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Gehört das Haus zum Nachlass?

Dies ist eine Diskussion zu Gehört das Haus zum Nachlass? innerhalb des Forums Erbrecht

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Alt 03.08.2008, 11:48
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Exclamation Gehört das Haus zum Nachlass?

Angenommen:
4 Geschwister beerben ihren Vater zu gleichen Teilen.
Jahre vorher hat der Vater ein Haus in vorweggenommener Erbfolge einem Geschwisterteil übereignet, mit der Auflage im Erbfall den Wert des Hauses sich anteilmäßig bei seinem Erbe anrechnen zu lassen.
Gehört damit das Haus zur Erbmasse oder bleibt es außen vor?
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  #2 (permalink)  
Alt 03.08.2008, 12:05
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AW: Gehört das Haus zum Nachlass?

Zitat:
Zitat von WASCHE
Angenommen:
4 Geschwister beerben ihren Vater zu gleichen Teilen.
Jahre vorher hat der Vater ein Haus in vorweggenommener Erbfolge einem Geschwisterteil übereignet, mit der Auflage im Erbfall den Wert des Hauses sich anteilmäßig bei seinem Erbe anrechnen zu lassen.
Gehört damit das Haus zur Erbmasse oder bleibt es außen vor?
Das Haus gehört nicht mehr zum Nachlass.

Dieses muss aber bei der Verteilung des Erbes "angerechnet" werden (lt. Testament).
Dabei kommt es auf die genaue Formulierung im Testament an. Es ist ein Unterschied ob sich der Beschenkte das Erbe anrechnen lassen muss oder ob der Beschenkte die Schenkung gegenüber seinen Geschwistern ausgleichen muss.
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  #3 (permalink)  
Alt 03.08.2008, 17:42
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Exclamation AW: Gehört das Haus zum Nachlass?

Die Übereignung erfolgte nicht durch Testament, sondern durch notariellen Vertrag,
wobei eine Anrechnung in vorweggenommener Erbfolge erfolgen sollte.
Der Vater war durch wechselbezügliches gemeinsames Testament ( nach dem Tod der Mutter ) an dieses gebunden und darnach waren die Geschwister als Schlusserben zu gleichen Teilen bestimmt.
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Alt 03.08.2008, 18:47
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AW: Gehört das Haus zum Nachlass?

Die Geschwister sind nach gemeinschaftlichem Testament zu gleichen Teilen Erben geworden. Die Zuwendung des Grundstücks an einen der Miterben erfolgte mit der Bestimmung, dass auszugleichen sei. So ist nach § 2050 BGB die Zuwendung auszugleichen unter den Miterben. Der Wert des Hauses im Zeitpunkt des Erbfalles muss den anderen Erben ausbezahlt werden. Nach § 2057 BGB haben die Miterben Anspruch auf Auskunft gegen den beschenkten Miterben. Die Ansprüche hierauf verjähren in 30 Jahren. Ein Anspruch auf das Haus besteht nicht. Die Ansprüche richten sich auf Forderungen in Geld. Es handelt sich nicht um Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325 BGB, weil es sich um einen Ausgleich unter MitERBEN handelt nach § 2050 BGB.
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Alt 04.08.2008, 09:18
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Exclamation AW: Gehört das Haus zum Nachlass?

Im Vertrag heißt es wörtlich: Der Veräußerer bestimmt, dass sich der Erwerber den heutigen Verkehrswert auf seinen gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsanspruch ihm gegenüber anrechnen lassen muss.

Wie gesagt, die Geschwister sollen zu gleichen Teilen erben.

Wenn Ausgleichung nach § 2050 BGB erfolgt, wie ist es dann mit § 2056 BGB?
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  #6 (permalink)  
Alt 04.08.2008, 11:07
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AW: Gehört das Haus zum Nachlass?

Zitat:
Zitat von WASCHE
Im Vertrag heißt es wörtlich: Der Veräußerer bestimmt, dass sich der Erwerber den heutigen Verkehrswert auf seinen gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsanspruch ihm gegenüber anrechnen lassen muss.

Wie gesagt, die Geschwister sollen zu gleichen Teilen erben.

Wenn Ausgleichung nach § 2050 BGB erfolgt, wie ist es dann mit § 2056 BGB?
Dann gibt es bis zum Pflichtteil Pflichtteilsergänzungsansprüche. Ansonsten erfolgt kein Ausgleich, wie Sie der genannten Vorschrift entnehmen können. Nichts zu danken, bitte.
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Alt 04.08.2008, 15:35
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Exclamation AW: Gehört das Haus zum Nachlass?

Keine Ursache!
Aber hierbei geht es nicht um Pflichtteilsergänzungsansprüche, sondern darum ob der Geschwisterteil der das Haus in vorgezogener Erbfolge erhalten hat, einen sich nach Teilung der Erbmasse evetuell ergebender Mehrempfang herausgeben muss.
( Ausgleich aus eigenem Vermögen )
Gruß WASCHE
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