Dies ist eine Diskussion zu Erben und Hartz IV innerhalb des Forums Erbrecht
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| Erben und Hartz IV das Ehepaar X hat einen Erbvertrag, gemäß dem der überlebende Ehegatte das gesamte Erbe erhält. Verlangen die 4 Abkömmlinge vom überlebenden Elternteil den Pflichtteil sofort bei Tod eines Elternteiles, bekommen sie beim Tod des zweiten Elternteils nichts mehr. Der erste Elternteil stirbt, der Erbfall tritt ein. Soweit so gut. Nun bezieht ein Kind Hartz IV. Es muß ja der ARGE mitgeteilt werden bzw. macht die ARGE Pflichtteilsansprüche schon beim Tod des ersten Elternteils geltend. Also muß sich dieses Kind die Pflichtteile gleich auszahlen und auf Hartz IV anrechnen lassen. Auch,wenn es dadurch später beim Tod des 2. Elternteiles leer augehen muß? Zweite Frage: Es geht um etwa 4000 €. Ist das dann Einkommen oder gilt das als Schonvermögen i.H.v. 150 € pro Lebensjahr? Vielen Dank fürs antworten!! |
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| AW: Erben und Hartz IV Das kind kann nur zur Forderung des Pflichtteils verpflichtet werden, wenn dies auch zumutbar ist. Eine Zumutbarkeit ist nach meiner Einschätzung in diesem Fall nicht gegeben. |
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| AW: Erben und Hartz IV Vielen Dank für die Antwort! Aber: Es geht um den Pflichteilsübergang an die ARGE. Wieso KANN das Kind den Pflichtteil nicht fordern? Wenn sie es nicht tut, macht es die ARGE. Hat jemand noch eine Meinung? Vielen Dank!! |
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| AW: Erben und Hartz IV Wo soll geregelt sein, dass der Pflichtteil des Erbes auf das Jobcenter übergeht. Eine Regelung diesbezüglich fällt mir im Moment nicht ein. Wie der Rest des SGB II ist der § 33 SGB II sehr schwammig formuliert. Wenn ich mich recht erinnere ist in der Kommentierung aber kein Forderungsübergang ggü. eines Erblassers oder gar ggü. anderen Erben (Ehepartner) möglich. Ferner kann m.E. auch niemand vom Jobcenter gezwungen werden seinen Pflichtteil einzuklagen oder allg. gesagt zu verlangen. Auch die Auskunftspflichten des SGB II sowie des SGB I geben nicht her, dass der Tod eines nahen angehörigen gemeldet werden müsste. Lediglich wenn ein Erbe zufließt wäre dies zu melden. Nun wäre erstmal zu klären: Hat das Jobcenter Kenntnis vom Tod und möglichem Erbe? Ggf. sogar von dem Vertrag zwischen den Eltern? Was für ein dubioser Forderungsübergang soll hier vorliegen? Zitat:
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| AW: Erben und Hartz IV Viele Dank für die ausführliche Antwort! Folgendes steht beim Jobcenter AAchen: "Ansprüche gegen Dritte Wenn Dritte oder die Hilfeberechtigten selbst die Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes verursacht haben, können sie im Einzelfall zum Ersatz von Aufwendungen durch das Jobcenter herangezogen werden: Übergang von Ansprüchen Hat der Antragsteller bzw. die Antragstellerin oder ein anderes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, welches Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes erhält, einen Anspruch gegen einen Dritten oder eine Dritte, geht der Anspruch für die Zeit, für die Aufwendungen entstanden sind, bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen kraft Gesetzes auf das Jobcenter über. Ein solcher Anspruch kann beispielsweise sein: ein Anspruch gegen die private Kranken- und Pflegeversicherung, ein Anspruch auf Steuererstattung, ein Anspruch aus ungerechtfertiger Bereicherung, ein Pflichtteilsanspruch gegen Erben oder ein Rückforderungsanspruch aus einer Schenkung." Ich hatte das auch noch woanders gelesen, nur finde ich es jetzt nicht wieder. Viele Grüße!! Zitat:
