Dies ist eine Diskussion zu Spekulationssteuer??? innerhalb des Forums Erbrecht
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| angenommen ein Vater überschreibt seinem Sohn ein Mietshaus und behält das Nießbrauchrecht. Nun erhält dieser Sohn ein Angebot von einem Interessenten das Haus zu kaufen. Das Haus wäre aber erst seit 6 Jahren im Besitz des Sohnens. Sollte der Sohn den Kaufvertrag unterschreiben, würde dann Spekulationssteuer oder ähnliches anfallen? Gibt es da auch eine 10jahresregel oder ist das egal... Danke für Antworten.
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| AW: Spekulationssteuer??? Ich versuchs nochmal...hat irgend jemand ne Ahnung ob es bei solch einem Fall zu Steuernachteilen kommen könnte? Müßte der Sohn so ne Art Erbschaftssteuer bezahlen? Bin mir nicht sicher, aber ich glaube, dass der Sohn im Falle des Ablebens des Vaters innerhalb von 10 Jahren nach Überschreibung Erbschaftssteuern bezahlen muß...
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| AW: Spekulationssteuer??? Wie wäre es, wenn die Frage mal im Steuerforum gestellt werden würde? Mit Erbrecht hat das nichts zu tun. Wer kauft den ein Objekt, das mit einem Nießbrauch belastet ist? |
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| AW: Spekulationssteuer??? Zitat:
Sorry ich habe hier vorher rumgeguckt, wo ich das reinschreibe. Bin mir selbst nicht sicher. Dass dieses Objekt mit Nießbrauch belastet ist, ist kein Problem, weder für Käufer noch für Verkäufer. Die frage ist nur, ob Steuern anfallen würden, wenn der Sohn das Objekt vor Ablauf der 10 Jahre verkaufen würde...
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| AW: Spekulationssteuer??? nach langem Suchen im inet hab ich was gefunden und vlt hilft es ja auch anderen... Zitat: Bei der Einkommensteuer ist die Veräußerung eines Hauses (oder Teil eines Hauses), welches nicht zu einem Betriebsvermögen gehört (so wie es der Fall darstellt), nur dann beachtlich, wenn zwischen Erwerb und Verkauf weniger als 10 Jahre vergangen sind (private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG). Wurde das Haus jedoch unentgeltlich erworben (z.B. Schenkung/Erbe), wie es ja in dem vorliegenden Fall geschehen ist, so zählt die Zeit, die der Schenker das Haus schon hatte auch zu der 10-Jahresfrist. Der Gesetzgeber formuliert dies in § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG so: "Bei unentgeltlichem Erwerb ist dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung ... durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen." Ein kurzes Beispiel dazu Oma hat im Jahr 1985 ein Haus erworben, welches im Jahr 2000 auf den Enkel im Wege der Schenkung übergeht. Der Enkel verkauft das Haus im Jahr 2002. Da der Sohn das Haus unentgeltlich erworben hat, ist ihm die Haltedauer der Oma zuzurechnen. Die Haltedauer beträgt damit insgesamt 17 Jahre und liegt über des 10-Jahres-Frist. Der Verkauf wäre also für den Enkel einkommensteuerlich nicht beachtlich.
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