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Haus-Schenkung als notarieller Erbe anfechten oder nicht?

Dies ist eine Diskussion zu Haus-Schenkung als notarieller Erbe anfechten oder nicht? innerhalb des Forums Erbrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 21.02.2006, 10:43
tfl tfl ist offline
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Question Haus-Schenkung als notarieller Erbe anfechten oder nicht?

Sachverhalt:

Meine Frau und ich sind gemeinsame Erben (testamentarisch, notariell) eines Verstorbenen.
Dieser hatte keinerlei leibliche Nachkommen.

Im jahr 1996 hat er sein Haus per Schenkungsvertrag an eine - an Kindes statt aufgenommene Frau (nicht adoptiert!) -überschrieben, die zusammen mit ihm auch in dem Haus gewohnt hat bzw. diese Frau wohnt noch da.
Im Vertrag wurden auch alle möglichen Dinge wie Wohnrecht und Anspruch auf Betreuung und Pflege im Krankheitsfall geregelt.
Allerdings ist bis auf das Wohnrecht nichts von den gestellten Bedingungen erfüllt worden und der alte Herr hatte sich auch zu Lebzeiten mehrfach beschwert das er nur Undank geerntet hat. Zwischen den beiden parteien hatte sich regelrechter Haß aufgebaut.
Allerdings hatte der alte Herr keine Anfechtung bzw. Rückgängigmachung der Schenkung des Hauses in Angriff genommen obwohl im der inzwischen sichtbare Verfall seines Hauses sehr leid tat.

Als seine testamentrische Erben möchten wir nun wissen ob es möglich ist die Schenkung anzufechten (das geht wohl noch 10 Jahre lang?) und wie hoch die Chancen dafür stehen dies auch gerichtlich durchzusetzen.



Wer kann mir das sachlich beantworten?
Danke
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  #2 (permalink)  
Alt 01.03.2006, 21:45
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AW: Haus-Schenkung als notarieller Erbe anfechten oder nicht?

Zitat:
Zitat von tfl
Meine Frau und ich sind gemeinsame Erben (testamentarisch, notariell) eines Verstorbenen. Als seine testamentrische Erben möchten wir nun wissen ob es möglich ist die Schenkung anzufechten (das geht wohl noch 10 Jahre lang?) und wie hoch die Chancen dafür stehen dies auch gerichtlich durchzusetzen.
Bitte, bitte FORUMSREGELN berücksichtigen! Sie nehmen nicht nur sich die Chance auf eine ausführliche Antwort (von jedermann) sondern zwingen auch denjenigen, der gerne antworten würde, sich zu entscheiden...

Die vermutlich einschlägige Norm ist § 530 II BGB.


KEINE HAFTUNG, KEINE GEWÄHR, KEINE RECHTSBERATUNG
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