Dies ist eine Diskussion zu Sehr Kompliziert, was ist Recht? innerhalb des Forums Erbrecht
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| Sehr Kompliziert, was ist Recht? Mutter M beschließt auf Nachdruck des neuen Mannes, all ihr Vermögen großes Haus und mehrere Flurstücke (steuerliches Privatvermögen) Sohn A. zu Schenken. Im notariellen Schenkungsvertrag wird Mutter M. als alleinige Eigentümerin des zu verschenkenden Vermögens angegeben. Dem Sohn B. kann laut Schenkungsvertrag ein kleines Grundstück angeboten werden. Die Mutter behält sich ein umfassendes Rückforderungsrecht (§883 BGB)sowie Wohnrecht (§428 BGB Eintragung als beschränkte Dienstbarkeit im Grundbuch) und Recht auf Verköstigung (Leibgeding) durch das beschenkte Kind im Schenkungsvertrag. Die Rechte sollen nach ihrem Tod auf den Ehemann M. übergehen. Es gibt angeblich ein Testament (unbekannten Datums) mit gegenseitiger Einsetzung zwischen Mann und Frau, und ein weiteres Testament, ebenfalls unbekannten Datums, welches beide Söhne als gleichberechtigte Erben vorsieht. Die Mutter M. verstirbt wenige Jahre später unerwartet. Sohn B. weiß, dass er seinen Pflichtteil bzw. einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen kann. Der verbliebene Mann M. droht jedoch, bei juristischen Vorgehen von seinem Rückforderungsrecht Gebrauch zu machen, und seinen Zugewinn aus dem Vermögen herauszuholen und das verbleibende Vermögen anderweitig zu verschenken. Mann M. behauptet, er hat mit seiner Frau eine Gütergemeinschaft gehabt ("alleinige Eigentümerin"?!?). Der Sohn B. bekommt eines der Testamente zwar kurz zu Gesicht, indem beide Söhne als gleichberechtigte Erben vorsieht. Der Mann M. verweigert dem Sohn eine Kopie des Testamentes, sowie reichte die Zeit beim Blick auf das Testament nicht, Notizen zu machen. Was kann dem Sohn geraten werden? 1. Der Schenker ist innerhalb der 10 Jahresfrist verstorben, hatte aber weiterhin o.g. Rechte am Objekt. Ist nach dem Abschmelzungsmodell etwas verloren gegangen? 2. Wenn die Mutter als alleinige Eigentümerin im Schenkungsvertrag genannt wurde, kann es wahr sein, dass die Ehegatten in einer Gütergemeinschaft lebten? 3. Sollte der Mann M. von seinem Rückforderungsrecht Gebrauch machen, welches Recht gilt? Gilt die gesetzliche Erbfolge, oder wird das letzte Testament gültig? Ist Sohn B. bei einer Rückforderung "normaler Erbe" oder weiterhin auf den Pflichtteil gesetzt? Wer erbt bei einer Rückforderung durch dem Mann wie viel? 4. Hat Kind B. ein Recht auf Herausgabe des Testamentes, oder muss Kind B. das Nachlassgericht einschalten? Sohn B. weiß, dass er unbedingt einen Fachanwalt zu Rate ziehen muss. Im Imaginären Fall, würde sich ein Beteiliger jedoch sehr über eine Antwort freuen, zumal ihm alles sehr kompliziert erscheint und er gerne eine Idee hätte, wo ungefähr der rechtl. Standpunkt ist. |
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| AW: Sehr Kompliziert, was ist Recht? Erstmal sehen, wer Erbe ist - erst dann kann man sich um Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche kümmern. Daher zunächst das Nachlassgericht einschalten, damit die Erbfolge geklärt ist; Testamente müssen dorthin abgeliefert werden. Die Ehegatten können rein theoretisch Gütergemeinschaft auch erst nach der Schenkung vereinbart haben - ausgeschlossen ist das nicht. Ob M das Rückforderungsrecht ausübt oder nicht, ist für B erstmal egal. Das Vermögen gehört sowieso nicht mehr zum Nachlass und für Pflichtteilsergänzungsansprüche ist eine spätere Rückforderung auch egal. Ob die 10-Jahres-Frist und damit die Abschmelzung begonnen hat, ist eine Frage des Einzelfalles und nur nach Einsicht in die Urkunden zu beantworten.
__________________ Ius est ars boni et aequi - D 1,1,1 |
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| AW: Sehr Kompliziert, was ist Recht? Zunächst einmal: wenn der Mann behauptet, es habe Gütergemeinschaft vorgelegen, muss er dafür erst einmal einen notariell beurkundeten Ehevertrag vorlegen.
__________________ Gruß Klaus |
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