Dies ist eine Diskussion zu Nießbrauchablösung innerhalb des Forums Erbrecht
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| Nießbrauchablösung ich habe eine Frage bezüglich des Nießbrauchrechtes an einem Haus. Und zwar gilt da soweit ich weiß bei Ablösung des Nießbrauchrechtes eine Formel (irgendwas mit Pachtwert, Lebenserwartung usw.), aus der sich der "Ablösebetrag" für den Nießer durch den Eigentümer ergibt. Meine Frage ist, ob diese Formel nur dann angewendet wird, wenn der Nießer ausziehen SOLL (d.h. Eigentümer benötigt das Haus/Grundstück) oder auch wenn er von selbst ausziehen MÖCHTE? Vielen Dank für die Hilfe, ralphi |
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| AW: Nießbrauchablösung Zitat:
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| AW: Nießbrauchablösung Zitat:
Ein Verzicht auf den Nießbrauch gegen Entschädigungszahlung ist nur dann möglich, wenn beide Seiten freiwillig die Vereinbarung abschließen wollen und sich auf die Konditionen geeinigt haben. |
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| AW: Nießbrauchablösung Danke für die Antwort! Das bedeutet also, wenn der Nießer freiwillig auf sein Nießbrauchsrecht verzichten möchte (d.h. ausziehen möchte) und das Haus dann vom Eigentümer verkauft wird, steht dem Nießer der volle Betrag zu? Der Punkt, den ich klären muss, ist die Freiwilligkeit der Aufgabe des Nießbrauchsrechtes und ob dann auch der volle "Satz" zu zahlen ist oder es sich um Verhandlunssache handelt? |
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| AW: Nießbrauchablösung Zitat:
Danke. Hier möchte eine Seite das Nießbrauchsrecht aufgeben, die andere danach das Haus verkaufen. Eine Auszahlung seitens des Eigentümers in Höhe der üblichen Formel muss also nicht zwangsläufig erfolgen? Wie sieht es da das Gesetz vor bei freiwilliger Aufgabe? |
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| AW: Nießbrauchablösung Zitat:
Wenn der Eigentümer dem Nießbraucher zu wenig bietet, dann verweigert dieser eben seine Zustimmung zur Löschung und der Eigentümer kann dadurch das Haus nicht verkaufen. Wenn der Nießbraucher zu viel fordert, dann verweigert der Eigentümer eben die Auszahlung des betrages und der Nießbraucher bleibt auf dem Nießbrauchrecht sitzen. Eine gesetzliche Vorschrift zu dieser Frage gibt es nicht. Das Ganze fällt unter das Stichwort "Vertragsfreiheit". Wenn aus irgendwelchen Gründen eine offizielle Stelle (Gericht oder Finanzamt) über den Wert des Nießbrauchrechtes befinden muss, dann wird die schon erwähnte Formel zugrunde gelegt. Daher wird das Ergebnis allgemein als gerecht und angemessen empfunden und die Entschädigungszahlung in privaten Verträgen orientiert sich auch daran. Es bleibt aber dabei, dass weder für den Eigentümer noch für den Nießbrauchinhaber einen einseitigen Anspruch darauf gibt, zu diesen Konditionen das Nießbrauchrecht löschen zu lassen. |
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| AW: Nießbrauchablösung Okay, danke sehr für die Antwort, bin nun schon einen Tick schlauer, was das betrifft ![]() Eine Frage hätte ich allerdings noch? Inwiefern müssen Investitionen seitens des Nießers vergütet werden? Dieser hat vor etwa 10 Jahren den Betrag X (ca. 40 Taus. €) investiert (Anbau) und möchte diese Summe voll erstattet bekommen. Ist dies grundsätzlich 1 zu 1 übersetzbar oder muss nur die Summe erstattet werden, um welche die Investition den Wert des Hauses gesteigert hat? |
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| AW: Nießbrauchablösung Sind die Antworten so unklar oder willst Du uns nicht verstehen? Wenn der Inhaber des Nießbrauchrechtes 1 Mio. € dafür fordert, dass er der Löschung zustimmt, dann kannst Du Dich entscheiden, das zu bezahlen oder das Nießbrauchrecht bleibt bestehen. Du kannst dann zwar darüber jammern, dass so eine Forderung ungerecht und völlig überzogen ist, aber die Löschung des Nießbrauchrechtes kannst Du dann trotzdem nicht erzwingen. |
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