Dies ist eine Diskussion zu Fragen zum Pflichtteilsergänzungsanspruch innerhalb des Forums Erbrecht
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| Gesetzt der Fall, dass Ehepaar E hat ein sehr großes Vermögen. Die Frau F hat vor seeeehr langer Zeit zwei Kinder A und B mit in der Ehe gebracht. Das Ehepaar E überschreibt vor 4 Jahren dem Kind A das Haus, sowie alles was zum Haus gehört. Nach 4 Jahren verstirbt die Frau F unerwartet. Dem Kind B hinterlässt F ein Flurstück minderen Wertes. 1. Dem Kind B sollte ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zustehen, richtig? 2. Hat das Kind B das Recht, beim Grundbuchamt Einsicht zu nehmen? Oder kann nur ein Anwalt Einsicht nehmen? (Versuch der Einsicht wurde durch dem Beamten verweigert). Würde das Kind im Grundbuch einen Eintrag finden können, ob nun Nießbrauch oder nur Wohnrecht vorliegt? 3. Wie kann der Wert des Vermögens zum Schenkungszeitpunkt ermittelt werden? Wer trägt die Kosten für evtl. notwendige Gutachten? 4. Wie kann das Vermögen (Schmuck, Geld, Lebensversicherung) zum Todeszeitpunkt von F ermittelt werden? Kind A und Ehemann M haben schon "alles verräumt"? |
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| AW: Fragen zum Pflichtteilsergänzungsanspruch zu 1.: Nicht unbedingt. Wenn das an A überschriebene Grundstück weniger als der verbliebene Nachlasswert ausmacht, dann klares nein. zu 2.: Einsicht bekommt man bei berechtigtem Interesse. Dieses muss dem Beamten dargelegt werden. Natürlich kann man einen Anwalt dafür einschalten, wenn man selbst das berechtigte Interesse nicht glaubhaft darstellen kann. Wozu will das Kind B denn wissen ob ein Wohnrecht oder ein Nießbrauch eingetragen ist? zu 3.: Durch ein Gutachten, das aus dem Nachlass bezahlt werden muss. Wenn meine Vermutung zu 1. zutrifft, dann ist das sowieso nicht erforderlich. zu 4.: Die "verräumten" Dinge müssen herausgegeben werden. |
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| AW: Fragen zum Pflichtteilsergänzungsanspruch Nachfrage zu 4: Ok, die "verräumten Gegenstände müssen wieder rausgegeben werden, theoretisch. Wie kann B praktisch beweisen, was "da" gewesen ist? Zu 2: Das Kind B will wissen, ob Nießbrauch oder Wohnrecht besteht, weil es sich ja auf die 10 Jahresfrist zum Abschmelzen des Erbteils auswirken wurde. Kind B glaubt zu wissen, dass wenn ein Nießbrauch besteht, der volle Wert der Schenkung in den evtl. bestehenden Pflichtteilsergänzungsanspruch eingerechnet werden muss. |
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| erbrecht, nießbrauch, niesbrauch, pflichtteilsergänzungsanspruch, schenkung |
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