Dies ist eine Diskussion zu Pflichtteilsergänzungsanspruch aus Immobile / Wertminderung u. Berechnung innerhalb des Forums Erbrecht
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| Pflichtteilsergänzungsanspruch aus Immobile / Wertminderung u. Berechnung Folgender fiktiver Sachverhalt: Wenn aus einer vormals verschenkten Immobilie (Grundstück mit Haus) Pflichtteilsergänzungsansprüche zu bedienen wären. Welche Gegenleistungen aus einem Notarvertrag ließen sich in welchem Umfang aus dem Wert der Immobilie herausrechnen? Beispiel: - Wohnrecht Auf Basis welcher Grundlage würde das wie berechnet? - Bedingtes Rückforderungsrecht Hier schweben mir 5% Wertminderung vor meinem geistigen Auge. Kann aber die Quelle dazu nicht finden. Kann mir das bitte jemand bestätigen/dementieren? Weitere abzugsfähige Kosten? - Schenkungssteuer anteilmässig? Da Schenkung keine 10 Jahre zurückliegt. Frage zur eventuellen Abschmelzung: Fiktiver Sachverhalt: Schenkung der Immobilie Mai 2008 10% Abschmelzung per anno Nach Schenkungsdatum oder nach Inkrafttreten des neuen Erbschaftsgesetzes? Ich selbst käme in obigem fiktiven Fall auf folgende Berechnung: Ableben des Schenkers im Juni 2011 / Pflichtteilsergänzungsanspruch des einzigen überlebenden Kindes des Verstorbenen gegenüber Beschenktem. Keine weiteren Abkömmlinge oder Ehepartner. Ortsüblicher monatlicher Mietzins für vergleichbares Objekt 600€ 300.000€ Wert der Immobilie - 15.000€ = 5% wegen bedingtem Rückforderungsrecht - 21.600€ = 600€ x 12 Monate x 3 Jahre (eingetragenes Wohnrecht) = 262.800€ Restwert = Berechnungsgrundlage für Pflichtteilsergänzungsanspruch 262.800€ - 50% = 131.400€ 131.400€ - (131.400€/10x3) Abschmelzung = 91.980€ Pflichtteilsergänzungsanspruch Habe ich etwas übersehen oder ist die Rechnung so korrekt? Für Euer Feedback vielen Dank im voraus. MfG wirbus Geändert von wirbus_ex (06.07.2011 um 13:09 Uhr). Grund: Tippfehler eliminiert |
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| AW: Pflichtteilsergänzungsanspruch aus Immobile / Wertminderung u. Berechnung Die Abschmelzung gilt ab dem Datum der Schenkung, genau genommen ab dem Tag der Eigentümereintragung im Grundbuch. Dass eine Rückauflassungsvormerkung zu einer Wertminderung führt, ist mir nicht bekannt. Zur Bewertung des Wohnrechtes in so einem Fall gibt es eine relativ komplizierte Rechtsprechung. Es gilt das sog. Niederstwertprinzip. (siehe z.B. BGH-Urteil vom 08.03.2006, VI ZR 263/04). Zunächst muss daher geprüft werden, ob überhaupt das Wohnrecht abziehbar ist. Aber selbst wenn es abziehbar ist, muss der Kapitalwert zugrunde gelegt werden, der völlig anderes berechnet wird, als hier durchgeführt. Zitat:
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| AW: Pflichtteilsergänzungsanspruch aus Immobile / Wertminderung u. Berechnung Sehr geehrter "hambre" Vielen Dank für Ihren Beitrag, der mir inzwischen diverse Teilbereiche meines Anliegens in klarerem Licht erscheinen lässt ![]() Zitat:
Ist das, sowie der aktuelle Verkehrswert der Immobilie Grundlage genug für eine konkrete Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruches? Zitat:
Auch hier wieder vielen Dank im voraus für weitere Beiträge. MfG wirbus |
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| AW: Pflichtteilsergänzungsanspruch aus Immobile / Wertminderung u. Berechnung Das Rechenschema für die Ermittlung des Pflichtteilergänzungsanspruches möchte ich dann noch kurz erläutern ohne Berücksichtigung von Abzügen für Wohnrecht und Rückauflassungsvormerkung: Wert Immobilie: 300.000€ Abschlag 30% für 3 Jahre seit Schenkung: -90.000€ Wert für die Berechnung: 210.000€ Wert Nachlass: 25.000€ Gesamtwert 235.000€ Pflichtteil davon 117.500€ abzügl. erhaltenes Erbe: 25.000€ Pflichtteilergänzungsanspruch: 92.500€ Der Abschlag von 30% gilt übrigens nicht für den Fall, dass das Wohnrecht für das gesamte Haus oder den überwiegenden Teil eingeräumt wurde. |
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