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| AW: Erben und Hartz IV PS: Auf der Seite eines Anwaltes habe ich noch dieses gefunden: Kind ist nicht Erbe aber Pflichtteilsberechtigter Die Frage, ob und welche Reaktionsmöglichkeiten bestehen, hängt ganz wesentlich davon ab, ob das Kind Leistungen von der ARGE in Form von ALG II/Hartz IV oder aber Leistungen vom Sozialamt erhält. 1. Bezug von ALG II/Hartz IV - keine Handlungsmöglichkeiten Beim Bezug von Leistungen von der ARGE gibt es für das Kind nach Eintritt des Todes keinerlei Handlungsmöglichkeiten mehr, um den Zugriff der ARGE auf den Pflichtteil zu vermeiden. Nach der gesetzlichen Regelung in § 33 Abs. 1 SGB XII geht der Pflichtteilsanspruch mit seinem Entstehen am Todestag sogleich automatisch auf die ARGE über. Dazu sind keiner-lei Maßnahmen in Form von Erklärungen notwendig. Es handelt sich um einen gesetzlichen Forderungsübergang per Todestag. Nun bin ich vollends verunsichert. Was ist richtig? Gruß |
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| AW: Erben und Hartz IV PPS: Aus einer Arb.anw. der ARGE: 3.2 Übergangsfähige Ansprüche (1) Grundsätzlich kann jeder privat- oder öffentlich-rechtliche An-spruch übergehen. Ansprüche gegen andere Leistungsträger sind jedoch ausschließlich nach den §§ 102 ff SGB X und Ansprüche auf Arbeitsentgelte und Schadensersatzansprüche sind ausschließlich nach den §§ 115 und 116 SGB X geltend zu machen. Folgende Ansprüche kommen beispielsweise in Betracht: • vertragliche Zahlungsansprüche gegen Dritte • vertragliche Schadensersatzforderungen • Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff BGB) • Pflichtteilsansprüche gegen Erben (§§ 2303 ff BGB) • Rückforderungsansprüche aus Schenkungen (§ 528 Abs. 1 BGB) • Ansprüche aus einem Übergabe- oder Altenteilsvertrag • nicht erfüllte vertraglich gesicherte Leibrentenzahlung (§§ 759 - 761 BGB) (2) Der vorrangige Anspruch der leistungsberechtigten Person muss in dem Zeitraum realisierbar sein, für den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erbracht wurden. (3) Damit gehen auch ältere, schon fällige Ansprüche nach § 33 über, wenn die Leistungspflicht des oder der Verpflichteten zur Zeit der Leistungserbringung weiter fortbesteht (z. B. bei Verzug des oder der Verpflichteten). Verschiebung von Kindergeld (33.8a) Darlehen (33.9) Privat- und öffent-lich-rechtliche An-sprüche (33.10) Zeitliche Deckung (33.11) Betrachtungszeitpunkt (33.12 |
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| AW: Erben und Hartz IV Da hab ich wohl etwas daneben gegriffen. Nunja: 1. Ansatzpunkt, wenn auch schwach Zitat:
2. Die Lösung könnte darin liegen, dass einige Zeit vor dem Tod auf den Pflichtteil verzichtet wurde. So etwas wurde doch sicher schon vereinbart?? !!! ![]() Ansonsten bleibt nur die Anrechnung beim Jobcenter und der Erbe hat (fast) nichts davon. |
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| AW: Erben und Hartz IV Ich möchte noch einmal auch meine erste Antwort verweisen, dass das Ganze vom Einzelfall abhängt und der Pflichtteil auch durch die Arge nicht gefordert werden kann, wenn eine unzumutbare Härte vorliegt. Insbesondere möchte ich auf das Grundsatzurteil des BSG zu diesem Thema verweisen (Urteil vom 06.05.2010, Az.: B 14 AS 2/09 R) Der Umstand, dass ein Berliner Testament mit einer Strafklausel versehen wurde führt nach diesem Urteil für sich alleine genommen jedoch nicht zu einer unzumutbaren Härte. |
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