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Pflichterbe vor dem Ableben auszahlen lassen

Dies ist eine Diskussion zu Pflichterbe vor dem Ableben auszahlen lassen innerhalb des Forums Erbrecht

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Alt 19.09.2011, 11:59
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Pflichterbe vor dem Ableben auszahlen lassen

Hallo,

angenommen Herr X wurde von seinen Eltern als Kind auf die Straße gesetzt und jeglicher Kontakt wird seitens der Eltern verweigert.
Die Großeltern von Herr X waren sehr Vermögend und auch den Eltern geht es nicht schlecht, ob jedoch die Großeltern noch Leben weiß er nicht.
Herr X verbrachte sein Leben bis zum 16. Lebensjahr auf der Straße und ist mittlerweile Erwachsen.

Frage 1:
Hat Herr X Möglichkeiten sich den Pflichtanteil des Erbes vorzeitig auszahlen zu lassen?

Frage 2:
Hatt Herr X Möglichkeiten die Eltern jetzt noch für die offensichtliche Verletzung der Aufsichtspflicht anzuklagen?

Als Scenario nehmen wir an das er bereits im Alter von 14 Jahren den Winter unter Brücken verbringen musste da seine Eltern den Zutritt selbst zum Treppenhaus werwährt haben.



Freundlichste Grüße
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Alt 19.09.2011, 12:24
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AW: Pflichterbe vor dem Ableben auszahlen lassen

zu Frage 1: Nein

zu Frage 2: Es könnte hier der Straftatbestand nach § 171 StGB (Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht) vorliegen, wobei die Eltern das wahrscheinlich ganz anders darstellen würden. Die Verjährungsfrist dafür beträgt 5 Jahre.
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  #3 (permalink)  
Alt 19.09.2011, 20:05
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AW: Pflichterbe vor dem Ableben auszahlen lassen

Zur Frage im Titel , Solange keiner stirbt gibt es nichts zu erben.

Evtl. kann nicht gezahlter Unterhalt eingeklagt werden??
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  #4 (permalink)  
Alt 20.09.2011, 09:27
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AW: Pflichterbe vor dem Ableben auszahlen lassen

Zitat:
Evtl. kann nicht gezahlter Unterhalt eingeklagt werden??
Nur wenn es einen entsprechenden Titel gibt. Ansonsten ist eine rückwirkende Unterhaltsforderung nicht möglich.
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  #5 (permalink)  
Alt 20.09.2011, 13:29
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AW: Pflichterbe vor dem Ableben auszahlen lassen

Zitat:
Zitat von richard90 Beitrag anzeigen
Frage 1:
Hat Herr X Möglichkeiten sich den Pflichtanteil des Erbes vorzeitig auszahlen zu lassen?
Er kann darum bitten. Irgendeinen Anspruch hat er nicht.

Zitat:
Frage 2:
Hatt Herr X Möglichkeiten die Eltern jetzt noch für die offensichtliche Verletzung der Aufsichtspflicht anzuklagen?
Das ist verjährt.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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