Dies ist eine Diskussion zu Erbengemeinschaft:Rückbau eines Hauses innerhalb des Forums Erbrecht
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| Erbengemeinschaft:Rückbau eines Hauses A bewohnt dieses Haus seit mehr als 25 Jahren und hat in diesem Haus eine Heizung und einen Wasserboiler sowie zahlreiche andere kostspielige Dinge eingebaut. Vorher war das Haus nicht bewohnbar , hatte keine Heizung, kein warmes Wasser und war in einem sehr schlechten Zustand. Da es kein Testament gibt in dem geregelt ist, dass A das Haus bekommt, muß A jetzt ausziehen. Wäre es A jetzt möglich das Haus auf den Zustand den es vor seinem Einzug hatte zurückzubauen, sprich: Ausbau der Heizungsanlage und Wasserboiler, u.a. (auch aus dem Grund, da A diese für ein neues Haus weiterbenützen könnte) |
| |||
| AW: Erbengemeinschaft:Rückbau eines Hauses Zitat:
|
| |||
| AW: Erbengemeinschaft:Rückbau eines Hauses A muß nicht ausziehen, A "will" ausziehen und anderes Objekt erwerben. Es geht nur um die Frage des möglichen Rückbaus. Danke |
| |||
| AW: Erbengemeinschaft:Rückbau eines Hauses Diese Rechtsfragen regeln die §§ 946 und 951 BGB. durch den einbau geht das eigentzum an den sachen auf den grundstückseigentümer (Erblasser) über, sofern sie wesentlicher Bestandteil werden. das ist wohl bei einer heizung der fall. der grund dieser regelung ist, dass man wirtschaftlich zusammengehörendes+sinnvolles nicht wieder auseinanderrreisen will. Allerdings besteht unter umständen ein Anspruch auf Ersatz der noch vorhandenen Wertsteigerung in Geld. diesen müsste nun die erbengemeinschafr sals rechtsnachfolger erfüllen. Das Hauptproblem(auch bei anderen Anspruchsgrundlagen wie Geschäftsführung ohne Auftrag) ist hier jedoch die lange Zeit von 25 Jahren, die seit den Einbauten vergangen ist. Die Ansprüche könnten also verjährt sein! Ein anderer Ansatzpunkt für einen Geldersatz könnte auch die Enttäuschte Erwartung sein, das Grundstück zu erwerben (die ich herauszuhören glaube...) Dies könnte eine Zweckverfehlung der Einbauten nach sich ziehen, und damit einen eigenen Ansprch der uU mangels Kenntnis deutlcih langsamer verjährt (10 Jahre). Das ist aber nur ein Gedanke+eine komplizierte Frage. |
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||
| Thema | Forum | Letzter Beitrag |
| Einkommenssteuer bei Verkauf eines geerbten Hauses | Steuerrecht | 20.05.2009 12:44 |
| Schenkung eines Hauses | Erbrecht | 29.04.2008 14:40 |
| Vererbung eines Hauses an den Enkel | Erbrecht | 24.03.2007 00:08 |
| Kann die Überschreibung eines Hauses aufgehoben werden nach Eintritt eines Erbfalls? | Erbrecht | 17.01.2007 13:26 |
| Veräußerung eines Hauses bei Erbengemeinschaft | Erbrecht | 24.07.2006 15:09 |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios