Dies ist eine Diskussion zu Falsche Eintragung im Grundbuch nach Erbfall - was tun? innerhalb des Forums Erbrecht
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| Falsche Eintragung im Grundbuch nach Erbfall - was tun? T ist durch Erbvertrag Erbin einer Immobilie geworden. Der Erbvertrag bezeichnet ausdrücklich, wer der beiden Erben was zu bekommen hat. Jeder bekommt dezitiert eine mit Flurnummer bezeichnete Immobilie. Das Nachlass gericht teilt auch mit, dass T Erbin geworden ist und dise schickt ein Formblatt zurück, in dem sie u. a. beantragt, die Umschreibung im Grundbuch von Amts wegen vorzunehmen. Einige Zeit später erhält T ein Schreiben des Grundbuchamtes, dass eine Eintragung vorgenommen worden sei. Allerdings wurden, in Bezugnahme auf den Erbvertrag, sowohl T als auch der andere Erbe S als Eigentümer in Erbengemeinschaft eingetragen. S gibt auf Nachfrage an, sich das auch nicht erklären zu können, die Regelung im Erbvertrag sei unmißverständlich. Wie wäre nun vorzugehen? Ist das Grundbuchamt schon nach einfacher Erinnerung von Amts wegen verpflichtet, den Eintrag konform dem Erbvertrag zu gestalten? Oder muß T anderweitig dagegen vorgehen? Wer haftet für eventuelle Nachteile, die T haben könnte, da sie nun nicht über die Immobilie verfügen kann? Was meint ihr? |
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| AW: Falsche Eintragung im Grundbuch nach Erbfall - was tun? Ich würde annehmen, dass die Eintragung grundsätzlich korrekt ist. Ist mit der anderen Immobilie denn dasselbe passiert? Das Grundbuchamt hat nur die Person des Erblassers durch die Erben ersetzt. Es gibt nach dem Erbvertrag scheinbar zwei Erben. Die Auseinandersetzung des Erbes nach den Vorstellungen des Erblassers ist Sache der Erben. Die Immobilien müssten dann wechselseitig durch notarielle Erklärung aneinander übertragen werden. |
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| AW: Falsche Eintragung im Grundbuch nach Erbfall - was tun? Wie bitte?? Das würde bedeuten, dass jemand, der (auch durch Testament) Erbe einer Immobilie geworden ist, stets alle anderen Erben auch als Miteigentümer eingetragen bekommt?? Wofür dann ein Testament oder einen notariellen Erbvertrag? Das erscheint mir widersinnig. Die Eintragung ist doch schon deshalb unzulässig, weil S nicht Erbe DIESER Immobilie geworden ist. Nehmen wir an, dass mit der anderen Immobilie deswegen nicht das selbe passiert ist, weil die Letztüberlebende dem S diese Immobilie noch zu Lebzeiten überschrieben hat. |
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| AW: Falsche Eintragung im Grundbuch nach Erbfall - was tun? Man kann nicht Erbe einer bestimmten Sache werden sondern nur des Nachlasses als Ganzes also Aktiva und Passiva, §§ 1922, 1967 BGB. Das Testament dient nur den Erben als Grundlage zur Auseinandersetzung, hat mit der Umschreibung im Grundbuch aber nur begrenzt etwas zu tun. Gibt es mehrere Erben werden bezüglich einer Immobilie daher alle Erben in Erbengemeinschaft eingetragen. Wäre die andere Immobilie schon übertragen, müsste bezüglich der vererbten Immobilie noch eine Auseinandersetzung stattfinden. |
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| AW: Falsche Eintragung im Grundbuch nach Erbfall - was tun? Nun, wie würde denn nun das weitere Vorgehen aussehen? Nehmen wir den Normalfall an, dass der S "mitspielt". Was alternativ, wenn S nun sagt "wunderbar, ich bin zur Häfte Eigentümer und das bleibe ich auch"? Das erscheint mir alles widersinnig. Bewegliche Gegenstände bekommt ja auch der, der sie laut Vertrag bekommen soll und ein Konto, das dezitiert einer übernehmen soll, auch dieser. EDIT: Wenn ich das lese http://www.finanztip.de/recht/erbrec...erb240101g.htm komme ich aber zum Schluss, dass das Grundbuchamt sehr wohl verpflichtet ist, sich an den Inhalt eines Erbvertrags zu halten und nicht nach dem Gießkannenprinzip alle Erben einzutragen Geändert von Auror (13.08.2011 um 19:58 Uhr). Grund: Fundstelle eingefügt |
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| AW: Falsche Eintragung im Grundbuch nach Erbfall - was tun? Es ist richtig, das das grundbuchamt einen Erben eintragen muss, wenn dieser aus dem Testament ersichtlich ist. Problem vorliegend ist aber wohl - kenne den Wortlaut des erbvertrages ja nicht - das es zwei Erben gibt, die unterschiedliche Dinge bekommen sollen. Das ist zunächst mal, bezüglich aller gegenstände eine Erbengemeinschft. S könnte zwar theoretisch nicht mitspielen, aber der Erbvertrag gibt dem begünstigten Erben eine Grundlage, S auf Übertragung des grundstücks zu verklagen. Dafür gibt es Testamente und Erbverträge. S bleibt somit letzlich keine Wahl als mitzuspielen. Aber sonst bei Unsicherheit einfach beim GBA anrufen und nachfragen, ob nicht auch eine direkte Eintragung des einen Erben für das Grundstück möglich gewesen wäre, und wenn nicht, warum nicht? |
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| AW: Falsche Eintragung im Grundbuch nach Erbfall - was tun? Es muss ein notarieller Vermächtnisverfüllungsvertrag geschlossen werden. |
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| AW: Falsche Eintragung im Grundbuch nach Erbfall - was tun? Zitat:
Zitat:
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| AW: Falsche Eintragung im Grundbuch nach Erbfall - was tun? Aus dem Erbvertrag ist ersichtlich, dass T alleine die fragliche Immobilie geerbt hat. Eine Erbengemeinschaft bei einer eindeutig zugewiesenen Sache anzunehmen, erscheint mir nicht logisch, insbesondere da hier ja eine Person als Miteigentümer eingetragen ist, die dies tatsächlich nicht ist. Im Endeffekt wird dem (einzigen) Erben zunächst seine Verfügung über sein Eigentum entzogen. Hauptsache, ein Notar kann sich für eine völlig unnötige Leistung eine goldene Nase verdienen. Weitere Frage: Wird für T hier dann gar noch Grunderwerbssteuer fällig?? |
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| AW: Falsche Eintragung im Grundbuch nach Erbfall - was tun? Es mag dir missfallen, aber eine Teilungsanordnung mit dinglicher Wirkung gibt es im deutschen Recht nicht. Deshalb sind alle Erben in Erbengemeinschaft Eigentümer der Immobilien und auch als solche einzutragen. Deine von wenig Sachkenntnis getragenen Tiraden sind daher unbegründet. |
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