grüßen
(Ich hoffe, dass ich die Frage richtig formuliert habe und würde mich über eine Antwort sehr freuen.)
Klaus

@ Admin
Kann jemand bitte das fehlende "t" im Wort Testament beim Betreff ändern.

Geändert von KlausWaldleben (13.09.2011 um 09:55 Uhr).
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  #2 (permalink)  
Alt 13.09.2011, 09:07
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AW: Testamen aus Vergangeheit, wenn zwischenzeitlich neue leibliche Kinder

Das Testament kann nach § 2079 BGB angefochten werden.
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  #3 (permalink)  
Alt 13.09.2011, 10:06
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AW: Testamen aus Vergangeheit, wenn zwischenzeitlich neue leibliche Kinder

Hallo hambre,

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Wie ich gestern Abend noch erfahren habe, will die Ehefrau ihren Sohn aus erster Ehe und den Sohn des Verstorbenen im Erbanteil NUN (, da sie sonst keine Unterstützung von der Großmutter des Verstorbenen mehr erhalten würde) gleichsetzen lassen und beruft sich bei ihrem ersten (nicht-leiblichen Sohn des Verstorbenen) darauf, dass er im Testament des Ehemanns (Erstellung im Jahre 1994) erwähnt wurden ist.

Wenn man das Testament und das Vorgehen der Witwe nun nach § 2079 BGB anfechten würde, würde der nicht-leibliche Sohn doch auch keinen Anspruch auf das Erbe haben (, da er ja nur im Fall des Todes der Mutter so über Umwege an den Teil des Erbes kommen würde).

Der Stiefsohn des Verstorbenen war zur Testamentserstellung 8 Jahre alt und später kriminell bis hin zur Inhaftierung. Während dieser Zeit hat er sich einiges Schulden zukommen lassen und es wäre sicher nicht im Interesse des Verstorbenen gewesen, wenn sein Erbe nun für die Tilgung der Schulden verwendet werden würde.

Bei dem Erbe handelt es sich nicht um viel Geld, sondern primär um ein Haus.

Vielleicht können Sie mir dazu noch einen kurzen Hinweis geben.
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  #4 (permalink)  
Alt 13.09.2011, 10:39
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AW: Testamen aus Vergangeheit, wenn zwischenzeitlich neue leibliche Kinder

da der nicht eheliche sohn adoptiert wurde, steht er einem leiblichen kind gleich. Sofern das testament angefochten wird und er nicht ausdürcklich enterbt wurde, wird die gesetzliche erbfolge eintreten. dh. er wird genau wie der leibliche sohn erben. straftaten ändern daran nichts.
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  #5 (permalink)  
Alt 13.09.2011, 11:53
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AW: Testamen aus Vergangeheit, wenn zwischenzeitlich neue leibliche Kinder

Hallo zeiten,

er (der Stiefsohn) wurde nicht adoptiert.
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  #6 (permalink)  
Alt 13.09.2011, 12:10
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AW: Testamen aus Vergangeheit, wenn zwischenzeitlich neue leibliche Kinder

oh sorry, hatte mich verlesen...
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  #7 (permalink)  
Alt 14.09.2011, 09:46
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AW: Testamen aus Vergangeheit, wenn zwischenzeitlich neue leibliche Kinder

Zitat:
Zitat von zeiten Beitrag anzeigen
dh. er wird genau wie der leibliche sohn erben. straftaten ändern daran nichts.
Es sei denn, er hätte dem Erblasser nach dem Leben oder seinem Eigentum getrachtet. (Nur der Vollständigkeit halber...)
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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