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öffentliches Testament - Erben Benachrichtigung

Dies ist eine Diskussion zu öffentliches Testament - Erben Benachrichtigung innerhalb des Forums Erbrecht

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Alt 07.09.2010, 06:30
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öffentliches Testament - Erben Benachrichtigung

Hallo,
bitte um einen Rat:

Folgender Sachverhalt: wenn die Mutter ihre Tochter zum Alleinerben macht, und auch nur die Tochter im Testament genannt wird, wird dann im Todesfalle der Mutter trotzdem auch der Bruder (zu dem seit Jahren kein Kontakt besteht) vom Nachlassgericht ermittelt und benachrichtigt?


Wie wäre dies bei einem öffentlichen Testament mit der Tochter als Alleinerben, das beim Notar abgegeben und von diesem beim Nachlassgericht hinterlegt wird?
Finde in diesem Falle eine Recherche nach dem Bruder und dessen Adresse durch das Nachlassgericht statt, und wird der Bruder anschließend automatisch benachrichtigt, obwohl der Bruder auch im öffentlichen Testament nicht genannt wird?

Für eine kurze Auskunft wäre ich sehr dankbar.

Beste Grüße Franz K.
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Alt 07.09.2010, 09:06
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AW: öffentliches Testament - Erben Benachrichtigung

Da der Bruder enterbt wurde, wird er in beiden Fällen nicht vom Nachlassgericht benachrichtigt. In der Regel geht man davon aus, dass dies die näheren Familienmitglieder regeln.

Der Sohn hat idR drei Jahre (nach Kenntnisnahme des Todes) zeit, seinen Pflichtteil von der Schwester einzufordern.

Zitat:
Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Pflichtteilsanspruch durch den Erbfall entstanden ist und der Pflichtteilsberechtigte von seinem Pflichtteilsanspruch erfahren hat (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB).


Als Höchstfrist für die Verjährung aller durch einen Erbfall ausgelösten Ansprüche setzt § 199 Abs. 3a BGB ohne Rücksicht auf die Kenntnis vom Erbfall 30 Jahre ab Entstehung des Anspruchs fest.
Zitat:
Die kurze Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt nur bei doppelter Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten vom Erbfall und der ihn beeinträchtigenden Verfügung, die letztwillig oder – im Fall der §§ 2325, 2326 BGB – lebzeitig sein kann. Ohne solche Kenntnis verjähren die Pflichtteilsansprüche erst 30 Jahre nach dem Erbfall (§ 2332 I Halbs. 2 BGB).
Quelle: http://www.ndeex.de/news/1132755215.html
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Alt 07.09.2010, 09:15
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AW: öffentliches Testament - Erben Benachrichtigung

Doch, in der Regel ist es Aufgabe des Nachlaßgerichtes, die gesetzlichen Erben von einer Verfügung von Todes wegen zu informieren, § 348 Abs. 2 u.3 FamFG.
Das soll eigentlich nur unterbleiben, wenn das Nachlaßgericht die gesetzlichen Erben nur aufwendig ermitteln kann, also z.B. eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt und beim Standesamt nicht zum Erfolg führt.
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  #4 (permalink)  
Alt 07.09.2010, 09:21
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AW: öffentliches Testament - Erben Benachrichtigung

Auch wenn die gesetzliche Erbfolge nicht anzuwenden ist
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  #5 (permalink)  
Alt 07.09.2010, 10:30
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AW: öffentliches Testament - Erben Benachrichtigung

Zitat:
Zitat von Mucki58 Beitrag anzeigen
Auch wenn die gesetzliche Erbfolge nicht anzuwenden ist
Auch und gerade dann.
Warum das so ist - Keidel/Zimmermann, FamFG, 16. Aufl. 2009, § 348 Rn. 41
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