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Pflichtteil behind. Schwester/Halbschwester

Dies ist eine Diskussion zu Pflichtteil behind. Schwester/Halbschwester innerhalb des Forums Erbrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 04.04.2007, 08:02
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Pflichtteil behind. Schwester/Halbschwester

Hallo zusammen!
Herr A als potentieller Erblasser möchte sein Vermögen weitestgehend Frau B zukommen lassen. A und B sind nicht verheiratet. A hat eine stark behinderte Schwester C, die in einer Behinderteneinrichtung lebt, und eine Halbschwester D aus einer späteren Ehe des Vaters. A hat zu den C und D keinen Kontakt.
Schwester C wird vom Sozialamt versorgt.

A würde ein kleines Haus und weiters Vermögen in unwesentlicher Höhe vererben.

A möchte die Geschwister C und D enterben, aber verhindern, das über die Realisation von Pflichtteilsansprüchen B gezwungen würde, dass ehemals gemeinsam bewohnte Haus aufzugeben.

Was für Gestaltungsmöglichkeiten hat A, damit B im Todesfall von A möglichst gut abgesichert ist?
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  #2 (permalink)  
Alt 04.04.2007, 09:51
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AW: Pflichtteil behind. Schwester/Halbschwester

Da A kaum Kontakt zu den Schwestern hat, dürfte bei denen der Tatbestand der Erbunwürdigkeit nicht erfüllt sein...die Schwestern sind nach § 1925 BGB Erben zweiter Ordnung, jedoch nicht pflichtteilsberechtigt nach § 2303 BGB.
Sie könnten also durch ein ordnungsgemäßes Testament von der Erbfolge ausgeschlossen werden.

Ob das im Hinblick auf die Behinderung der Schwester ein ganz mitmenschlicher Akt wäre?
Höchstens im Hinblick darauf, dass Haus im falle der Erbauseinandersetzung nicht verkaufen zu müssen.
__________________
"Herr Anwalt, ich kann Ihrer Argumentation nicht folgen!" - "WEIL SIE ZU DUMM SIND!" (Zitat: Denny Crane)
Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
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  #3 (permalink)  
Alt 04.04.2007, 10:16
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AW: Pflichtteil behind. Schwester/Halbschwester

Sofern B per Testament das Haus erbt ist aber je nach Wert der Liegenschaft nicht unerhebliche Erbschaftssteuer fällig, Da A und B nicht verwandt sind.
Somit sollte noch zu Lebzeiten eine Übertragung (auch Teile) angedacht werden, sofern Heirat auszuschließen ist.
Wohnrecht oder Nießbrauch zugunsten B könnte ebenso angedacht werden.

Ein Notar wird sicherlich eine guter Ratgeber sein.

Lg.
__________________

Gott soll all die mit Blindheit beschlagen, welche meine Meinung ernst nehmen. oder mich gar positiv bewerten >freu
Ceterum censeo Carthaginem esse delendam.

Kritik oder Beschimpfungen werden sinngemäß abgearbeitet
http://www.youtube.com/watch?v=e2Qpmie5Gd0&NR=1
oder
http://www.youtube.com/watch?v=XkiqvPsaKAQ&NR=1
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  #4 (permalink)  
Alt 04.04.2007, 17:32
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AW: Pflichtteil behind. Schwester/Halbschwester

Hallo, zu Defant
>>>Ob das im Hinblick auf die Behinderung der Schwester ein ganz mitmenschlicher Akt wäre?

Hier geht es A in keiner Weise um den menschlichen Faktor. Nutzniesser eines Erbes im übertragenen Sinne wäre nicht die Schwester, sondern ausschließlich das Sozialamt. Die bescheidenen Möglichkeiten, C zu unterstützen, nutzt A bis zur Zugriffsgrenze des Sozialamtes jedes Jahr aus.
Auch wenn da gesellschaftspolitisch/moralische Bedenken durchaus denkbar bleiben, ist für A die Absicherung der B im Falle seines Todes wichtiger.


Es wäre sehr nett, wenn jemand die Möglichkeiten/Konsequenzen der Einräumung von Wohnrecht oder Nießbrauch zugunsten B etwas genauer erläutern könnte. Danke!
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  #5 (permalink)  
Alt 04.04.2007, 17:55
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AW: Pflichtteil behind. Schwester/Halbschwester

z.B.:

Ein Eigentümer geht zum Notar und verbrieft:

a) Wohnrecht:

Wohnrecht (Mietfrei) räumt lebenslanges Wohnen da und dort ein, bis zum Tode, die Kosten für Unterhalt, Renovierung/Sanierung verbleiben beim Eigentümer.

z.B.: Wird ein Wohnrechtsinhaber und kommt wegen Pflege in das Heim, nutz ihn dieses nichts mehr


b) Nießbrauch:

Nießbrauch schließt den Gedanken w.o. ein, allerdings muß dieser für Unterhaltskosten aufkommen, auch könnte er derlei sogar vermieten.
Das heißt er tritt, ähnlich eines Eigentümers, in Rechte und Pflichten ein.


Das Erbe selbst, würde allerdings der Erbfolge (hier Schwestern) zufallen, es wäre lediglich mit den Nutzen,oder auch Lasten zu Gunsten des/der B bis zum Tode (bei b) blockiert.


War eine laienhafte Kurzform! Bitte unter googeln selbst Nachlesen!!!


Ps. Mehrer zusammen gründen eine Stiftung, welche derlei Vermächtnisse überwacht, schließe mich zugleich an!!!
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Kritik oder Beschimpfungen werden sinngemäß abgearbeitet
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