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Steuerbefreiung bei 100 % Schwerbehinderung

Dies ist eine Diskussion zu Steuerbefreiung bei 100 % Schwerbehinderung innerhalb des Forums Erbrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 27.08.2011, 00:24
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Steuerbefreiung bei 100 % Schwerbehinderung

Hallo,

mal angenommen Tochter X ist zu 100 % schwerbehindert incl. Merkzeichen H (hilflos). Nun erbt X von ihren Eltern z.B. 500.000

Der normale Steuerfreibetrag beträgt ja meines Wissens Eltern an Kinder/Stufe 1 = 400.000

X liest folgendes aber versteht es nicht. Wieviel müßte sie bei 500.000 an Steuern zahlen o. nicht zahlen wg.
Schwerbehinderung u. Merkzeichen?

§ 13 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG
Der Erwerb durch Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern oder Großeltern des Erblassers/Schenkers bleibt von der Erbschaft-/ Schenkungsteuer befreit, sofern dieser Erwerb zusammen mit dem übrigen Vermögen des Erwerbers 41.000 € nicht übersteigt und der Erwerber infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen und unter Berücksichtigung seiner bisherigen Lebensstellung als erwerbsunfähig anzusehen oder durch die Führung eines gemeinsamen Hausstandes mit erwerbsunfähigen oder in der Ausbildung befindlichen Abkömmlingen an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert ist. Übersteigt der Wert des Erwerbs zusammen mit dem übrigen Vermögen des Erwerbers den Betrag von 41.000 €, wird die Steuer nur insoweit erhoben, als sie aus der Hälfte des die Wertgrenze übersteigenden Betrages gedeckt werden kann.
Durch die ebenfalls im Jahressteuergesetz 1997 vom 20.12.1996 (BGBl I S. 2049) erfolgte Neufassung der Steuerklasseneinteilung in § 15 ErbStG und die Anhebung der persönlichen Freibeträge in § 16 ErbStG ist die Regelung aber nur noch für Erwerbe von Todes wegen durch Stiefeltern sowie für Schenkungen an den genannten Personenkreis von praktischer Bedeutung.

Danke u. schö. Wo.ende
Jo
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  #2 (permalink)  
Alt 27.08.2011, 21:34
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AW: Steuerbefreiung bei 100 % Schwerbehinderung

Zitat:
Der Erwerb durch Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern oder Großeltern des Erblassers/Schenkers bleibt von der Erbschaft-/ Schenkungsteuer befreit
Hier erbt doch die tochter?
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  #3 (permalink)  
Alt 28.08.2011, 11:27
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AW: Steuerbefreiung bei 100 % Schwerbehinderung

Hallo,

ja, es erbt die Tochter in diesem fiktiven Fall.

Tochter erbt z.B. einen Betrag von 500.000,.. Euro.

Lt. Gesetz sind 400.000.-- frei (siehe Steuerklasse I, Erbschaftssteuer)

Für 500.000 müßte die Tochter 11.000 Erbschaftssteuer zahlen. (von 100.000 = 11%)

Da die Tochter aber schwerbehindert ist, inwiefern ist sie dann steuerbefreit bzw. wieviel müßt sie in vorgen. fiktiven Fall Erbschaftssteuer zahlen?

Danke u. Gruß
Jo

PS: .... sofern dieser Erwerb zusammen mit dem übrigen Vermögen des Erwerbers 41.000 € nicht übersteigt,...

Diesen Satz verstehe ich nicht,... D. h. Tochter ist steuerbefreit, wenn ihr Erbe 41.ooo nicht übersteigt? Kapier ich nicht,...

Geändert von Josephinum (28.08.2011 um 11:29 Uhr). Grund: Zusatz
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  #4 (permalink)  
Alt 28.08.2011, 11:53
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AW: Steuerbefreiung bei 100 % Schwerbehinderung

Was Berniebär Dir damit sagen wollte, ist, dass dieser Paragraph gar nicht auf die Tochter zutrifft, schlicht, weil sie die Tochter ist!

Der von Dir zitierte Text soll einen Nachteilsausgleich erreichen, wenn der Erbe ein armer Schlucker ist. Die in §13 I Punkt 6 erwähnten "Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern oder Großeltern" haben einen weitaus geringeren Freibetrag (teilweise auch Steuerklasse) als eine Tochter und werden deshalb auch weitaus stärker getroffen.

Und darum legt man fest, dass sie nichts zahlen müssen, wenn sie insgesamt (also was sie vorher hatten und was sie noch geerbt haben) nicht mehr als 80.000 Mark = 41.000 Euro haben.

Die Tochter kann von den 500.000 Euro leicht 11.000 Euro erübrigen.
__________________
Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz.
Albert Einstein

Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden.
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