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Nießbrauch mit Rückkaufsrecht trickst Erbe aus

Dies ist eine Diskussion zu Nießbrauch mit Rückkaufsrecht trickst Erbe aus innerhalb des Forums Erbrecht

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Alt 23.10.2011, 14:42
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Nießbrauch mit Rückkaufsrecht trickst Erbe aus

Ich möchte hier mal folgenden Fall zur Diskussion stellen:
Die Eltern E. und W. haben eine Freundin C.. C bietet ihnen ihre Eigentumswohnung (40 Jahre Freundin und Patentante von T. Sohn der Übernehmer E. und W.) an unter der Bedingung, dass die Wohnung zurückgegeben werden muss, wenn nach dem Tod des Längstlebenden der Übernehmer vor dem Übergeber (Tante) stirbt. Die Tante fürchtet um ihre Pflege, da sie wusste, dass W. sich um die Tante kümmern wird und fordert nun die Wohnung zurück.

Problem: Die Eltern E. und W. haben die Kinder T. und B. T. und B. sind die jetzigen Erben. E. und W. haben für die Wohnung 25.000 € bezahlt in dem Glauben die Wohnung ihren Kindern zu gleichen Teilen vererben zu können. Da Tante die Wohnung zurückfordert, fallen erneut Kosten (Steuern/ Notargebühren) an.
Problem 2: Tante wollte zunächst, dass von den Kindern T. (Patenkind) die Wohnung übernimmt, als B. nach den Unterlagen fragt (Notarvertrag) will Tante Wohnung haben. Ziel der Tante war es T. in Abhängigkeit zu setzen, um jederzeit ihren Rückanspruch als DRohung einsetzen zu können.
B. und T. (Kinder/ Erben) sind nicht in der Lage Tante zu pflegen, können bzw. würden eine Gewährleistung der Versorgung in der Wohnung (Nießbrauchrecht) machen.
Problem 3: Tante hat mit Patenkind einen Pakt und kauft die Wohnung zurück um T. als Alleinerben einzusetzen.

Frage: Ist das Rückkaufsrecht der Tante anfechtbar, da die Eltern der Kinder die Wohnung gekauft haben (Erbe wird geschmälert) im guten Glauben, dass sie die Tante versorgen und ihren Kindern ein gleiches Erbe vermachen?
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Alt 23.10.2011, 16:48
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AW: Nießbrauch mit Rückkaufsrecht trickst Erbe aus

Ich verstehe den Sachverhalt irgendwie nicht.

Zitat:
Die Eltern E. und W. haben eine Freundin C.. C bietet ihnen ihre Eigentumswohnung (40 Jahre Freundin und Patentante von T. Sohn der Übernehmer E. und W.) an unter der Bedingung, dass die Wohnung zurückgegeben werden muss, wenn nach dem Tod des Längstlebenden der Übernehmer vor dem Übergeber (Tante) stirbt. Die Tante fürchtet um ihre Pflege, da sie wusste, dass W. sich um die Tante kümmern wird und fordert nun die Wohnung zurück.
Die Eltern kaufen eine Wohnung von C (unter Wert?); der Verkäufer behält sich ein Rückkaufsrecht im Falle des Todes der Käufer? (Beschenkten) vor? (Eine solches Rückkaufsrecht wird üblicherweise bei einer Schenkung vereinbart).
Die Tante fordert die Wohnung zurück. Mit welcher Begründung; E. und W. leben doch noch?
Zitat:
Problem: Die Eltern E. und W. haben die Kinder T. und B. T. und B. sind die jetzigen Erben. E. und W. haben für die Wohnung 25.000 € bezahlt in dem Glauben die Wohnung ihren Kindern zu gleichen Teilen vererben zu können.
Was die Eltern "glauben" spielt keine Rolle.
Zitat:
Problem 2: Tante wollte zunächst, dass von den Kindern T. (Patenkind) die Wohnung übernimmt, als B. nach den Unterlagen fragt (Notarvertrag) will Tante Wohnung haben. Ziel der Tante war es T. in Abhängigkeit zu setzen, um jederzeit ihren Rückanspruch als DRohung einsetzen zu können.
Den Rückanspruch kann die Tante nicht nach Lust und Laune geltend machen, sondern nur auf der Grundlage der notariellen Vereinbarung.
Zitat:
B. und T. (Kinder/ Erben) sind nicht in der Lage Tante zu pflegen, können bzw. würden eine Gewährleistung der Versorgung in der Wohnung (Nießbrauchrecht) machen.
Ein Nießbrauch hat nichts mit Pflege zu tun.
Zitat:
Frage: Ist das Rückkaufsrecht der Tante anfechtbar, da die Eltern der Kinder die Wohnung gekauft haben (Erbe wird geschmälert) im guten Glauben, dass sie die Tante versorgen und ihren Kindern ein gleiches Erbe vermachen?
Wenn das Rücktrittsrecht rechtssicher vereinbart und geltend gemacht wurde, "gilt" dieses und kann nicht "angefochten" werden.
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  #3 (permalink)  
Alt 23.10.2011, 19:07
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AW: Nießbrauch mit Rückkaufsrecht trickst Erbe aus

Sorry:
Die Eltern sind innerhalb von 2 Jahren gestorben, wobei die Tante die Wohnung nach dem ersten Todesfall bereits zurückfordern wollte, was aber aufgrund fehlender Klausel nicht möglich war. Nun starb auch vorzeitig aus Kummer der zweite Elternteil - Tante fordert Wohnung von den Erben.

