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Muss eine Stiefmutter blutsverwandt vererben?

Dies ist eine Diskussion zu Muss eine Stiefmutter blutsverwandt vererben? innerhalb des Forums Erbrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 05.01.2012, 18:26
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Muss eine Stiefmutter blutsverwandt vererben?


Alle Namen sind frei erfunden und dienen nur der Verständlichkeit!

Mal angenommen Rolfs Mutter verstarb früh, sodas sein Vater ein 2. Mal heiratete. Diese Frau (Bettina) bringt ein Haus mit in die Ehe.
Nach einigen Jahren verstirbt auch Rolfs Vater, doch Rolf hält weiterhin engen Kontakt zu Bettina.
Bettina erbte das Haus von ihrem Vater Olaf, der sie aufgrund seines Testaments verpflichtete es nur an Blutsverwandte weiterzuverben.
Diese blutsverwandten Erben sind ein paar Neffen, die am anderen Ende Deutschlands wohnen. Bettina hat zu diesen zwar Kontakt, aber würde das Haus lieber an Rolf ihren nicht blutsverwandten Stiefsohn vereben.
Sie hält das Haus mit ihrem eigenen Geld und mit dem Geld von Rolfs Vaters in Stand, wird ihren Neffen ein gut erhaltens Haus vermachen, erhält von diesen aber keinerlei finanzielle Unterstützung.

Bettina möchte das Haus gerne ihren nahestehendsten Menschen vermachen, die aber, wie gesagt nicht blutsverwandt sind.
Hat ein Testament das vor langer Zeit die Blutsverwandschaft auferlegte unter den heutigen Umständen noch Wirksamkeit? Olaf wusste ja nicht, dass Bettina durch ihre Heirat quasi doch noch mal zu "Kindern" kommt.
Gruß und Dank!
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  #2 (permalink)  
Alt 06.01.2012, 09:24
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AW: Muss eine Stiefmutter blutsverwandt vererben?

Wann ist Olaf denn verstorben?
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  #3 (permalink)  
Alt 06.01.2012, 14:20
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AW: Muss eine Stiefmutter blutsverwandt vererben?

Zitat:
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Wann ist Olaf denn verstorben?
Olaf ist 1968 verstorben.
Bettina ist mit Rolfs Vater seit Anfang/Mitte der 70er Jahre verheiratet.
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  #4 (permalink)  
Alt 06.01.2012, 14:23
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AW: Muss eine Stiefmutter blutsverwandt vererben?

Testamentarische Auflagen verjähren nach 30 Jahren. Die Auflage, das Haus nur an Blutsverwandte zu vererben, muss daher nicht mehr beachtet werden.
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  #5 (permalink)  
Alt 12.01.2012, 22:30
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AW: Muss eine Stiefmutter blutsverwandt vererben?

Zitat:
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Testamentarische Auflagen verjähren nach 30 Jahren. Die Auflage, das Haus nur an Blutsverwandte zu vererben, muss daher nicht mehr beachtet werden.

Vielen Dank für die Antwort! :-)
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  #6 (permalink)  
Alt 12.02.2012, 19:59
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AW: Muss eine Stiefmutter blutsverwandt vererben?

Können Sie mir evtl. den entsprechenden Paragrafen nennen oder sonstige "schwarz auf weiß" Informationen nennen?

Dankeschön. Lieben Gruß.
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  #7 (permalink)  
Alt 12.02.2012, 22:13
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AW: Muss eine Stiefmutter blutsverwandt vererben?

Zitat:
Zitat von hambre Beitrag anzeigen
Testamentarische Auflagen verjähren nach 30 Jahren. Die Auflage, das Haus nur an Blutsverwandte zu vererben, muss daher nicht mehr beachtet werden.
Da habe ich jetzt aber Zweifel, ob es sich bei der Bestimmung im Testament, "nur an Blutsverwandte" weiter zu vererben, um eine Auflage im Sinne §§ 2192 ff BGB handelt.

Und: für ein Testament selbst gibt es keine Verjährung.

Für mich ist das eine eindeutige erbrechtliche Verfügung, das Ergebnis ist interessanterweise auch nach das selbe wenn es gar kein Testament gäbe: die gesetzliche Erbfolge.

Fragen, die sich in dem Zusammenhang stellen: wurde der fiktive Sohn Rolf von der (Stief)Mutter adoptiert? Was machte er mit seinem Erbanspruch beim Tod des Vaters?
__________________
Gruß

Klaus
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  #8 (permalink)  
Alt 12.02.2012, 22:28
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AW: Muss eine Stiefmutter blutsverwandt vererben?

Zitat:
Zitat von Klaus0155
Da habe ich jetzt aber Zweifel, ob es sich bei der Bestimmung im Testament, "nur an Blutsverwandte" weiter zu vererben, um eine Auflage im Sinne §§ 2192 ff BGB handelt.
hm... ich hätte hambre voll und ganz zugestimmt. um was könnte es sich denn sonst handeln?

