Dies ist eine Diskussion zu Knifflig: Insichgeschäft und Zwangsvollstreckung in die Erbmasse innerhalb des Forums Erbrecht
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| Knifflig: Insichgeschäft und Zwangsvollstreckung in die Erbmasse Im Vermögen des Erblassers befinden sich auch Forderungen gegen eine betriebliche Rentenkasse in höhe von 2500 . Die Auszahlung auf das Konto des Erblassers steht in Kürze bevor. Der A hatte zu Lebzeiten einen Unterhaltstitel gegen den Erblasser erwirkt. Jedoch wurde der Unterhalt nur Lückenhaft bezahlt. Zum Zeitpunkt des Erbfalls schuldete der Unterhaltspflichtige Erblasser dem A daher 5000 , die er dem A zuwenig Unterhalt gezahlt hatte. Der A hatte das Unterhaltsurteil jedoch nie vollstrecken lassen. Nun hat A die Idee dem Rententräger den Tod anzuzeigen und seine Vollmacht einzusetzen um den Rententräger anzuweisen die Nachzahlungen auf sein Konto zu überweisen. So könnte er zumindest die Hälfte seines ausstehenden Unterhalts erhalten. Ist dies grundsätzlich möglich oder ein verbotenes " Insichgeschäft " ? Kann der A sein Ziel erreichen idem er sein Unterhaltsurteil jetzt vollstrecken lässt? |
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| AW: Knifflig: Insichgeschäft und Zwangsvollstreckung in die Erbmasse Zitat:
__________________ Dieser Beitrag stellt eine Meinungsäußerung dar und keine Rechtsberatung! |
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| AW: Knifflig: Insichgeschäft und Zwangsvollstreckung in die Erbmasse Der A will die Rentennachzahlung auf sein eigenes Konto überwiesen bekommen. Ein Betrug scheidet aus, da der (private) Rententräger von dem Tod des Erblassers weiß, somit fehlt es an einer Täuschung. Die Rentennachzahlungsforderung ist auch Bestandteil der Erbmass, so scheidet auch ein Vermögensschaden des Rententrägers aus. Der A will somit teilweise die Forderungen erfüllen, die er selbst gegen den Erblasser noch hatte. |
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| AW: Knifflig: Insichgeschäft und Zwangsvollstreckung in die Erbmasse Aber das Erbe wird ja ausgeschlagen, also will der A Geld, das nicht ihm, sondern dem Erben (wem auch immer?) zusteht. Deshalb doch Täuschung über die Tatsache Erbenstellung. Wie Sie sagen, gehört die Forderung ja zur Erbmasse und wenn man nicht Erbe ist, darf man sich das Geld auch nicht aneignen. (Wie immer das auch gemacht werden soll, mit dem Überweisenlassen). Man kann ja nicht das Erbe ausschlagen und sich die Rosinen rauspicken (§ 1950 BGB). Und es geht auch nicht um einen Betrug zu Ungunsten der Rentenkasse, sondern zu Ungunsten des Erben, weil die Forderung zur Erbmasse gehört, wie Sie ja selbst sagen. Deshalb sind Ausführungen zum fehlenden Vermögensschaden bei der Rentenkasse fehl am Platz. Schon mal was von "Dreiecksbetrug" gehört? http://dejure.org/gesetze/BGB/1950.html
__________________ Dieser Beitrag stellt eine Meinungsäußerung dar und keine Rechtsberatung! Geändert von fernetpunker (30.07.2008 um 03:13 Uhr). |
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| AW: Knifflig: Insichgeschäft und Zwangsvollstreckung in die Erbmasse Dem wäre so wenn man sich als Erbe ausgeben würde. Insweit würde man täuschen. Über den "Dreieckbetrug" bekommt man auch die Vermögensverfügung in den Griff. Insoweit haben Sie Recht. Jedoch auf der Ebene der Rechtfertigung müsste beachtet werden, dass der A einen fälligen und einredefreien Unterhaltsanspruch hat (rechtskräftig durch Beschluss) und dass er die Verfügung im Rahmen seiner Vollmacht, die über den Tod hinnaus geht veranlasst. Was halten Sie davon? |
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| AW: Knifflig: Insichgeschäft und Zwangsvollstreckung in die Erbmasse Da die Forderung zur Erbmasse gehört, kann man seinen Titel nur in diese vollstrecken und nicht durch Täuschung gegenüber einem Schuldner des Erben selbst "vollstrecken". Es besteht kein Anspruch auf Abtretung/Auszahlung dieser speziellen Forderung, sondern ein Geldanspruch. Deshalb auch rechtswidrig. Die Vollmacht bezieht sich auf ein Konto des Erblassers und wäre deshalb nur relevant, wenn von dem Konto des Erblassers auf das Konto auf des Gläubigers gezahlt würde. Hier soll aber von dem Konto des Rententrägers direkt auf das Konto des "ausschlagenden Erben" gezahlt werden und das geht offenbar nur durch eine Täuschung iSv § 263 StGB. Im Übrigen nehme ich zur Kenntnis, dass Sie Ihre ursprüngliche Argumentation aufgegeben haben, in der Sie Betrug prinzipiell ablehnten. Betrug ist hier zumindest einschlägig bzw. auf jeden Fall zu prüfen.
__________________ Dieser Beitrag stellt eine Meinungsäußerung dar und keine Rechtsberatung! |
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| AW: Knifflig: Insichgeschäft und Zwangsvollstreckung in die Erbmasse Hier wurde wohl was falsch verstanden: Die Vollmachtsurkunde soll die Betreuungsanordung verhindern und gilt demnach für alle Rechtsgeschäfte des potenziell Betreuungspflichtigen (außer natürlich die Höchstpersönlichen). Der Betrug wäre zwar anzuprüfen (in einer vollständigen Klausur), einschlägig ist er hier jedoch nicht, da er bereits auf Tatbestandsebene ausscheidet. A gibt sich nicht als Erbe aus. Er gibt sich als Bevollmächtigter aus, was er auch ist. Mittlerweile bin ich soweit, über die Untreue nachzudenken. Durch die Vollmacht entsteht eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber den nachfolgenden Erben. Jedoch angenommen der A lässt die Forderung in der Erbmasse und weißt den Rententräger nicht an, die Nachzahlung auf sein Konto zu überweisen. Dann kann er die Forderungen aus seinen Unterhaltstitel feststellen lassen und gegen die nachrückenden Erben vollstrecken. Dann müsste man weiter Fragen, ob überhaupt ein Treuebruchstatbestand vorliegt oder nicht (hier könnte man noch darüber nachdenken, dass die Selbstbedienung auch einen Treuebruch gegenüber den andere Gläubigern des Erblassers darstellt, zumindest gegenüber denen, die einen höheren Zeitrang ihres Zwangsvollstreckungstitels gelten machen können). |
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