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Herausgabe persönlicher Unterlagen

Dies ist eine Diskussion zu Herausgabe persönlicher Unterlagen innerhalb des Forums Erbrecht

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Alt 24.03.2007, 09:09
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Question Herausgabe persönlicher Unterlagen

Der Vater von A ist verstorben. Dieser lebte mit seiner Lebensgefährtin B zusammen, welche nun folglich faktisch im Besitz all seiner persönlichen Unterlagen ist.
A verucht seit Wochen (Die Frist für eine eventuelle Erbausschlagung läuft!) B dazu zu bewegen, ihm die Unterlagen auszuhändigen, um sich einen Überblick über die finanzielle Situation seines Vaters verschaffen zu können. Aber B weiget sich beharrlich die Unterlagen heraus zu geben und sagt, sie hätte damit nichts zu tun... A hat von Anfang an versucht B in alle Entscheidungen (Bestattung etc.) mit einzubeziehen... aber B macht dicht.

Welche Zwangsmittel stehen A zur Verfügung, um B zur Herausgabe der Unterlagen zu bewegen?
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  #2 (permalink)  
Alt 24.03.2007, 09:36
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AW: Herausgabe persönlicher Unterlagen

Da es zeitlich nicht mehr möglich ist, eine richterliche Verfügung zu erwirken, kann sich A dann auch unter Berufung auf §859 BGB (ggf. unter Zuhilfenahme dritter §860 BGB) gewaltsam Zutritt verschaffen um an die Unterlagen zu gelangen?
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  #3 (permalink)  
Alt 24.03.2007, 09:55
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AW: Herausgabe persönlicher Unterlagen

Denke dass A das Erbe ausschlagen sollte.
A hatte wohl zu Lebzeiten d. Vaters nicht dessen Vertrauen, wie auch nicht von B.

Sollte A nicht ausschlagen, somit eröffnet sich Ihm der Antrag zu einem Erbschein, welches somit wieder B ausgrenzen würde. B könnte allerdings eventuell über ein Testament verfügen und dieses dem Amtsgericht vorlegen.

Wenn A nicht ausschließlich auf Geld oder Vermögen schielt, sollte es möglich sein mit B Kontakt zu bekommen.
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Gott soll all die mit Blindheit beschlagen, welche meine Meinung ernst nehmen. oder mich gar positiv bewerten >freu
Ceterum censeo Carthaginem esse delendam.

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  #4 (permalink)  
Alt 24.03.2007, 10:01
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AW: Herausgabe persönlicher Unterlagen

Zitat:
Zitat von FriFra
Da es zeitlich nicht mehr möglich ist, eine richterliche Verfügung zu erwirken, kann sich A dann auch unter Berufung auf §859 BGB (ggf. unter Zuhilfenahme dritter §860 BGB) gewaltsam Zutritt verschaffen um an die Unterlagen zu gelangen?
Erstens ist A nicht Besitzer im Sinne des BGB, im Übrigen kann er durchaus eine richterliche Verfügung erwirken, wenn er die Eilbedürftigkeit glaubhaft macht: Einstweilige Verfügungen kann man u.U. innerhalb zweier tage erhalten.
Als Anordnungsanspruch besteht hier der erbrechtliche Auskunftsanspruch gem. § 2027 I BGB, Eilbedürftigkeit wegen Fristlauf.
__________________
"Herr Anwalt, ich kann Ihrer Argumentation nicht folgen!" - "WEIL SIE ZU DUMM SIND!" (Zitat: Denny Crane)
Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
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Alt 24.03.2007, 10:02
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AW: Herausgabe persönlicher Unterlagen

Zitat:
Zitat von Monaco501
Denke dass A das Erbe ausschlagen sollte.
A hatte wohl zu Lebzeiten d. Vaters nicht dessen Vertrauen, wie auch nicht von B.

Sollte A nicht ausschlagen, somit eröffnet sich Ihm der Antrag zu einem Erbschein, welches somit wieder B ausgrenzen würde. B könnte allerdings eventuell über ein Testament verfügen und dieses dem Amtsgericht vorlegen.

Wenn A nicht ausschließlich auf Geld oder Vermögen schielt, sollte es möglich sein mit B Kontakt zu bekommen.

