Dies ist eine Diskussion zu Nießbrauch innerhalb des Forums Erbrecht
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| Nießbrauch Erblasserin A hat einen Nießbrauch auf Lebensgefährten L geschrieben, über ein Mehrfamilienhaus inkl. Grundstück. Auf diesem Haus liegt aber noch ein Darlehen. Die Erben 1, 2, 3, 4 und 5 sind zur Tilgung des Darlehens verpflichtet, da sie Eigentümer des Hauses ( allerdings ohne Rechte ) sind. Die Erben 1 bis 5 können aber nach mehrjährigem Rechtsstreit die Tilgung nicht bezahlen, die die Bank fordert. Und die Erben sind auch nicht mehr bereit zu zahlen für nichts. Sollte die Bank jetzt die Vollstreckung in Angriff nehmen, und die Immobilie zur Versteigerung kommen, weiß keiner so genau wie es weiter geht. Mittlerweile sind die Erben finanziell fast ruiniert. Da im Falle einer Zwangsversteigerung zwar die Darlehensverbindlichkeiten gedeckt wären. (Davon gehen wir mal aus) Aber was passiert mit dem Nießbrauch, der wird doch im Normalfall ausbezahlt, - sollte der Versteigerungswert dafür nicht ausreichen, haften dafür die Erben ????? also müssten in dem Fall die Erben für die Nießbrauchsauszahlung aufkommen ? - geht die Bankschuld überhaupt dem Nießbrauchsrecht vor ???? - oder muß sich der Nießbraucher mit dem Restbetrag zufrieden geben, und die Sache wäre erledigt ???? bzw. wie läuft so etwas überhaupt ab ??? ich danke schon mal und hoffe auf die Erläuchtung |
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| AW: Nießbrauch Wieso sollte denn der Nießbrauch gelöscht werden? Kann ich mir nicht vorstellen.... Das bleibt doch als Belastung in Abt. II des Grundbuches einfach bestehen! Die Erben hätten das Erbe ausschlagen sollen...denn mit dieser Belastung wird auch bei einer Zwangsversteigerung des Objektes nicht viel rauskommen. |
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| AW: Nießbrauch ne nicht gelöscht, aber im Falle einer Zwangsversteigerung wäre der Nießbrauch doch hinfällig, ? oder ? also so war zumindest meine Info, falsch ?? das Problem ist, das bei den 5 Erben ( Eigentümer ) auch welche dabei sind die gar nichts zahlen, und der Rest jetzt auch nicht mehr zahlt, ( nachvollziehbar ) Die Bank wird aber das nicht so auf sich beruhen lassen, d. h. die werden Vollstrecken, was dann auf eine Zwangsversteigerung hinausläuft. Oder bin ich auf einem kpl. falschen Dampfer ??? |
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| AW: Nießbrauch Zitat:
Der Nießbrauch erlischt nicht durch Eigentümerwechsel, auch nicht, wenn er durch eine Zwangsversteigerung entsteht. Sinnvollerweise hätte man bei Bestellung des Nießbrauchs in Betracht gezogen, dass Zins und Tilgung vom Nießbraucher aufgebracht werden, da diesem auch die Einnahmen zufließen. Banken reagieren teilweise relativ gelassen auf den Eintrag eines Nießbrauches. Das wundert mich, da aus meiner wirtschaftlichen Sicht eine drastische Abwertung durch Nießbrauchbestellung entsteht. Die Bankschuld geht dem Nießbrauch vor, soweit eine Grundschuld oder Hypothek eingetragen ist. Ich gehe davon aus, das das hier gegeben ist. Woraus sonst sollte die Bank die Zwangsvollstreckung betreiben wollen. Sollte ein Zwangsversteigerungserlös das Darlehen nicht abdecken, haftet der Darlehensnehmer. Da hier keine weiteren Angaben gemacht sind, vermute ich, dass das Darlehen schon vor dem Erbfall bestand und auf die Erben übergegangen ist. In diesem Fall "haften" die Erben. Wie man es dreht und wendet, ist in dieser Situation keinem wirklich geholfen, wenn sich Nießbraucher, Bank und Erben nicht verständigen können. Die Bank könnte bei einer Vollstreckung nur teilweise befriedigt werden. Die Erben wollen (oder können) für ein Eigentum, von dem sie derzeit nichts haben, nichts mehr leisten und Ihnen droht eine Restschuld ohne Eigentum (nach Zwangsversteigerung). Dem Nießbraucher kann eine ungewisse Zukunft des Objektes auch nicht egal sein, weil davon letztlich sein Nießbrauch abhängt. Deine eigentliche Frage müsste damit beantwortet sein. Vielleicht variierst Du Deinen Beispielfall um Varianten und Zusatzinformationen ergänzt: 1. Wie soll der Nießbrauchstext im Grundbuch lauten? 2. Hat der Nießbraucher ein Interesse, die Erben in Bedrängnis zu bringen?
__________________ -- Liebe Grüße Fragezeichen77 |
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| AW: Nießbrauch Vielen Dank schon mal Fragezeichen77, ... zulasten des vorgenannten Grundstücks und zugunsten des Nießbrauchers die Eintragung eines auschiebend befristeten lebenslänglichen und unentgeltlichen Nießbrauches. .. der Nießbrauch die in Abt. III unter Nr. 10 bis 15 eingetragenen Grundpfandrechte im Rang vorgehen udn dass dies im Falle einer Zwangsversteigerung zum Ausfall des Nießbrauchsrechts führen würde. Nießbraucher hat bez. der Nutzung des Grundstücks die alleinige Entscheidungsbefugnis. Das Darlehen bestand schon vor dem Erbfall, allerdings haftete da noch der Nießbraucher mit dem Erblasser. Nach einer Umschuldung hat der Nießbraucher dann nicht mehr unterschrieben, das war 4 Jahre später. von all dem wußten die Erben nichts. Leider hat der Nießbraucher ein Interesse die Erben in Bedrängnis zu bringen, aber Grund dafür gibt es eigentlich keinen. Hass das er keinen Kontakt zur Eigenen Familie hat, da diese keinen möchte. Und noch mehr Hass das er unsere nicht auseinander reißen konnte. Dieser Mensch hat es sich die letzten 4 Jahre zur Lebensaufgabe gemacht, ständig Gründe zu suchen um die Erben zu verklagen. Selbst auf Vorschlag er kann alles behalten ( Schenkung ) und dann machen was er möchte ist er nicht eingegangen. ( dann würde es ja keinen Grund mehr geben um Klage zu erheben ) Die Erben wollen nichts, nur Ihre Ruhe, " große Ratlosigkeit " |
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