Dienstag, 1. September 2009, 10:00

Login:

( Angemeldet bleiben?)

Jetzt hier registrieren

Niesbrauch

Dies ist eine Diskussion zu Niesbrauch innerhalb des Forums Erbrecht

Antwort
 
LinkBack Themen-Optionen Thema durchsuchen Ansicht

  #1 (permalink)  
Alt 16.02.2010, 13:29
Boardneuling
 
Registriert seit: Dec 2009
Beiträge: 11
Keine Wertung, Daty63 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Daty63 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Daty63 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Daty63 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Daty63 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Daty63 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Daty63 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Daty63 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Daty63 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Daty63 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
Niesbrauch

Hallo

Ein kleine Gesichte: wie ist Euer Meinung
A hat B vor 12 Jaher sein Haus geschenkt mit Niesrecht. wenn A nun ins Heim müsste und kein Geld hat muss dann B dafür aufkommen?? wenn ja würde es B helfen wenn A auf sein Niesbrauch verzichtet, oder bedarf es auch ein mindest Laufzeit


-----------------
Mit Zitat antworten


  #2 (permalink)  
Alt 16.02.2010, 13:49
V.I.P.
 
Registriert seit: Jun 2009
Ort: Hessen
Beiträge: 3.175
99% positive Bewertungen (3175 Beiträge, 231 Bewertungen)99% positive Bewertungen (3175 Beiträge, 231 Bewertungen)99% positive Bewertungen (3175 Beiträge, 231 Bewertungen)99% positive Bewertungen (3175 Beiträge, 231 Bewertungen)99% positive Bewertungen (3175 Beiträge, 231 Bewertungen)99% positive Bewertungen (3175 Beiträge, 231 Bewertungen)99% positive Bewertungen (3175 Beiträge, 231 Bewertungen)99% positive Bewertungen (3175 Beiträge, 231 Bewertungen)99% positive Bewertungen (3175 Beiträge, 231 Bewertungen)99% positive Bewertungen (3175 Beiträge, 231 Bewertungen)  
AW: Niesbrauch

Wie sieht denn das Niesrecht aus?
Zitat:
Zitat von Daty63
wenn A nun ins Heim müsste und kein Geld hat muss dann B dafür aufkommen
Nein, wieso? Wenn es eine Schenkung ohne Auflagen ist, wüsste ich nicht wieso B die Kosten tragen sollte.
Zitat:
Zitat von Daty63
wenn ja würde es B helfen wenn A auf sein Niesbrauch verzichtet, oder bedarf es auch ein mindest Laufzeit
Was verstehst Du unter Mindestlaufzeit?
Mit Zitat antworten

  #3 (permalink)  
Alt 16.02.2010, 15:44
Boardneuling
 
Registriert seit: Dec 2009
Beiträge: 11
Keine Wertung, Daty63 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Daty63 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Daty63 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Daty63 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Daty63 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Daty63 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Daty63 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Daty63 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Daty63 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Daty63 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
AW: Niesbrauch

Wie sieht denn das Niesrecht aus?
es gelten die gesetzliche Bestimmungen und ein Jahreswert ist fest gelegt

Nein, wieso? Wenn es eine Schenkung ohne Auflagen ist, wüsste ich nicht wieso B die Kosten tragen sollte.
es war eine Schenkung ohne Auflagen. Weil C erzählte B das die Regelung nach 10Jahen Schenkung und dann müste B nicht mehr auf kommen mit eingetragner Niesrecht aufgehoben sei und B müste solang A lebt zahlen.
Mit Zitat antworten

  #4 (permalink)  
Alt 16.02.2010, 15:53
V.I.P.
 
Registriert seit: Jun 2009
Ort: Hessen
Beiträge: 3.175
99% positive Bewertungen (3175 Beiträge, 231 Bewertungen)99% positive Bewertungen (3175 Beiträge, 231 Bewertungen)99% positive Bewertungen (3175 Beiträge, 231 Bewertungen)99% positive Bewertungen (3175 Beiträge, 231 Bewertungen)99% positive Bewertungen (3175 Beiträge, 231 Bewertungen)99% positive Bewertungen (3175 Beiträge, 231 Bewertungen)99% positive Bewertungen (3175 Beiträge, 231 Bewertungen)99% positive Bewertungen (3175 Beiträge, 231 Bewertungen)99% positive Bewertungen (3175 Beiträge, 231 Bewertungen)99% positive Bewertungen (3175 Beiträge, 231 Bewertungen)  
AW: Niesbrauch

Also, bei einem Niesbrauch kann A das Haus entweder selbst bewohnen oder es vermieten. Die Mieteinnahmen stehen natürlich A zu. Hiermit könnte dieser z.B. die Pflegekosten finanzieren.

