Dies ist eine Diskussion zu Europarecht bezügl Stiefkinderbe ? innerhalb des Forums Erbrecht
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| Europarecht bezügl Stiefkinderbe ? Folgende Problem Stellung: Ein leiblicher Vater ist am 25.02.2011, als dauerhaft in Belgien lebender Deutscher, in Belgien verstorben. ER war in 2. Ehe verheiratet. Mit dieser Frau führte er eine Gütertrennungs-Ehe. Als der leibliche Vater verstarb, hat die leibliche Tochter des Vaters keinen Erbschein beantragt da seine 2. EheFrau der erklärte, der leibliche Vater hätte kein Vermögen nur ein lebenslanges Wohnrecht, da das neue Haus vor 20 Jahren sofort auf ihren Namen gebaut wurde oder der gesamte Besitz leiblichen Vaters auf sie umgeschrieben wurde. Welche von beiden Möglichkeit der Aussage dieser Frau nun stimmt ist mehr heraus find bar, da diese Frau es noch nie mit der Wahrheit genau gehalten hat. Nun ist der Fall eingetreten, das diese Frau sich am Sonntag umgebracht hat. Aus Boshaftigkeit der leiblichen Tochter ihres Ehemanns gegenüber( die beiden Tochter und Ehefrau hatten sich leider nie verstanden) hat sie das Testament welches zu einem früheren Zeitpunkt erstellt wurde, zu Gunsten der leiblichen Tochter, wenn sie ( die Ehefrau) stirbt, gemacht wurde, vernichtet. Somit ist nun die leibliche Tochter aus der Erbfolge ausgeschlossen, da wir ja nicht Blutsverwandt sind. Fakt ist das der leibliche Vater, das komplette Inventar des jetzigen Hauses schon mit in die 2. Ehe gebracht hat, müsste das auf Grund der Gütertrennung in seinem Besitz geblieben sein....oder ? Des weiteren hat diese Frau wertvollen Schmuck der 1985 verstorbenen leiblichen Mutter der Tochter getragen ( der leibliche Vater war Goldschmied somit ist der Schmuck sehr wertvoll) Kann diese Frau( 2. Ehefrau) ohne schriftlichen Nachweiss an diesem Schmuck Eigentum erwerben? oder bleibt dieser Schmuck Eigentum des leiblichen Vaters? Dann die nächste Frage: Kann man überhaupt als leibliche Tochter nach über 6 Monaten ( Todestag 25.02.2011 des leiblichen Vaters) auch noch nachträglich das Erbe antreten? Vielleicht auf Grund der Täuschung der Stiefmutter und somit war die Tochter ja unwissend oder vielleicht gibt es ja andere Fristen, da der leibliche Vater im Ausland lebte? Gibt es vielleicht etwas was die leibliche Tochter weiterhin auch noch geltend machen kann, was bisher übersehen nicht erwähnt bzw. noch nicht bedacht wurde. Wie gesagt das Erbe, des leiblichen Vaters - da er alles erarbeitet und/oder mit in die Ehe gebracht hat - ist ja nicht mehr das Erbe, da er ja alles auf seine Frau umgeschrieben hat, beläuft sich auf ca. 500- 600.000 € und diese Frau hat nun alles auf Grund von fehlendem Testament, jemandem der noch nicht gefunden wurde - da auf den ersten Blick keine Angehörigen da sind, vermacht. Des Weiteren gibt es noch eine Frau, die nach ihren eigenen Angaben das gesamte Erbe mündlich seitens der Ehefrau des leiblichen Vaters erben sollte. Laut ihrem Rechtsanwaltes hat es auch es auch einen Termin in seiner Kanzlei gegeben und die Ehefrau des leiblichen Vaters soll auch ihm gegen über das auch gesagt haben das Frau H. alles erben soll. Aber zu dem Termin am 08.07.2011 wo die Ehefrau des leiblichen Vaters alle Unterlagen innerhalb der Kanzlei unterschreiben sollte, ist nicht zustande gekommen, da die Frau des leiblichen Vaters zur Unterschrift nicht erschienen ist. Hat diese Frau H. nun, auf Grund von der mündlichen Äusserung, ein Anrecht auf das Erbe? Ich hoffe ich habe das Problem verständlich ausgedrückt. Sofern noch Fragen bestehen, beantworte ich die gerne auch per email. Danke Gruss SaMaa Geändert von Samaa (28.08.2011 um 13:07 Uhr). Grund: Edit: weitere Frage - bzgl. Frau H. - eingefügt |
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| AW: Europarecht bezügl Stiefkinderbe ? |
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| AW: Europarecht bezügl Stiefkinderbe ? Bevor die Frage insgesamt beantwortet werden kann, muss zunächst geprüft werden, welches Erbrecht hier zum Tragen kommt. Das anzuwendende Erbrecht richtet sich nach deutschem Recht zwar nach der Staatsangehörigkeit. das ist nach belgischem Erbrecht jedoch anders, denn danach richtet sich das anzuwendende erbrecht nach dem letzten Wohnsitz und bei Immobilien nach dem Belegenheitsort. Nach meiner Auffassung ist hier also belgisches Erbrecht anzuwenden. Nsach belgischem Recht ist jedoch ein gemeinschaftliches Testament unwirksam. Nach deutschem Erbrecht wird ein Erbe angetreten, wenn es nicht ausgeschlagen wird. Eine ausdrückliche Erklärung ist für die Annahme eines Erbes nicht erforderlich. Vielmehr erfolgt die Annahme des Erbes automatisch, wenn es nicht ausgeschlagen wird. Nach meiner Kenntnis gilt das in Belgien auch ganauso. Ein mündliches Testament ist auch in Belgien nicht zulässig. Die Absicht, ein Testament zu erstellen, entfaltet daher keine rechtliche Wirkung auch dann nicht, wenn bereits ein Notartermin vereinbart war. |
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