Was genau willst Du uns damit sagen?
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Alt 24.03.2007, 10:24
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AW: Herausgabe persönlicher Unterlagen

Zitat:
Zitat von Monaco501
Denke dass A das Erbe ausschlagen sollte.
A hatte wohl zu Lebzeiten d. Vaters nicht dessen Vertrauen, wie auch nicht von B.

Sollte A nicht ausschlagen, somit eröffnet sich Ihm der Antrag zu einem Erbschein, welches somit wieder B ausgrenzen würde. B könnte allerdings eventuell über ein Testament verfügen und dieses dem Amtsgericht vorlegen.

Wenn A nicht ausschließlich auf Geld oder Vermögen schielt, sollte es möglich sein mit B Kontakt zu bekommen.
A hatte zu Lebzeiten das Vertrauen des Vaters und hat ihm mehrfach finanziell unter die Arme gegriffen. Allerdings hat der Vater von A niemals über Details seiner "Finanzgeschäfte" gesprochen. Es bestand auch immer ein gutes Verhältnis von A zu B. B "dreht am Rad" seitdem Sie von allen Seiten zu hören bekommt, dass sie keinerlei Auskünfte etc. bekommt, weil sie weder verwandt, noch irgendwie anders bevollmächtigt ist. Das lässt sie nun an A ab...
A will im Grunde nur prüfen, ob es Sinn macht das Erbe anzutreten, um mit dem eventuell vorhandenen Vermögen zumindest einen Teil der schon verauslagten Bestattungskosten abgedeckt zu bekommen. Aufgrund der schlechten finanziellen Situation, die A eben aufgrund seiner häufigen Telefonate mit und Besuche bei seinem Vater bekannt ist, will sich A eben vorab so genau wie möglich über die Situation informieren um nicht am Ende noch Schulden zu übernehmen.

P.S.: Ein Testament liegt nicht vor, da es im Grunde nichts zu vererben gibt und sich der Vater von A auch sonst in keiner Weise Gedanken über die Zeit nach seinem Tod gemacht hat. Dies sieht man auch daran, dass B über keinerlei Vollmachten verfügt. Vollmachten für A hätten keinen Sinn gemacht, weil A 500km entfernt wohnt.
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  #7 (permalink)  
Alt 24.03.2007, 11:03
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AW: Herausgabe persönlicher Unterlagen

Vielleicht hat A und B einen gemeinsamen liebenswerten Bekannten, der vermittelnd den Zugang zwischen A und B herstellen könnte???

Was könnte B bewegen, ängstlich machen?????

Vielleicht ist B nur in Lethargie und Trauer????

Zumindest sollten Sie ein Telefonat mit dem AG,Nachlassgericht führen und dort mit dem Sachbearbeiter zumindest die Frist verlängern.

Lg.
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Alt 24.03.2007, 11:13
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AW: Herausgabe persönlicher Unterlagen

Aller Vermittlungsversuche sind gescheitert, weil B einfach dicht macht.
A hat mit dem AG telefoniert, eine Fritverlängerung ist nicht möglich.

A wird jetzt nochmals mit Zeugen vorstellig werden und ggf. Anfang nächster Woche einen Herausgabebeschluss erwirken.
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  #9 (permalink)  
Alt 24.03.2007, 11:34
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AW: Herausgabe persönlicher Unterlagen

Hatte unlängst ähnlichen Fall in der Familie aufzuklären -leider!

Lasse als Erbe, vorsorglich die Bankverbindung sperren, sofern möglich und bekannt!

Ist Haus-und Grundbesitz vorhanden?? Ein Grab???

Nicht sehr beneidenswert Deine Rolle, versuche dennoch heraus zu finden, weswegen sich B verschließt!

Wie alt war Dein Vater, wie alt B , wie lange waren diese zusammen???


Lg.
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  #10 (permalink)  
Alt 24.03.2007, 19:04
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AW: Herausgabe persönlicher Unterlagen

Wenn die Frist zur Ausschlagung abgelaufen ist und es sich im Nachhinein doch herausstellen sollte, dass der Nachlass überschuldet ist, dann man Nachlassinsolvenz beim zuständigen Amtsgericht beantragen und damit das Erbe auf den Nachlass begrenzen.
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