PS: Zitate kann man über die Sprechblase einfügen
Mit Zitat antworten

  #5 (permalink)  
Alt 16.02.2010, 17:05
Boardneuling
 
Registriert seit: Dec 2009
Beiträge: 11
Keine Wertung, Daty63 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Daty63 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Daty63 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Daty63 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Daty63 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Daty63 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Daty63 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Daty63 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Daty63 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Daty63 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
AW: Niesbrauch

Aha

das ist richtig, abere wenn die Pflegekosten des Heims die Rente +Miets Einkommen übersteigen was dann?
Der Staat oder B.
Nach alter Regelung A verschenkt sein Vermögen ohne wenn und aber und verarmt anschließent inner halb 10 Jahren dann muß B für A aufkommen. Nach Ablauf von 10 Jahren braucht B für A nicht mehr aufzukommen. gilt die 10 Jährige frist auch dann wenn A beider der Verschenkung ein Niesbrauch sich eintragen gelassen hat.
Mit Zitat antworten

  #6 (permalink)  
Alt 16.02.2010, 21:15
V.I.P.
 
Registriert seit: Aug 2006
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 3.274
97% positive Bewertungen (3274 Beiträge, 232 Bewertungen)97% positive Bewertungen (3274 Beiträge, 232 Bewertungen)97% positive Bewertungen (3274 Beiträge, 232 Bewertungen)97% positive Bewertungen (3274 Beiträge, 232 Bewertungen)97% positive Bewertungen (3274 Beiträge, 232 Bewertungen)97% positive Bewertungen (3274 Beiträge, 232 Bewertungen)97% positive Bewertungen (3274 Beiträge, 232 Bewertungen)97% positive Bewertungen (3274 Beiträge, 232 Bewertungen)97% positive Bewertungen (3274 Beiträge, 232 Bewertungen)97% positive Bewertungen (3274 Beiträge, 232 Bewertungen)  
AW: Niesbrauch

Zitat:
Zitat von Daty63
Aha

das ist richtig, abere wenn die Pflegekosten des Heims die Rente +Miets Einkommen übersteigen was dann?
Der Staat oder B.
Die Schenkung kann zurück gefordert werden.
Zitat:
..gilt die 10 Jährige frist auch dann wenn A beider der Verschenkung ein Niesbrauch sich eintragen gelassen hat.
Nein, die Frist beginnt gar nicht zu laufen.
Mit Zitat antworten

  #7 (permalink)  
Alt 16.02.2010, 22:13
V.I.P.
 
Registriert seit: Jun 2009
Ort: Hessen
Beiträge: 3.175
99% positive Bewertungen (3175 Beiträge, 231 Bewertungen)99% positive Bewertungen (3175 Beiträge, 231 Bewertungen)99% positive Bewertungen (3175 Beiträge, 231 Bewertungen)99% positive Bewertungen (3175 Beiträge, 231 Bewertungen)99% positive Bewertungen (3175 Beiträge, 231 Bewertungen)99% positive Bewertungen (3175 Beiträge, 231 Bewertungen)99% positive Bewertungen (3175 Beiträge, 231 Bewertungen)99% positive Bewertungen (3175 Beiträge, 231 Bewertungen)99% positive Bewertungen (3175 Beiträge, 231 Bewertungen)99% positive Bewertungen (3175 Beiträge, 231 Bewertungen)  
AW: Niesbrauch

Zitat:
Zitat von CruNCC
Die Schenkung kann zurück gefordert werden.
Wie lange kann man denn Schenkungen zurück fordern
Mit Zitat antworten


  #8 (permalink)  
Alt 16.02.2010, 22:47
Pro Pro ist offline
V.I.P.
 
Registriert seit: Jul 2006
Alter: 40
Beiträge: 9.199
96% positive Bewertungen (9199 Beiträge, 828 Bewertungen)96% positive Bewertungen (9199 Beiträge, 828 Bewertungen)96% positive Bewertungen (9199 Beiträge, 828 Bewertungen)96% positive Bewertungen (9199 Beiträge, 828 Bewertungen)96% positive Bewertungen (9199 Beiträge, 828 Bewertungen)96% positive Bewertungen (9199 Beiträge, 828 Bewertungen)96% positive Bewertungen (9199 Beiträge, 828 Bewertungen)96% positive Bewertungen (9199 Beiträge, 828 Bewertungen)96% positive Bewertungen (9199 Beiträge, 828 Bewertungen)96% positive Bewertungen (9199 Beiträge, 828 Bewertungen)  
AW: Niesbrauch

Zitat:
Zitat von CruNCC
Die Schenkung kann zurück gefordert werden.

Nein, die Frist beginnt gar nicht zu laufen.
Also kommt § 529 Abs. 1 BGB nicht in Betracht? Wieso? Oder wäre folgender Link vergleichbar. Hier klicken.

