Dies ist eine Diskussion zu Pflichterbe vor dem Ableben auszahlen lassen innerhalb des Forums Erbrecht
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| Pflichterbe vor dem Ableben auszahlen lassen angenommen Herr X wurde von seinen Eltern als Kind auf die Straße gesetzt und jeglicher Kontakt wird seitens der Eltern verweigert. Die Großeltern von Herr X waren sehr Vermögend und auch den Eltern geht es nicht schlecht, ob jedoch die Großeltern noch Leben weiß er nicht. Herr X verbrachte sein Leben bis zum 16. Lebensjahr auf der Straße und ist mittlerweile Erwachsen. Frage 1: Hat Herr X Möglichkeiten sich den Pflichtanteil des Erbes vorzeitig auszahlen zu lassen? Frage 2: Hatt Herr X Möglichkeiten die Eltern jetzt noch für die offensichtliche Verletzung der Aufsichtspflicht anzuklagen? Als Scenario nehmen wir an das er bereits im Alter von 14 Jahren den Winter unter Brücken verbringen musste da seine Eltern den Zutritt selbst zum Treppenhaus werwährt haben. Freundlichste Grüße |
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| AW: Pflichterbe vor dem Ableben auszahlen lassen zu Frage 1: Nein zu Frage 2: Es könnte hier der Straftatbestand nach § 171 StGB (Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht) vorliegen, wobei die Eltern das wahrscheinlich ganz anders darstellen würden. Die Verjährungsfrist dafür beträgt 5 Jahre. |
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| AW: Pflichterbe vor dem Ableben auszahlen lassen Zur Frage im Titel , Solange keiner stirbt gibt es nichts zu erben. Evtl. kann nicht gezahlter Unterhalt eingeklagt werden?? |
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| AW: Pflichterbe vor dem Ableben auszahlen lassen Zitat:
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| AW: Pflichterbe vor dem Ableben auszahlen lassen Zitat:
Zitat:
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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