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Erbengemeinschaft auflösen, wie?

Dies ist eine Diskussion zu Erbengemeinschaft auflösen, wie? innerhalb des Forums Erbrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 11.07.2011, 22:28
Boardneuling
 
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Erbengemeinschaft auflösen, wie?

Es geht um eine Erbengemeinschaft aus Mutter M, Kind 1, Kind 2, Kind 3, Kind 4 und Kind 5. Vater ist vor 4 Jahren verstorben.
Es gibt kein Testament, so dass jeder seinen Pflichtteil bekommen soll.
Damit sind Mutter M, Kind 1, 2 und 3 auch zufrieden.
Kind 4 wurde notariell enterbt, da, durch verschiedenste Geschäftsideen und Pleiten, immer mal die Gefahr einer Privatinsolvenz bestand. Kind 5 verlangt für sich und Kind 4 den Pflichtteil, um Kind 4 diesen nach der Privatinsolvenz auszuhändigen.
Außerdem verlangt Kind 5 eine Entschädigung von M in Nachfolge von Vater V, da der Vater ein Grundstück geteilt und verkauft hat, das ursprünglich durch Vorerbenvermerk für Kind 4 und 5 vorgesehen war. M ist dazu bereit, versucht seit 4 Jahren eine Einigung zu erzielen, damit die Erbengemeinschaft aufgelöst werden kann. Kind 5 meldet reagiert auf keine Angebote, will sich anwaltlichen Rat einholen aber es passiert nichts.

Fragen:
Kann die Erbengemeinschaft unabhängig von der "Entschädigungszahlung" aufgelöst werden? Es sind jährlich Kosten für die Führung einer Erbengemeinschaft fällig.
Kann M diese Kind 5 in Rechnung stellen, da er den Prozess verzögert? Wie lange kann der Prozess noch verzögert werden? Hat M eine Möglichkeit das Warten abzukürzen?
Sollte M den Pflichtteil für Kind 4 aushändigen? Rechtlich besteht kein Anspruch und auch keine Sicherheit, dass es weitergeleitet wird.
Ist M überhaupt zur Zahlung dieser Entschädigung verpflichtet?

Vielen Dank.
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  #2 (permalink)  
Alt 12.07.2011, 14:08
V.I.P.
 
Registriert seit: Nov 2010
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AW: Erbengemeinschaft auflösen, wie?

Zitat:
Es gibt kein Testament, so dass jeder seinen Pflichtteil bekommen soll.
Ohne Testament gibt es keinen Pflichtteil. Dann bekommt jeder den gesetzlichen Erbteil

Zitat:
Kind 4 wurde notariell enterbt
Also gibt es doch ein Testament oder wie ist Kind 4 enterbt worden?

Zitat:
Kind 5 verlangt für sich und Kind 4 den Pflichtteil, um Kind 4 diesen nach der Privatinsolvenz auszuhändigen.
Ist Kind 5 denn auch enterbt worden oder warum verlangt es den Pflichtteil? Hat Kind 5 eine Vollmacht von Kind 4 oder wie begründet es die Forderung des Pflichtteils im Namen von Kind 4?

Zitat:
Außerdem verlangt Kind 5 eine Entschädigung von M in Nachfolge von Vater V, da der Vater ein Grundstück geteilt und verkauft hat, das ursprünglich durch Vorerbenvermerk für Kind 4 und 5 vorgesehen war.
Wie konnte Vater V das Grundstück verkaufen, wenn es einen Vorerbenvermerk gab? Und warum sollte Vater V überhaupt eine Entschädigung zustehen?

Zitat:
Kann die Erbengemeinschaft unabhängig von der "Entschädigungszahlung" aufgelöst werden?
Nein, die Entschädigung (sofern denn so ein Anspruch existiert) gehört zum Nachlass. Die Erbengemeinschaft ist erst aufgelöst, wenn der gesamte Nachlass verteilt wurde. Eine Teilauseinandersetzung wäre aber möglich.

Zitat:
Es sind jährlich Kosten für die Führung einer Erbengemeinschaft fällig.
Welche Kosten entstehen denn für die Führung der Erbengemeinschaft?

Zitat:
Sollte M den Pflichtteil für Kind 4 aushändigen? Rechtlich besteht kein Anspruch und auch keine Sicherheit, dass es weitergeleitet wird.
Der Pflichtteil muss an Kind 4 ausgezahlt werden oder mit dessen Zustimmung an Kind 5. Diese Zustimmung wäre aber wohl ein Verstoß gegen die Wohlverhaltensphase. Wenn Kind 4 den Pflichtteil nicht fordert, sollte er auch nicht ausgezahlt werden.

