Dies ist eine Diskussion zu Nießbrauchrecht nach Scheidung innerhalb des Forums Erbrecht
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| Nießbrauchrecht nach Scheidung angenommenes Szenario: B hätte Nießbrauchrecht an Wohnimmobilie von A. B zöge aus und reicht Scheidung ein. Frage: Wie würde sich Nießbrauchrecht auswirken? Gruß goldieh |
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| AW: Nießbrauchrecht nach Scheidung Zitat:
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| AW: Nießbrauchrecht nach Scheidung Lieber fernetbunker erst mal Danke für die promte Meinungsbildung, aber was ist wenn der Nießbrauchberechtigte notariell vertraglich erst in den Genuss des Nießbrauchs gelangen kann durch Grundbucheintragung nach dem Tod des Nießbrauchgeber? Gibt es da auch eine unverbindliche Meinung zu? Aber eine Scheidung anstehen würde! Gruß goldieh |
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| AW: Nießbrauchrecht nach Scheidung So eine Art Schenkung eines Nießbrauchs auf den Todesfall des Ehegatten? Wenn es sich um ein Testament handelt, gilt § 2077 BGB. Ansonsten: Ich empfehle die Lektüre der §§ 530 ff. BGB. http://dejure.org/gesetze/BGB/530.html Ohne weitere Kenntnis des Urkundsinhalts lässt sich nichts weiter sagen, imho.
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| AW: Nießbrauchrecht nach Scheidung Liebe/r fernetpunker, nehmen wir mal an es handelt sich nicht um eine Schenkung sondern um reinen Nießbrauch, der ein Wohnrecht auf Lebenszeit für den Ehepartner in einer Immobilie das Inventar und die evtl. vorhandenen fiskalischen Bestände sichern soll, die nach Ableben des Eigentümers den leiblichen Kindern des Eigentümers vererbt würde, wobei der Nießbrauch aber auch erst nach Ableben des Eigentümers laut Notarerbvertrag im Grundbuch eingetragen werden dürfte. Eine vertragl. Nießbrauchänderung würde einseitig ausgeschlossen und nur beidweitig vorgenommen werden können. Gruß goldieh |
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| AW: Nießbrauchrecht nach Scheidung Gut, wenn es sich also um einen Erbvertrag nach §§ 2274 ff BGB handelt, dann gilt folgendes: Grundsätzlich sind alle Beteiligten an das Verfügte gebunden, es sei denn sie vereinbaren gemeinsam einvernehmlich etwas anderes. Aus § 2281 Abs. 1 BGB ergibt sich, dass § 2077 BGB hier nicht gilt. Der Erblasser kann also nur nach §§ 2078 f. BGB wegen Irrtums, Täuschung, Drohung oder Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten einseitig den Erbvertrag anfechten. Die Scheidung ist also ohne Auswirkung auf die im Erbvertrag getroffenen Verfügungen. Der notariell beurkundete Erbvertrag behält trotz Scheidung seine Wirksamkeit. Ich hoffe, ich konnte helfen.
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