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Pflichtteil eines enterbten Enkels auf das Erbe der Großeltern bei verstorbener Mutter

Dies ist eine Diskussion zu Pflichtteil eines enterbten Enkels auf das Erbe der Großeltern bei verstorbener Mutter innerhalb des Forums Erbrecht

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Alt 29.08.2011, 11:37
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AW: Pflichtteil eines enterbten Enkels auf das Erbe der Großeltern bei verstorbener Mutter

Die Angaben von HKB zu den Erbanteilen möchte ich zunächst hinsichtlich des Rechenweges korrigieren. Da das Ergebnis richtig ist, hat sich HKB vielleicht auch nur missverständlich ausgedrückt.

Bei einem Immobilienwert von 150.000€ und der Annahme, dass die Immobilie beiden Ehegatten zu je 1/2 gehört, ergibt sich folgendes Bild:
Beim Tod eines Ehegatten erbt gesetzlich der andere Ehegatte 1/2 (einschl. 1/4 pauschaler Zugewinnausgleich). Das übrige 1/2 geht zu gleichen Teilen an die 3 Kinder, d.h. jedes Kind erbt 1/6. Der Anteil von 1/6 der verstorbenen Tochter A geht zugleichen teilen an deren Kinder. Jeder Enkel erbt also 1/18. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, also 1/36.

Da nur der Anteil des verstorbenen Elternteils vererbt wird, wird dieser Pflichtteil auf Basis von 75.000€ ermittelt. Jeder Enkel hätte also einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 2.083€, wenn der erste Ehegatte verstirbt. Insgesamt ergeben sich Ansprüche in Höhe von 6.250€.

Eine Reduktion dieses Pflichtteils ist nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich. Die Kinder B oder C könnten die Immobilie auf sich übertragen lassen und sich dafür verpflichten, die Pflege zu übernehmen. Das will aber gut überlegt sein, da das im Ernstfall eine erhebliche Belastung für das übernehmende Kind sein kann, für das ein Ausgleich zu Lasten von Erb- und Pflichtteilsansprüchen anderer auch ganz ohne Familienstreit angemessen ist.

Wenn so eine Lösung nicht in Betracht kommt, dann sollte sich das Ehepaar zunächst einmal die Frage stellen, ob die Enkel tatsächlich dafür bestraft werden sollen, dass mit dem Mann von Tochter A und dessen Familie Streit besteht.

Wenn nämlich die Enkel eigentlich nicht bestraft werden sollen, lassen sich recht einfach Lösungen finden, bei denen es nicht zu einem Pflichtteilsanspruch nach dem Tod des ersten Ehegatten kommt.
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