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monatliche Schenkungen ...

Dies ist eine Diskussion zu monatliche Schenkungen ... innerhalb des Forums Erbrecht

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Alt 10.07.2011, 07:18
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monatliche Schenkungen ...

Hallo.

Mal angenommen, dass Eltern ihrem Kind S monatlich über viele Jahre so viel Geld in bar geben, wie dieser zu seinem Lebensunterhalt braucht. Sein Verdienst geht komplett auf ein Sparkonto.

1) Wie würde das aussehen, wenn die Eltern sterben und die Geschwister des oben genannten Kindes meinen, dass die verstorbenen Eltern dem Sohn S über mehrere Jahre Geld geschenkt haben und dieses nun in die Erbmasse einfließen müsste?

Sohn S streitet alles ab und meint, dass er kein Geld von seinen Eltern geschenkt bekommen hat.

Wie gehen bei diesem fiktiven Fall die Geschwister am besten vor, damit ein Teil (ihr Erbanteil) des geschenkten Geldes auch ihnen zukommt?

2) Mal angenommen die Eltern kommen ins Altersheim und können dieses nicht alleine bezahlen und müssen Geld beim Sozialamt beantragen.

Sohn S behauptet in dem Fall auch, dass er kein Geld geschenkt bekommen hat.

Was könnte das Sozialamt tun, um die Schenkungen einzufordern?



Danke und Gruß
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Alt 10.07.2011, 11:03
V.I.P.
 
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AW: monatliche Schenkungen ...

1. Schenkungen innerhalb vom 10 Jahren vor dem Erbfall sind auf den Erbteil anzurechnen. Das heißt, sie werden der tatsächlichen Erbmasse hinzugeschlagen, dann wird der Erbteil der einzelnen Erbberechtigten aus der fiktiven Erbmasse berechnet. Der auf den Beschenkten entfallende Ermassenteil wird um die bereits erhaltenen Schenkungen reduziert.

2. Der Sozialhilfeträger wird eine Anspruchsüberleitung durchführen und anschließend die Schenkungen der letzten Jahre wegen Verarmung zurückfordern.

3. Sowohl 1. als auch 2. hängen wesentlich davon ab, dass die Schenkungen nachweisbar sind. Was mit Kontoauszügen aber ohne weiteres möglich wäre.

Gruß
Marcus
__________________
Gummibären an die Macht!
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  #3 (permalink)  
Alt 10.07.2011, 11:36
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AW: monatliche Schenkungen ...

Danke schon mal für deine Antwort.

Zitat:
Zitat von marcus.summer Beitrag anzeigen
3. Sowohl 1. als auch 2. hängen wesentlich davon ab, dass die Schenkungen nachweisbar sind. Was mit Kontoauszügen aber ohne weiteres möglich wäre.

Gruß
Marcus
Das Nachweisen der Schenkungen dürfte doch in den beiden genannten Fallbeispielen schwierig sein, weil die Schenkungen in bar erfolgten und es keine Nachweise darüber gibt.

Man könnte nun behaupten, dass Sohn S ja von irgendeneinem Geld ja gelebt haben muss, weil ja sein komplettes Gehalt monatlich auf ein Sparkonto gegangen ist.

Wird man da dann gucken, wo Sohn S gelebt hat und dann die Miete, die er bezahlt haben müsste heranzieht, um dann auszurechnen, wieviel er von den Eltern geschenkt haben müsste, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten? Und für Lebensmittel, Tanken, usw. den Hartz4-Satz oder wie? Das stell ich mir doch alles sehr kompliziert vor, wenn überhaupt so durchführbar.

Wenn nun Sohn S sagt, dass er z.B. unentgeltlich bei seiner Freundin gewohnt hat, dann fallen schon mal die Kosten für die Miete weg. Wenn ihm dann noch Gründe einfallen, warum er kein Geld für Lebensmittel, Tanken, usw. ausgegeben hat, dann haben doch seine Geschwister schlechte Karten.

Und Kontoauszüge muss man ja auch nicht aufbewahren. Falls man da guckt, ob überhaupt Geld abgegangen ist. Vielleicht schmeißt Sohn S die Kontoauszüge weg.

Gruß
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  #4 (permalink)  
Alt 10.07.2011, 19:07
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AW: monatliche Schenkungen ...