Gruß

Pro
Mit Zitat antworten

  #9 (permalink)  
Alt 17.02.2010, 12:56
Boardneuling
 
Registriert seit: Dec 2009
Beiträge: 11
Keine Wertung, Daty63 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Daty63 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Daty63 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Daty63 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Daty63 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Daty63 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Daty63 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Daty63 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Daty63 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Daty63 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
AW: Niesbrauch

Zitat:
Zitat von Pro
Also kommt § 529 Abs. 1 BGB nicht in Betracht? Wieso? Oder wäre folgender Link vergleichbar. Hier klicken.

Gruß

Pro
Gilt auch ohne Niesrecht der §529. und was ist das mit der 10Jahres Regelung wo die Regierung das 2010 geändert hat, dahin geht das jezt Anteilmäsig die Jahre an gerechnet werden.

PS.

Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.
ist das so zu verstehen

Unter mehreren Beschenkten haftet der 1. Beschenkte nur insoweit, als der 2. Beschenkte nicht verpflichtet ist.
Mit Zitat antworten

  #10 (permalink)  
Alt 17.02.2010, 14:33
V.I.P.
 
Registriert seit: Jun 2009
Ort: Hessen
Beiträge: 3.175
99% positive Bewertungen (3175 Beiträge, 231 Bewertungen)99% positive Bewertungen (3175 Beiträge, 231 Bewertungen)99% positive Bewertungen (3175 Beiträge, 231 Bewertungen)99% positive Bewertungen (3175 Beiträge, 231 Bewertungen)99% positive Bewertungen (3175 Beiträge, 231 Bewertungen)99% positive Bewertungen (3175 Beiträge, 231 Bewertungen)99% positive Bewertungen (3175 Beiträge, 231 Bewertungen)99% positive Bewertungen (3175 Beiträge, 231 Bewertungen)99% positive Bewertungen (3175 Beiträge, 231 Bewertungen)99% positive Bewertungen (3175 Beiträge, 231 Bewertungen)  
AW: Niesbrauch

Also, folgendes habe ich zur Rückgängigmachung einer Schenkung wg. Verarmung gefunden:

Zitat:
Die Zehnjahresfrist des § 529 führt bei ihrem Ablauf zu einem Ausschluss des Rückforderungsanspruchs bei Verarmung des Schenkers. Diese Frist ist natürlich sehr wichtig, da dieser Rückforderungsanspruch bei Inanspruchnahme von Sozialleistungen durch die Elterngeneration aufgrund sozialrechtlicher Normen auch von den Behörden gegen die Beschenkten geltend gemacht werden kann. Es gehen tatsächlich die Meinungen auseinander, da § 529 BGB den Vollzug einer Schenkung voraussetzt, ob die an sich vorliegende Schenkung während der Beschränkung mit dem Nießbrauch vollzogen ist.

Sie werden bei verschiedenen Gerichtssprengeln auch unterschiedliche Entscheidungen gewärtigen müssen. Der BGH hat sich hierzu bislang nicht äußern müssen. Bei einer Parallelfrage (Nießbrauch und Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB, BGHZ 125, 395 = NJW 1994, 1791; vgl. auch Palandt, BGB, § 2325 Rn. 22, dort hat er eine Verlängerung der Frist während des bestehenden Nießbrauchs bejaht), spricht gegen den Vollzug und für eine Verlängerung. Daher kann eine abschließende Prognose nicht gegeben werden, sie sollten Ihren Anwalt vor Ort befragen, ob er zu diesem Problemkreis die lokale Rspr. kennt.
Hier der komplette Fall: http://www.frag-einen-anwalt.de/Haus...-__f16298.html

Zitat:
Zitat von Daty63
Gilt auch ohne Niesrecht der §529. und was ist das mit der 10Jahres Regelung wo die Regierung das 2010 geändert hat, dahin geht das jezt Anteilmäsig die Jahre an gerechnet werden.
Ohne Nießbrauch würde hier die 10 Jahresfrist greifen und die Schenkung könnte nicht rückgängig gemacht werden. Die Gesetzesänderung, die du meinst bezieht sich auf die Anrechnung einer Schenkung auf den Pflichtteil bzw. Pflichtteilsergänzungsanspruch und hat mit diesem Fall mM nach nichts zu tun.
Mit Zitat antworten

Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht


Ähnliche Themen
Thema Forum Letzter Beitrag
Haus mit Niesbrauch Geschwister, darf einer seine Anteile überschreiben? Immobilienrecht 10.04.2010 18:52
Schenkungsanfechtung bei Niesbrauch Erbrecht 30.11.2009 18:19
Niesbrauch Erbrecht 02.03.2009 18:12
Wohnrecht, Rückübertragungsrecht oder Niesbrauch ? Immobilienrecht 09.12.2006 14:09





Wiki

Lexikon

Gesetze

Anwälte für Erbrecht

Geschenke für Juristen

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Urteile: Gerichte

Newsletter

JuraForum.de bietet Ihnen einen kostenlosen juristischen Newsletter:


© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum


Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer

Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt


Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios

ANZEIGEN