Dies ist eine Diskussion zu öffentliches Testament - Erben Benachrichtigung innerhalb des Forums Erbrecht
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| öffentliches Testament - Erben Benachrichtigung bitte um einen Rat: Folgender Sachverhalt: wenn die Mutter ihre Tochter zum Alleinerben macht, und auch nur die Tochter im Testament genannt wird, wird dann im Todesfalle der Mutter trotzdem auch der Bruder (zu dem seit Jahren kein Kontakt besteht) vom Nachlassgericht ermittelt und benachrichtigt? Wie wäre dies bei einem öffentlichen Testament mit der Tochter als Alleinerben, das beim Notar abgegeben und von diesem beim Nachlassgericht hinterlegt wird? Finde in diesem Falle eine Recherche nach dem Bruder und dessen Adresse durch das Nachlassgericht statt, und wird der Bruder anschließend automatisch benachrichtigt, obwohl der Bruder auch im öffentlichen Testament nicht genannt wird? Für eine kurze Auskunft wäre ich sehr dankbar. Beste Grüße Franz K. |
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| AW: öffentliches Testament - Erben Benachrichtigung Da der Bruder enterbt wurde, wird er in beiden Fällen nicht vom Nachlassgericht benachrichtigt. In der Regel geht man davon aus, dass dies die näheren Familienmitglieder regeln. Der Sohn hat idR drei Jahre (nach Kenntnisnahme des Todes) zeit, seinen Pflichtteil von der Schwester einzufordern. Zitat:
Zitat:
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| AW: öffentliches Testament - Erben Benachrichtigung Doch, in der Regel ist es Aufgabe des Nachlaßgerichtes, die gesetzlichen Erben von einer Verfügung von Todes wegen zu informieren, § 348 Abs. 2 u.3 FamFG. Das soll eigentlich nur unterbleiben, wenn das Nachlaßgericht die gesetzlichen Erben nur aufwendig ermitteln kann, also z.B. eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt und beim Standesamt nicht zum Erfolg führt.
__________________ Ius est ars boni et aequi - D 1,1,1 |
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| AW: öffentliches Testament - Erben Benachrichtigung Auch wenn die gesetzliche Erbfolge nicht anzuwenden ist |
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| AW: öffentliches Testament - Erben Benachrichtigung Auch und gerade dann. ![]() Warum das so ist - Keidel/Zimmermann, FamFG, 16. Aufl. 2009, § 348 Rn. 41
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