Die Wohnung wurde für einen angesetzten Wert von 120.000 Euro an die Eltern verschenkt. Schenkungssteuer wurde bezahlt.
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Alt 23.10.2011, 19:11
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AW: Nießbrauch mit Rückkaufsrecht trickst Erbe aus

Die Wohnung wurde mit lebenslangen Wohnrecht der Tante verschenkt "Nießbrauch". Daran will auch keiner rütteln. Es geht lediglich um den unnötigen Rückkauf bzw. der doppelt (Rückkauf) bis dreifachen ( vermutlich Erbe T) Versteuerung.
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Alt 23.10.2011, 19:58
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AW: Nießbrauch mit Rückkaufsrecht trickst Erbe aus

Zitat:
Die Wohnung wurde für einen angesetzten Wert von 120.000 Euro an die Eltern verschenkt. Schenkungssteuer wurde bezahlt.
Zitat:
E. und W. haben für die Wohnung 25.000 € bezahlt in dem Glauben die Wohnung ihren Kindern zu gleichen Teilen vererben zu können.
??? Was denn nun?
Zitat:
Es geht lediglich um den unnötigen Rückkauf bzw. der doppelt (Rückkauf) bis dreifachen ( vermutlich Erbe T) Versteuerung.
Weshalb unnötig? Die Tante hat einen Anspruch auf Rückübertragung, wenn dies so vereinbart wurde und die Eltern vor der Tante verstorben sind. Daran ist nicht zu rütteln.
Weshalb Rückkauf? Steht in dem Vertrag, dass die Tante die Wohnung zurückkaufen muss?

Da die Immo rückübertragen wird, gehört diese nicht zum Nachlass.
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Alt 25.10.2011, 19:17
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AW: Nießbrauch mit Rückkaufsrecht trickst Erbe aus

Mal angenommen die Tante hat zu Lebzeiten der Eltern und auf vielen Familientreffen behauptet, dass die Schenkung für die 50 Jahre langen erbrachten Leistungen der Eeheleute W. und R. gemacht wurde und es auch ihr oft bekundeter Wunsch war, dass die Wohnung an die Erben geht.
Wie gesagt, die Schenkung wurde von der Tante auf Wunsch veranlasst quasi als Ausgleich für erbrachte Leistungen. Die Tante ist nicht bedürftig und die Wohnung steht seit Jahren frei.
Die Wohnung soll natürlich zurück übertragen werden und nicht zurück erworben werden.
Frage: Zählen erbrachte Leistungen, die zur Schenkung geführt haben, für die Erben nichts?
Frage: Was ist wenn die Eigentümer ein Vorkaufsrecht im Übergabevertrag vereinbart haben?
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  #7 (permalink)  
Alt 25.10.2011, 22:00
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AW: Nießbrauch mit Rückkaufsrecht trickst Erbe aus

Zitat:
Zitat von ZapperJohn Beitrag anzeigen
Mal angenommen die Tante hat zu Lebzeiten der Eltern und auf vielen Familientreffen behauptet, dass die Schenkung für die 50 Jahre langen erbrachten Leistungen der Eeheleute W. und R. gemacht wurde und es auch ihr oft bekundeter Wunsch war, dass die Wohnung an die Erben geht.
Behaupten kann man viel.
Zitat:
Wie gesagt, die Schenkung wurde von der Tante auf Wunsch veranlasst quasi als Ausgleich für erbrachte Leistungen. Die Tante ist nicht bedürftig und die Wohnung steht seit Jahren frei.
Die Wohnung soll natürlich zurück übertragen werden und nicht zurück erworben werden.
Die Immo wurde verschenkt unter der Auflage, dass diese an die Tante zurückzuübertragen ist, wenn die Beschenkten vor der Tante versterben. Punkt.
Zitat:
Frage: Zählen erbrachte Leistungen, die zur Schenkung geführt haben, für die Erben nichts?
Nein.
Zitat:
Frage: Was ist wenn die Eigentümer ein Vorkaufsrecht im Übergabevertrag vereinbart haben?
Das Rückübertragungsrecht steht im Rang vor dem Vorkaufsrecht und spielt insofern keine Rolle für die Rückübertragung.
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