Dies ist eine Diskussion zu Hoferbe innerhalb des Forums Erbrecht
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| Hoferbe ich stelle folgenden Erbfall zur Diskussion: Ein Ehepaar ist im Besitz eines Hofes und dazugehörigem Land. Nach dem Tod einer Partei (ob Mann oder Frau) ist geregelt, dass der Besitz an den Übriggebliebenen übergeht. Wenn dieser auch stirbt kommen die Erben 1. Ordnung in Frage. Das wären zwei Söhne und die Kinder der verstorbenen Tochter. 2 an der Zahl. Nun folgende Problematik: Ein Kind der verstorbenen Tochter, also ein Enkel, möchte den Hof erhalten. Sein Onkel, also der älteste Sohn, würde vom Erbe zurücktreten, allerdings ist der zweite Sohn in psychatrischer Behandlung, sowie auch der Bruder des Enkels. Beide sind erbberechtigt, wurden aber zu Lebzeiten vom Landeswohlfahrtsverband versorgt und sind nicht voll geschäftsfähig, d.h sie haben einen staatlichen Betreuer. Jetzt meine Fragen: 1. In wie weit ist der Landeswohlfahrtsverand berechtigt, Ansprüche zu stellen, also seinen Bedarf geltend zu machen, weil er für die Unterbringung von 2 Erben aufkommt? 2. Was müsste der Enkel tun um den Hof zu erhalten. Die 2 Erben ausbezahlen, also den Bedarf des Landeswohlfahrtsverbandes decken? Ich hoffe das ich mich halbwegs klar und deutlich ausgedrückt habe und die Thematik zu verstehen ist. Ich freue mich auf ihre Beiträge. |
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