Dies ist eine Diskussion zu Erbengemeinschaft am Boden innerhalb des Forums Erbrecht
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| Erbengemeinschaft am Boden Darf er das? Oder dürfte er - im Falle, dass ihm das Erbe mit störendem Zaun nicht gefällt - es weiter verkaufen, verpachten, verschenken? |
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| AW: Erbengemeinschaft am Boden Das kommt darauf an, was wie wo geschrieben steht, denk ich mal. Verkaufen und Verschenken ist sehr wahrscheinlich uneingeschränkt erlaubt. Ansonsten wäre wichtig, was eigentlich vererbt wurde. Das 50%-ige Miteigentum am gemeinsamen Grundstück? Dann bräuchte jegliche Aktivität des einen mindestens die stillschweigende Zustimmung des anderen Erben. Gäbe es irgendeinen Nachweis, dass das Grundstück von beiden Brüdern und somit dann auch von beiden Erben jeweils zur Hälfte genutzt wird, würden Gerichte diesen Brauch sicher auch ohne Neuvermessung und Grundbuchumschreibung als zulässig anerkennen und jeder könnte in seiner Hälfte im Rahmen der Gesetze nach eigenem Belieben walten.
__________________ Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst! |
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| AW: Erbengemeinschaft am Boden Es bestehen Einschränkungen hinsichtlich des Verkaufs eines Anteils. Gemäß §§ 2034, 2035 BGB besteht ein Vorkaufsrecht der übrigen Miterben. Das Verpachten dürfte ebenso nur mit Zustimmung aller Miterben möglich sein. Schließlich ist das Grundstück nur tatsächlich, nicht aber rechtlich getrennt. Es sind ja nicht 2 Grundstücke im Grundbuch, sondern 2 Eigentümer eines Grundstücks eingetragen. Mit dem Erbfall geht der Nachlass ungeteilt als Ganzes auf die Miterben über. Eine Verpachtung könnte sich danach nicht realisieren lassen, da quasi jeder qm jedem gemeinschaftlich gehört. Eine Verpachtung könnte ebenso einen Vertrag zu Lasten Dritter darstellen. § 2034 BGB (Vorkaufsrecht) kann nicht auf die Schenkung ausgedehnt werden. (Palandt 70. Aufl. 2011 § 2034 Rn. 5) Das Niederreißen des Zaunes könnte als "Verwaltung" i.S.d. § 2038 BGB anzusehen sein. Die Verwaltung steht den Miterben gemeinschaftlich zu. Ein Alleingang wäre somit ausgeschlossen. Die Beseitigung des Zaunes wäre wohl keine ordnungsgemäße Verwaltung i.S.d. § 2038 S. 1 BGB. Die Erbengemeinschaft ist auf Auseinandersetzung ausgerichtet. Es sollte eine Auseinandersetzung angestrebt werden. Jeder wird Eigentümer eines Grundstückteils. greets Gretsch
__________________ "Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist." (§ 18 Abs.1 S.2 StVG) |
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| AW: Erbengemeinschaft am Boden @gretsch Ich verstehe es so, das es hier nicht um eine Erbengemeinschaft geht. Der Sohn und der Nachbar müssten je zur Hälfte im Grundbuch eingetragen sein (und nicht als Erbengemeinschaft). Jedem Eigentümer gehört die Hälfte an jedem Quadratmeter des Ackers. Jeder kann seine (ideele) Hälfte verkaufen oder verschenken (sofern er einen Käufer findet. |
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| AW: Erbengemeinschaft am Boden @CruNCC: Dann müsste es doch eine Bruchteilsgemeinschaft sein. Ein Vorkaufsrecht gäbe es dann nicht. Jeder könnte über seinen Teil unbeschränkt verfügen. Die Verwaltung würde dann durch Stimmenmehrheit erfolgen. Bei 2 Teilhabern gehts dann nur einstimmig oder gar nicht. Das Abreißen des Zaunes dürfte auch keine Benutzung oder Verwaltung im Interesse aller Teilhaber sein, vgl. § 745 II BGB. Allerdings lautet die Überschrift des Themas "Erbengemeinschaft am Boden". Es kommt also darauf an, was hier vorliegt bzw. eingetragen ist.
__________________ "Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist." (§ 18 Abs.1 S.2 StVG) |
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