Zitat:
Ist M überhaupt zur Zahlung dieser Entschädigung verpflichtet?
Aus der Fragestellung kann ich nicht erkennen, wofür die Entschädigung überhaupt erfolgen soll und warum M diese Entschädigung zahlen soll.
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  #3 (permalink)  
Alt 12.07.2011, 21:10
Boardneuling
 
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AW: Erbengemeinschaft auflösen, wie?

Danke für die Antwort

Zitat:
Zitat von hambre Beitrag anzeigen
Ohne Testament gibt es keinen Pflichtteil. Dann bekommt jeder den gesetzlichen Erbteil
Bitte um Entschuldigung, habe den Begriff falsch benutzt.


Zitat:
Zitat von hambre Beitrag anzeigen
Also gibt es doch ein Testament oder wie ist Kind 4 enterbt worden?
Es gibt einen notariell beglaubigten Schriftsatz, in dem Kind 4 auf sein Erbe verzichtet. D.h. es wurde nicht enterbt, wieder ein Fehler meinerseits, sondern hat darauf verzichtet.


Zitat:
Zitat von hambre Beitrag anzeigen
Ist Kind 5 denn auch enterbt worden oder warum verlangt es den Pflichtteil? Hat Kind 5 eine Vollmacht von Kind 4 oder wie begründet es die Forderung des Pflichtteils im Namen von Kind 4?
Alle sollen ihren gesetzlichen Erbteil bekommen.
Vollmacht von Kind 4 an Kind 5 gibt es nicht. Kind 5 kümmert sich um Kind 4, damit es nicht übergangen wird.


Zitat:
Zitat von hambre Beitrag anzeigen
Wie konnte Vater V das Grundstück verkaufen, wenn es einen Vorerbenvermerk gab? Und warum sollte Vater V überhaupt eine Entschädigung zustehen?
Mutter von Vater V, also Oma O,hat den Vorerbenvermerk löschen lassen. Es wurde zusammen vom Notar, Grundbuchamt und einem Testamentsvollstrecker durchgeführt, vor über 30 Jahren. Kind 5 will Entschädigung von Vater V bzw. nach seinem Ableben von der Mutter.



Zitat:
Zitat von hambre Beitrag anzeigen
Nein, die Entschädigung (sofern denn so ein Anspruch existiert) gehört zum Nachlass. Die Erbengemeinschaft ist erst aufgelöst, wenn der gesamte Nachlass verteilt wurde. Eine Teilauseinandersetzung wäre aber möglich.
Es gilt also zunächst abzuklären, ob ein Anspruch besteht.

Zitat:
Zitat von hambre Beitrag anzeigen
Aus der Fragestellung kann ich nicht erkennen, wofür die Entschädigung überhaupt erfolgen soll und warum M diese Entschädigung zahlen soll.
Kind 5 erklärt, dass durch das Löschen des Vorerbenvermerks ein Schaden für Ihn entstanden ist und fordert daher einen Entschädigungszahlung.
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  #4 (permalink)  
Alt 13.07.2011, 12:52
V.I.P.
 
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AW: Erbengemeinschaft auflösen, wie?

Zitat:
Es gibt einen notariell beglaubigten Schriftsatz, in dem Kind 4 auf sein Erbe verzichtet.
Das beinhaltet aber nach § 2346 BGB auch den Pflichtteilsverzicht. Das Kind 4 hat also keine Ansprüche mehr. Somit kann Kind 5 für Kind 4 auch nichts geltend machen.

Üblicherweise ist ein Pflichtteilsverzicht auch mit einer Entschädigungszahlung verbunden, so dass Kind 4 möglicherweise seinen Anteil schon erhalten hat.

Zitat:
Alle sollen ihren gesetzlichen Erbteil bekommen.
Natürlich ist jeder Erbe berechtigt, von seinem Anteil freiwillig etwas an Kind 4 abzugeben. Ansprüche hat Kind 4 nicht. Der gesetzliche Erbteil beträgt für die Mutter 1/2 und für Kind 1, 2, 3 und 5 je 1/8.

Zitat:
Es wurde zusammen vom Notar, Grundbuchamt und einem Testamentsvollstrecker durchgeführt, vor über 30 Jahren.
Ansprüche aus einem Vorerbenvermerk verjähren nach 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m § 2130 BGB). Damit bestehen auch keine Ansprüche auf Entschädigung.
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  #5 (permalink)  
Alt 13.07.2011, 20:46
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AW: Erbengemeinschaft auflösen, wie?

Vielen Dank für die ausführliche Antwort.
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