Zitat:
Zitat von Lebenskuenstler Beitrag anzeigen
Wenn nun Sohn S sagt, dass er z.B. unentgeltlich bei seiner Freundin gewohnt hat, dann fallen schon mal die Kosten für die Miete weg.
Das lässt sich ja leicht nachvollziehen: ein Blick ins Melderegister genügt.....
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  #5 (permalink)  
Alt 10.07.2011, 21:37
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AW: monatliche Schenkungen ...

Zitat:
Zitat von marcus.summer Beitrag anzeigen
1. Schenkungen innerhalb vom 10 Jahren vor dem Erbfall sind auf den Erbteil anzurechnen. Das heißt, sie werden der tatsächlichen Erbmasse hinzugeschlagen, dann wird der Erbteil der einzelnen Erbberechtigten aus der fiktiven Erbmasse berechnet.
Gibt es hierzu eine Rechtsgrundlage?
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Alt 10.07.2011, 21:57
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AW: monatliche Schenkungen ...

Zitat:
Zitat von CruNCC Beitrag anzeigen
Gibt es hierzu eine Rechtsgrundlage?
nö, das glaub ich nicht.

ich vermute mal, gemeint ist der § 2325 bgb (klick).
und die schenkung fließt nur mit ein, wenn es um pflichtteilberechnung geht. aber ins normale erbe geht das nicht mit ein.
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  #7 (permalink)  
Alt 11.07.2011, 06:39
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AW: monatliche Schenkungen ...

Zitat:
Zitat von Tiger63 Beitrag anzeigen
Das lässt sich ja leicht nachvollziehen: ein Blick ins Melderegister genügt.....
Nehmen wir mal an, dass Sohn S wirklich bei seiner Freundin wohnt und die Miete die ganzen Jahre von dem Konto der Freundin abging.

Zitat:
Zitat von zeiten Beitrag anzeigen
nö, das glaub ich nicht.

ich vermute mal, gemeint ist der § 2325 bgb (klick).
und die schenkung fließt nur mit ein, wenn es um pflichtteilberechnung geht. aber ins normale erbe geht das nicht mit ein.
Mal abgesehen von den beiden Beispielen, die ich in meinem Eingangs-Post beschrieben habe:

Verstehe ich das richtig, dass wenn ein Kind z.B. 100000 Euro von seinem z.B. Vater geschenkt bekommt (Mutter ist schon verstorben) und der Schenker nun nächste Woche verstirbt und es mal angenommen zwei Kinder gibt, dass dann wegen der Pflichtteilberechnung nur 25000 Euro und nicht 50000 Euro dem nicht beschenkten Kind zustehen würden?

Gruß und Danke
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  #8 (permalink)  
Alt 11.07.2011, 09:54
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AW: monatliche Schenkungen ...

Zitat:
Zitat von Lebenskuenstler Beitrag anzeigen
Verstehe ich das richtig, dass wenn ein Kind z.B. 100000 Euro von seinem z.B. Vater geschenkt bekommt (Mutter ist schon verstorben) und der Schenker nun nächste Woche verstirbt und es mal angenommen zwei Kinder gibt, dass dann wegen der Pflichtteilberechnung nur 25000 Euro und nicht 50000 Euro dem nicht beschenkten Kind zustehen würden?
ja. wenn sonst nix weiter zum vererben da ist und keine anderen erben, dann steht kind2 25000 zu. und das aber nur, wenn die schenkung im laufe des letzen jahres passiert ist.

falls jetzt die 100000 schon vor 9 jahren geschenkt worden wäre. dann würde nur noch 1/10 in die berechnung einfließen, also nur noch 10.000 und der pflichtteil für schwester wäre 2.500.

angenommen nun, dass vater sowieso noch 4 häuser und längereien zum vererben hat, und lt. testament das zeug halbe halbe aufgeteilt werden soll, dann kriegt schwester von den verschenken 1000000 gar nichts und es wird auch nirgendwo eingerechnet.

dh. wenn schwester sowieso mehr erbt, als den pflichtteil, dann kann sie von den 100000 nichts fordern. die eltern dürfen mit ihrem geld schon machen, was sie wollen. eben nur solange nicht eines der kids weniger als den ihm zustehenden pflichtteil kriegt.
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Alt 11.07.2011, 16:22
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Zitat von marcus.summer Beitrag anzeigen
2. Der Sozialhilfeträger wird eine Anspruchsüberleitung durchführen und anschließend die Schenkungen der letzten Jahre wegen Verarmung zurückfordern.
Wieviel Jahre zurück kann denn der Sozialhilfeträger eine Schenkung wegen Verarmung zurückfordern? Sind das 10 Jahre? Wird da der komplette Schenkungsbetrag zurückgefordert?
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