Dies ist eine Diskussion zu Geltendmachung von Forderung als Verfügung des Erben iSv § 2211 BGB innerhalb des Forums Erbrecht
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| Folgender Fall: Der Erblasser hat in seinem Testament Testamentsvollstreckung angeordnet und lässt seinem Freund seinen ganzen Nachlass zukommen. Die Testamentsvollstreckung erfolgt nur, um dem Freund Arbeit zu ersparen. Der Nachlass enthält allerdings nur eine Forderung aus einem ausgeübten Rücktrittsrecht. Nun möchte jedoch auch der Erbe die Forderung geltendmachen. Daher meine Frage: Fällt die Geltendmachung einer Forderung unter den Begriff der Verfügung und damit unter die Verfügungsbeschränkung des § 2211 ? Und wenn ja, darf der Erbe dann nicht dennoch einen Anspruch geltendmachen, da der Sinn der Testamentsvollstreckung nicht vereitelet wird? Vielen Dank! Ich freu mich über eure Antworten! |
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| AW: Geltendmachung von Forderung als Verfügung des Erben iSv § 2211 BGB Meiner Meinung nach wären wir hier eher im Bereich des §2212 BGB. Und außerdem: was für einen Sinn sollte es denn machen, wenn der Erbe eine Forderung geltend macht, die durch den Testamentsvollstrecker schon geltend gemacht wird? |
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| erbrecht, testamentsvollstreckung, verfügung, verfügungsbeschränkung |
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