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Grundbuchänderung nach Todesfall

Dies ist eine Diskussion zu Grundbuchänderung nach Todesfall innerhalb des Forums Erbrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 07.08.2008, 19:25
Boardneuling
 
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Grundbuchänderung nach Todesfall

Hallo zusammen,

nehmen wir mal an die gute Dame E. hatte zu Lebzeiten ein Häuschen besessen und war als alleinige Besitzerin im Grundbuch vermerkt. Jetzt ist die Frau E. leider verstorben und die beiden Kinder X und Y erben das Haus und wollen aus den zwei Wohnungen in dem Haus zwei Eigentumswohnungen machen.

Es gibt auch von seiten des Amtsgerichts einen Erbschein.

Was müssten X und Y jetzt machen um beide im Grundbuch eingetragen zu werden? Ist es möglich im Grundbuch zu vermerken wem z.B. die Wohung auf einer bestimmten Etage gehört? Und müssten die beiden einen Notar bzw. Anwalt einschalten wenn es "nur" darum geht die Erben gleichberechtigt umzuschreiben oder würde da ein kleiner Besuch beim Grundbuchamt reichen?

Und mal so ganz allgemein gefragt; gilt für X und Y diese Wohung als Vermögen was in irgendeiner Art und Weise versteuert werden muss (die Wohungen würden nicht vermietet sondern selber bewohnt)?

Danke und Gruß
Tiia
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  #2 (permalink)  
Alt 07.08.2008, 19:46
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AW: Grundbuchänderung nach Todesfall

Mit dem vom Nachlassgericht ausgestellten Erbschein erfolgt m.W. eine gebührenfreie Umschreibung des Grundbuches auf die Erben.
Die Absicht der Erben 2 Eigentumswohnungen auszuweisen, bedarf einer Teilungs- und Abgeschlossenheitserklärung, die in der Regel ein Architekt kostenpflichtig ausfertigt; die weitere Umschreibung im Grundbuch ist dann ebenfalls gebührenpflichtig.
__________________
ned dass ma redt, ma sagts ja bloß

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  #3 (permalink)  
Alt 07.08.2008, 20:08
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AW: Grundbuchänderung nach Todesfall

Zitat:
Was müssten X und Y jetzt machen um beide im Grundbuch eingetragen zu werden?
Das Grundbuch kann mit formlosem Antrag (einfacher Brief) unter Vorlage einer Ausfertigung des Erbscheins innerhalb von zwei Jahren gebührenfrei berichtigt werden.

Zitat:
Ist es möglich im Grundbuch zu vermerken wem z.B. die Wohung auf einer bestimmten Etage ehört?
Nein.

Zitat:
Und mal so ganz allgemein gefragt; gilt für X und Y diese Wohung als Vermögen was in irgendeiner Art und Weise versteuert werden muss (die Wohungen würden nicht vermietet sondern selber bewohnt)?
Ja, der Grundbesitz zum Vermögen.
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  #4 (permalink)  
Alt 07.08.2008, 20:20
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AW: Grundbuchänderung nach Todesfall

Die Zweijahresfrist beginnt mit dem g von Erfall (Todestag).

Die Erben werden dann als Erbengemeinschaft eingetragen.

Wenn eine "Zuweisung" einer Wohnung an einen Erben erfolgen soll, kann dies über die Bildung von Wohnungseigentum unter gleichzeitiger Erbauseinandersetzung erfolgen. Insoweit wird eine Rücksprache mit einem Notar empfohlen.
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  #5 (permalink)  
Alt 07.08.2008, 20:48
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AW: Grundbuchänderung nach Todesfall

Erstmal vielen lieben Dank für die schnellen Antworten!

Nur damit ich das richtig verstehe

Mit dem Erbschein und einem formlosen Schreiben an das Grundbuchamt würden die beiden X und Y sogar kostenlos als "Erbengemeinschaft" eingetragen!

Würde es denn ausreichen wenn die Personen X und Y einen Vertrag (vielleicht sogar beim Anwalt) aufsetzen wo die unterschiedlichen Wohnverhältnisse drin geregelt werden? Und auch die Erbschaftsgeschichten für die Kinder von X und Y? Man könnte doch in Verträgen verankern das Änderungen nur im Beiseitigen einverständnis erfolgen können oder?

Damit wären doch sowohl X wie auch Y auf der sicheren Seite oder?

Danke und Gruß
Tiia
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  #6 (permalink)  
Alt 07.08.2008, 21:22
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AW: Grundbuchänderung nach Todesfall

Zitat:
Zitat von Tiia-Virpi
Erstmal vielen lieben Dank für die schnellen Antworten!

Nur damit ich das richtig verstehe

Mit dem Erbschein und einem formlosen Schreiben an das Grundbuchamt würden die beiden X und Y sogar kostenlos als "Erbengemeinschaft" eingetragen!

Würde es denn ausreichen wenn die Personen X und Y einen Vertrag (vielleicht sogar beim Anwalt) aufsetzen wo die unterschiedlichen Wohnverhältnisse drin geregelt werden? Und auch die Erbschaftsgeschichten für die Kinder von X und Y? Man könnte doch in Verträgen verankern das Änderungen nur im Beiseitigen einverständnis erfolgen können oder?

Damit wären doch sowohl X wie auch Y auf der sicheren Seite oder?

Danke und Gruß
Tiia
Die kostenlose Grundbuchberichtigung ist nur innerhalb von 2 Jahren nach Eintritt des Erbfalles (Todestag des Erblassers) möglich.

Wenn kein Wohnungseigentum begründet werden soll, kann auch ein "Wohnrecht" vereinbart und ins Grundbuch eingetragen werden. Das geht aber nur über einen Notar!
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  #7 (permalink)  
Alt 07.08.2008, 21:45
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AW: Grundbuchänderung nach Todesfall

Zitat:
Zitat von charles0308
Die Absicht der Erben 2 Eigentumswohnungen auszuweisen, bedarf einer Teilungs- und Abgeschlossenheitserklärung, die in der Regel ein Architekt kostenpflichtig ausfertigt; die weitere Umschreibung im Grundbuch ist dann ebenfalls gebührenpflichtig.
Den Architekten kann man sich sparen, wenn man den Bauplan, falls überhaupt nötig, mit den entsprechenden Änderungen (z.B. Wohnungseingangstüren) versieht und sich die Abgeschlossenheit vom Bauamt bestätigen lässt.
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