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Niessbrauchrecht und Eigentum

Dies ist eine Diskussion zu Niessbrauchrecht und Eigentum innerhalb des Forums Erbrecht

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Alt 14.09.2009, 11:11
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Niessbrauchrecht und Eigentum

Hallo,

die Eltern schenken/uebergeben dem Kind A eine Wohnung notariell und sichern sich noch ein Niessbrauchrecht. A hat keine Urkunde erhalten, die Eltern behalten haben. Ist A trotzdem rechtlicher Eigentuemer auch ohne Urkunde?

Danke!
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  #2 (permalink)  
Alt 14.09.2009, 12:55
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AW: Niessbrauchrecht und Eigentum

Sobald er im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist - ja!
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  #3 (permalink)  
Alt 14.09.2009, 13:14
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AW: Niessbrauchrecht und Eigentum

Danke!
Ist ein Grundbucheintrag Pflicht fuer den Niessbrauch? Und koennen die Eltern die Schenkung dann rueckgaengig machen?
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  #4 (permalink)  
Alt 14.09.2009, 13:18
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AW: Niessbrauchrecht und Eigentum

Ja - und, unter Umständen, ja.

Wie alt ist denn das "Kind"?
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  #5 (permalink)  
Alt 14.09.2009, 13:32
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AW: Niessbrauchrecht und Eigentum

Das Kind ist ueber 18 (so 25/26) und ist Eigentuemer. Die Eltern beziehen die Miete der Wohnung. Welche Umstaende z.B.?
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  #6 (permalink)  
Alt 15.09.2009, 20:50
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AW: Niessbrauchrecht und Eigentum

Zitat:
Zitat von mrburns2002
Hallo,

die Eltern schenken/uebergeben dem Kind A eine Wohnung notariell und sichern sich noch ein Niessbrauchrecht. A hat keine Urkunde erhalten, die Eltern behalten haben. Ist A trotzdem rechtlicher Eigentuemer auch ohne Urkunde?
A erhält vom Notar eine Abschrift des Vertrages sowie eine Mitteilung des Grundbuchamts.
Haben die Eltern die Unterlagen unterschlagen?

Zitat:
Ist ein Grundbucheintrag Pflicht fuer den Niessbrauch?
Der Vertrag wird beim Notar unterschrieben, dieser reicht diesen beim Grundbuchamt ein und das Grundbuch wird wird umgeschrieben und der Nießbrauch eingetragen.

Zitat:
Und koennen die Eltern die Schenkung dann rueckgaengig machen?
Die Eltern können die "Rückgabe" nur verlangen, wenn eine entsprechende Klausel im notariellen Vertrag aufgenommen wurde.
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