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Mit Generalvollmacht Konto abgeräumt

Dies ist eine Diskussion zu Mit Generalvollmacht Konto abgeräumt innerhalb des Forums Erbrecht

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Alt 05.05.2011, 00:41
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Mit Generalvollmacht Konto abgeräumt

Hallo,
folgenden fiktiven Fall möchte ich zur Diskussion stellen:
Eine ältere Person X hat mit Kind A und dessen Kind C (also Enkelkind) eine Generalvollmacht abgeschlossen, so dass A und C Zugang zu Konten und ggf. auch laufenden Versicherungen bekommen. Kind B erhält keine Vollmacht und erfährt nur beiläufig, dass A und C Zugriff haben. Monate oder Jahre später werden A und B nach Ableben der Person X zu Erben.
Beim Einfordern des Pflichtteils stellt B bei Einsicht der Kontoauszüge fest, dass es nach Inkrafttreten der Vollmacht auffällig grosse Abbuchungen gibt, die zuvor nicht zum regulären Lebensunterhalt der Person X notwendig gewesen waren. Von A erfährt B, dass sich C ordentlich am Konto bedient hat und es nichts mehr zu erben gibt. Ob Person X den Transaktionen im Sinne einer Schenkung zugestimmt hat, ist unklar. Es gibt neben der Vollmacht keinerlei weitere schriftliche Vereinbarungen.

1) Welche Möglichkeiten bleiben B, die augenscheinliche Bereicherung durch C und Betrug an den Erben A und B anzufechten? Ist auch die Art der Vollmacht entscheidend?

2) Macht es einen Unterschied, wenn X den Kontoauszahlungen mdl. zugestimmt hat (dies aber nirgendwo schriftlich festgehalten ist) und es sich eher um Schenkungen handelte? Dann hatte ich im Forum gelesen, dass solche Schenkungen mit Frist 3 bzw. 10 Jahren rückwirkend anfechtbar sind?

3) Wenn 1) und 2) keine Erfolgsaussicht versprechen, wäre es von Vorteil, wenn B nachweisen könnte, dass X z.B. dement war und den Missbrauch der Vollmacht nicht durchschauen konnte? Reicht dazu schon der Grund, aus dem die Vollmacht geschlossen worden ist oder nur ein ärztliches Atest?

4) Ich hatte im Forum verstanden, dass A und C an B alle Aktivitäten offen legen müssen, d.h. also über die Kontoauszüge hinaus ggf. auch Versicherungsauflösungen o.ä. - richtig?

Vielen Dank an alle, die einen Beitrag zu mehr Gerechtigkeit auf dieser Welt leisten wollen und können
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Alt 11.05.2011, 16:27
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AW: Mit Generalvollmacht Konto abgeräumt

zu 1) Die Verwendung der Vollmacht zur Abhebung von Geld zu eigenen Gunsten erfüllt den Straftatbestand der Untreue (§ 266 StGB). Sofern die Vollmacht nicht ausdrücklich den § 181 BGB ausschließt, darf die Vollmacht nicht dafür benutzt werden, Schenkungen an sich selbst zu tätigen.

zu 2) Nein, es spielt keine Rolle, ob X den Auszahlungen mündlich zugestimmt hat oder nicht. Die Regelungen über die Rückforderungen von Schenkungen spielen hier keine Rolle. Vielmehr wäre C aufgrund einer Straftat (siehe Antwort zu 1) schadenersatzpflichtig.

zu 3) Die Beweislast, dass X vom Missbrauch der Vollmacht durch C gewusst hat, liegt bei C. Wie soll denn so eine Beweisführung aussehen, wenn es nichts schriftliches gibt?

zu 4) Richtig.

Zu prüfen wäre daneben, ob A sich der Beihilfe zur Untreue schuldig gemacht hat, da A augenscheinlich das Verhalten des C mindestens geduldet hat.
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  #3 (permalink)  
Alt 06.01.2012, 09:02
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AW: Mit Generalvollmacht Konto abgeräumt

D.h., wenn in der Vollmacht stünde " die vollmacht schließt die Befreiung der Bevollmächtigten von den Beschränkungen des § 181 BGB ein", dann hätten A und C sich nicht strafbar gemacht?
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  #4 (permalink)  
Alt 06.01.2012, 09:12
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AW: Mit Generalvollmacht Konto abgeräumt

Bei einer Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB kann der Bevollmächtigte Schenkungen an sich selbst im Prinzip tätigen. Das heißt aber nicht, dass er Schenkungen in beliebiger Art und Höhe tätigen darf.

Der Bevollmächtigte darf dann übliche Schenkungen tätigen, wie sie der Vollmachtgeber typischerweise wohl auch gemacht hätte, z.B. Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenke. Er darf sich auch selbst in angemessenen Umfang für seine Tätigkeiten vergüten. Ohne die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB darf der Bevollmächtigte selbst solche Schenkungen oder Zahlungen an sich selbst nicht machen.

Das Leerräumen des Kontos des Vollmachtgebers ist aber auch bei einer Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB nicht zulässig und kann als Untreue gewertet werden.
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  #5 (permalink)  
Alt 06.01.2012, 10:19
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AW: Mit Generalvollmacht Konto abgeräumt

Wäre jetzt X Eigentümer einer halben Immobilie ( A gehört die andere Hälfte ), dürfte dann A im Sinne von X die x-gehörende Hälfte an C verkaufen? Auch zu einem symbolischen Wert?

Wenn B Kontoauszüge u.ä. erhalten muß, dann ist doch u.U. das Kind schon längst in den Brunnen gefallen. Die Zustimmung von B muß doch nicht eingeholt werden, vorallem wenn B entgegen dem Willen von X entscheiden würde, oder?
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  #6 (permalink)  
Alt 06.01.2012, 10:32
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AW: Mit Generalvollmacht Konto abgeräumt

Wer ist denn jetzt B?

Ist halt auch immer eine FRage der Plausibilität: Ist es tatsächlich im Sinne und nach dem Willen von X, wenn der Anteil nur zu einem symbolischen Preis verkauft wird?
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  #7 (permalink)  
Alt 06.01.2012, 11:19
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AW: Mit Generalvollmacht Konto abgeräumt

Aus meiner Sicht ist die Frage mit einem klaren Nein zu beantworten. Mir fallen jedenfalls keine Umstände ein, die A zu diesem Geschäft berechtigen würden.
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  #8 (permalink)  
Alt 06.01.2012, 11:33
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AW: Mit Generalvollmacht Konto abgeräumt

Wenn in der Generalvollmacht stünde, daß A bevollmächtigt ist, Grundstücke zu erwerben oder zu veräußern, dann dürfte A die Eigentumshälfte von X verkaufen. Wer legt dann den Preis fest? Dieser könnte doch weit unter Wert liegen. Wenn B anschließend nach Grundbucheintragung darüber erst Kenntnis bekommt, kann dann der Vetrag rückgängig gemacht werden?
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  #9 (permalink)  
Alt 06.01.2012, 11:44
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AW: Mit Generalvollmacht Konto abgeräumt

Die wichtigste Frage: Will der Vollmachtgeber das Geschäft bzw. ist dieses Geschäft irgendwie zu seinem Vorteil?
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  #10 (permalink)  
Alt 06.01.2012, 11:47
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AW: Mit Generalvollmacht Konto abgeräumt

Ja, der Vollmachtgeber will diesen Verkauf, weil dadurch der Käufer umfangreich die Immobilie saniert, wodurch z.B. Ofenheizung entfällt und fließend Warmwasser aus der Wand kommt. Zudem bekommt Vollmachtgeber eingetragenes Wohnrecht.
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