Dies ist eine Diskussion zu Spanisches Erbrecht (kompliziert) innerhalb des Forums Erbrecht
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| Spanisches Erbrecht (kompliziert) hab mal eine interessante idee! Mal angenommen Person J ist Spanier wohnt in Deutschland und stirbt. J hatte eine Eigentumswohnung die noch mit etwas über 100000 belastet ist. J hat sonst keine Schulden. J hat keine Frau und keine Kinder. J hat keine Lebensversicherung bzw auch nix wegen der Wohnug bei der Bank abgeschlossen da die Bank die Immobile ja als Versicherung hat und ihm deshalb auch nicht verplichtet hat eine Lebesversicherug zu machen. Die Eltern von J kommen aus Spanien und das Erbe anzunehmen bzw nur im Fall wenn die Bank die Wohnung zurücknimmt bzw den Eltern einen "Freibrief" gibt das sie nichts mehr mit den Schulden zutun haben. Also theoretisch Bank bekommt die Wohnung zurück und kann diese wieder veräußern und Eltern können das Erbe annehmen um private gegenstände (auto, sofa, Küche, Fotos etc) zu erhalten. Notar würde die Bank anschreiben doch diese lehnt das angebot ab und möchte die Zwangsversteigerung. da die eltern im hohen alter (sagen wir mal so 70 jahre alt) aber nicht das risiko haben wollen auf einer wohnu g sitzen zu bleiben bzw Schulden zu erben, schalgen sie das erbe aus. jetzt müsste ja die bank, die nächsten Erben herausfinden, da J aber ja keine Kinder hätte, keine Geschister udn keine Großeltern, wäre ja theoretisch seien Tante und Onkels dran zu erben, danach cousins, und danach kinder der cousins usw. Da nach spanischem recht es aber keine Frist gibt das Erbe auszuschlagen, müsste die Bank ja warten bis alle möglichen Erben ausgeschalgen ahben bevor sie die Zwangsversteigerung durchführen dürften......ODER? Das könnte ja theoretisch jahrzehnte dauern wenn einer der erben es sich so lange überlegen möchte? ist das so in etwa richtig? mfg |
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| AW: Spanisches Erbrecht (kompliziert) Da stimmt aber einiges nicht: Nach spanischem Recht gibt es keinen Vonselbsterwerb, der Erbe muß die Annahme erklären, was auch konkludent geschehen kann. Die Ausschlagung muß hingegen ausdrücklich erklärt werden. Der Richter kann im übrigen auf Antrag eines interessierten Dritten (der Bank) dem Erben eine Frist von 30 Tagen zur Erklärung setzen - danach gilt die Erbschaft als angenommen, Art. 1005 CC. Die Bank könnte weiter eine Nachlaßpflegschaft oder Nachlaßverwaltung beantragen. Titel usw. könnte sie eventuell über die öffentliche Zustellung zustellen lassen. Ich würde sagen: Das Problem liegt nicht wirklich bei der Bank, für die ist das nur etwas aufwendiger.
__________________ Ius est ars boni et aequi - D 1,1,1 |
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| AW: Spanisches Erbrecht (kompliziert) ja, aber solange es möglich Erben gibt müssen diese doch wohl genachrichtet werden und gefragt ob sie erben wollen oder nicht.???!!!??? und da es ja keinen vonselberwerb gibt und eine auschlagung ja ausdrücklich erklärt werden muss, könnte man sich ja wenn einen kein richter eine frist setzt sich solange zeit lassen wie möglich.??? kann ein deutscher richter hier in deutschland diese frist setzen oer nur ein spanischer in spanien, da es ja spanisches recht ist. Angenommen es gäbe Erben in Spanien, Südamerika und Deutschland?? danke grüß daniel |
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| AW: Spanisches Erbrecht (kompliziert) rein theoretisch würde es ja auch garnicht um die Wohnung gehen, die kann die Bank ruhig haben, es würde nur drum gehen, dass einige private sachen ,Möbel, Auto etc da sind die die Eltern gern geahbt hätten. Die Bank will diese ja auch garnicht haben, der gehts ja nur um die immobilie, aber wenn man ausschlägt erbt das ja am schluss dre staat. das ist das traurige. hat jemand ne idee? was würde es so in etwa kosten wenn man erbt aber nur haftet mit den sachen die man geerbt bekommen hat. (ich kenn das genau wort nicht dafür)? was würde so was kosten vom notar her? mfg |
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| AW: Spanisches Erbrecht (kompliziert) Die Eltern könnten erben, das Eigentum so schnell wie möglich verkaufen (guten Makler suchen!!) und wenn noch Schulden bleiben, können sie eine Nachlassinsolvens beantragen. Das ist bei Immobilien i.d.R. günstiger als gleich auszuschlagen. Da sollte man mal mit der Bank vernünftig sprechen. Bei einer eiligen Zwangsversteigerung verlieren ALLE Beteiligten. Meist beleihen Banken heute keine Wohnung mehr komplett und schon garnicht bei ausländischen Mitbürgern. J wird 30% Eigenkapital gehabt haben und vielleicht ist auch schon einiges abbezahlt. Die Bank muss nicht auf die Erben warten, wenn sie kein Geld mehr bekommt und damit rechnen muss, dass die Immobilie an Wert verliert. Sie darf auch die Zwangsversteigerung betreiben um überhaupt an ihr Geld zu kommen. Die Genehmigung kann auch der Nachlasspfleger erteilen, der bei solchen Fällen meist eingesetzt wird. |
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| AW: Spanisches Erbrecht (kompliziert) hi danke für deine antwort! ja, aber die eltern sind weit aus über 70 und wollen garkein eigetum mehr in D, da sie ja in spanien leben und wollen auch in dem alter keine sorgen mehr, die haben ja mit dem tod des sohnes genug sorgen..... Eltern haben schon ausgeschalgen....aber laut notar kommen nach den eltern die nächsten dran...tanten onkels usw.... danach cousin und cousinen, die bank aknn doch nicht einfach was versteigern was nicht ihr gehört.....es könnte doch sein dass irgendein onkel oder cousin interesse hat an dem erbe....... der notar meinte, die bank muss alle erben fragen oder halt der nachlassverwalter .... vorher geht nix mit zwangsversteigerung..... <<<<<RATLOS<<<< jeder sagt was anderes .... ) |
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| AW: Spanisches Erbrecht (kompliziert) Wenn die Eltern ausgeschlagen haben sind sie komplett draußen. Dann gibt es auch absolut nichts mehr, es sei denn die Erbengemeinschaft oder der Nachlassverwalter schenken ihnen ein paar ganz persönliche Dinge, wie Fotos etc. aber das ist goodwill. Vielleicht können die Eltern mit ihren Geschwistern abmachen, dass sie dies und das als Andenken möchten? Dann muss man auch nicht das Gericht suchen lassen und die Geschwister oder falls verstorben, deren Kinder können direkt den Erbscheinsantrag stellen. |
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