Zitat:
Und: für ein Testament selbst gibt es keine Verjährung.
ich meine doch. ein testament, was erst 30 jahre nach dem tod des erblassers gefunden wird, wäre auch verjährt.

Zitat:
Für mich ist das eine eindeutige erbrechtliche Verfügung, das Ergebnis ist interessanterweise auch nach das selbe wenn es gar kein Testament gäbe: die gesetzliche Erbfolge.
naja, der clou dabei ist allerdings, dass die gesetzliche erbfolge durch eine adoption zu gunsten des adoptierten ausfallen würde. bei der auflage nur blutsverwandt, wäre ein adoptierter sohn aber auch ausgeschlossen. und in unserem fall möchte die tochter ja ausdrücklich den stiefsohn als erben einsetzen.

(adoption wäre möglicherweise wegen der erbschaftssteuer anzudenken).
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  #9 (permalink)  
Alt 13.02.2012, 11:36
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AW: Muss eine Stiefmutter blutsverwandt vererben?

Zitat:
Zitat von Klaus0155
Für mich ist das eine eindeutige erbrechtliche Verfügung, das Ergebnis ist interessanterweise auch nach das selbe wenn es gar kein Testament gäbe: die gesetzliche Erbfolge.
Was verstehst Du denn unter "erbrechtlicher Verfügung"? Eine testamentarische Auflage ist doch auch eine erbrechtliche Verfügung.

Die gesetzliche Erbfolge tritt hier ebenfalls nicht ein, denn schließlich erbt nach gesetzlicher Erbfolge mit dem Ehemann von Bettina jemand, der nicht blutsverwandt ist.

@madmorle
Herausgabeansprüche aus Erbschaftsangelegenheiten verjähren nach § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB nach 30 Jahren.

Zitat:
Zitat von Klaus0155
Und: für ein Testament selbst gibt es keine Verjährung.
Es ist aber richtig, dass ein Testament selbst nicht verjährt. Das hilft aber dem Erben nicht, wenn sein Herausgabeanspruch aus dem Testament verjährt ist.

Dafür gilt die 30-jährige Verjährungsfrist sogar ganz ausdrücklich, da im § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB auf den § 2362 BGB verwiesen wird. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tod des Erblassers und der ist im konkreten Fall vor mehr als 30 Jahren verstorben.

Nach Prüfung der Rechtslage bin ich mir inzwischen übrigens nicht mehr sicher, ob für die Vollziehung der Auflage nach § 2194 BGB nicht sogar nur die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren gilt. Das spielt hier aber keine Rolle, da bereits mehr als 30 Jahre vergangen sind.

Zitat:
Zitat von zeiten
adoption wäre möglicherweise wegen der erbschaftssteuer anzudenken
Im Hinblick auf die Erbschaftsteuer sind Stiefkinder den leiblichen Kindern gleichgestellt (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Die Adoption hat daher nur Auswirkungen auf gegenseitige Unterhaltsverpflichtungen sowie auf Pflichtteilsansprüche.
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  #10 (permalink)  
Alt 13.02.2012, 12:43
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AW: Muss eine Stiefmutter blutsverwandt vererben?

Zitat:
Zitat von hambre Beitrag anzeigen
Was verstehst Du denn unter "erbrechtlicher Verfügung"? Eine testamentarische Auflage ist doch auch eine erbrechtliche Verfügung.
Nach meinem Verständnis kommt die testamentarische Festlegung der Weitervererbung des väterlichen (Teil-)Nachlasses (konkret das fiktive Haus) nur an Blutsverwandte einer Bestimmung der Nacherben gleich. Eine "Auflage" nach §§ 2194 ff BGB ist eine Beschwer eines Berechtigten, im fiktiven Fall geht es aber um die Festlegung des/der Nacherben.

Zitat:
Die gesetzliche Erbfolge tritt hier ebenfalls nicht ein, denn schließlich erbt nach gesetzlicher Erbfolge mit dem Ehemann von Bettina jemand, der nicht blutsverwandt ist..
Der Ehemann ist im fiktiven Fall bereits verstorben


Zitat:
Es ist aber richtig, dass ein Testament selbst nicht verjährt. Das hilft aber dem Erben nicht, wenn sein Herausgabeanspruch aus dem Testament verjährt ist.

Dafür gilt die 30-jährige Verjährungsfrist sogar ganz ausdrücklich, da im § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB auf den § 2362 BGB verwiesen wird. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tod des Erblassers und der ist im konkreten Fall vor mehr als 30 Jahren verstorben...
Hier geht es aber nicht um Herausgabeansprüche sondern um die Regelung der Erbfolge.

Zitat:
Nach Prüfung der Rechtslage bin ich mir inzwischen übrigens nicht mehr sicher, ob für die Vollziehung der Auflage nach § 2194 BGB nicht sogar nur die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren gilt. Das spielt hier aber keine Rolle, da bereits mehr als 30 Jahre vergangen sind.
Nochmals: es handelt m.E. um keine "Auflage". Ketzerische Frage: wenn es sich um eine solche handelte, wie sollte die Erbin (Bettina) diese denn vollziehen?
__________________
Gruß

Klaus
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