Dies ist eine Diskussion zu Erbe stirbt vor Erblasser... Knoten im Kopp innerhalb des Forums Erbrecht
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| Erbe stirbt vor Erblasser... Knoten im Kopp ![]() Ausgangslage, beginnend in den 70ern: Herr A ist mit Frau B verheiratet und hat mit ihr zwei Kinder AB und BA. Erbberechtigt gegenüber A sind mithin erstens die Ehefrau B und zweitens die Kinder AB und BA. Sollten Ehefrau und Kinder vor A sterben, erben die Enkel, gibt es keine, A's Eltern, usw. usf. Normale gesetzliche Erbfolge. Um 1970 beginnt Herr A eine Affäre mit Fräulein C. Mit dieser zeugt er ein uneheliches Kind K, das im Schoße von Fräulein C heranreift. Auch nach früherer Rechtslage wäre K erbberechtigt gegenüber A, wenn auch damals etwas gegenüber ehelichen Kindern zurückgesetzt. Fräulein C dagegen hat und hatte bekanntermaßen keine Erbansprüche gegen A. Nehmen wir nun weiter an, Fräulein C erleidet einen schweren Unfall, während sie im 6.Monat schwanger ist. Während Fräulein C schwer verletzt mit dem Tode ringt, kommt das Kind K als Frühgeburt zur Welt. Fräulein C verstirbt bei der Geburt, Kind K überlebt eine Stunde und stirbt dann ebenfalls. Es hat also gelebt, wenn auch nur kurz. Nun zu meinem Knoten im Kopf... ![]() --- Angenommen, K wäre nicht gleich nach der Geburt verstorben. A stirbt nun, und K erbt seinen Pflichtteil. Soweit, so noch klar. --- Angenommen, K wäre nicht gleich nach der Geburt verstorben, sondern lebte und hat ein Kind gezeugt, stirbt dann aber vor A. Nun stirbt A. Dann tritt doch das Kind von K, also A's Enkel in die Erbfolge ein? (Oder ist das ein Denkfehler?) --- Angenommen, K wäre nicht gleich nach der Geburt verstorben, hat aber keine Kinder und stirbt vor A. C hat aber noch ein weiteres Kind, K also folgedessen einen Halbbruder. Tritt der Halbbruder von K in die Erbfolge ein, wenn A stirbt? Oder andersrum ausgedrückt: Gibt es, zumindest theoretisch-grundsätzlich, in dieser in lila gekennzeichneten Konstellation eine Möglichkeit, daß durch das kurzfristig gelebt habende uneheliche Kind K des A irgendwo ein gegenüber A erbberechtigter Verwandter des K vorhanden sein könnte? Gibt's einen BGB-bewanderten Alexander, der den Knoten mal durchhauen kann?
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Erbe stirbt vor Erblasser... Knoten im Kopp Bin zwar kein Fachmann, hatte mich aber wegen nahezu ähnlicher merkwürdiger Familienverstrickungen kürzlich damit befasst. Grundsätzlich gilt im Erbrecht: Es wird nur in direkter Blutslinie nach unten und/oder oben vererbt (sowie an Ehegatten, das ist aber wieder ein anderes Thema und hier kommt es auch auf den steuerlichen Status an). Geschwister, Tanten, Onkel, Nichten, Neffen erben zunächst nicht. Hilfreich ist, sich einen Stammbaum vorzustellen. - Als erstes wird nach "unten" vererbt, also an Kinder bzw. falls verstorben Kindeskinder. Sind diese vorhanden, erben andere nichts. (Bei Adoption wird es allerdings auch wieder komplizierter...) - wenn keine Kinder bzw. Kindeskinder da sind, wird nach "oben" vererbt an die Eltern. - Sind diese verstorben, erben die anderen Nachkommen der Eltern, also nach "unten" die Geschwister bzw. deren Kinder -Sind keine Geschwister/Geschwisterkinder vorhanden, erben nach "oben" die Großeltern. Da diese in der Praxis meist nicht mehr leben, erben die anderen Nachkommen der Großeltern, also Onkel/Tanten bzw. deren Nachfahren. - Das kann man jetzt theoretisch bis Adam und Eva durchdeklinieren. Zu den konkreten Fällen (ist auf den ersten Blick wirklich etwas abstrus, aber es gibt nix, was es nicht gibt!): --- Angenommen, K wäre nicht gleich nach der Geburt verstorben. A stirbt nun, und K erbt seinen Pflichtteil. Soweit, so noch klar. Mindestens den Pflichtteil, oder aber auch den gesetzlichen Erbteil, wenn der Erblasser nichts anderes verfügt. K muss sich also das Erbe mit den beiden Halbgeschwistern teilen --- Angenommen, K wäre nicht gleich nach der Geburt verstorben, sondern lebte und hat ein Kind gezeugt, stirbt dann aber vor A. Nun stirbt A. Dann tritt doch das Kind von K, also A's Enkel in die Erbfolge ein? (Oder ist das ein Denkfehler?) Korrekt. Also nicht der Denkfehler, sondern die Annahme, dass der Enkel erbt. --- Angenommen, K wäre nicht gleich nach der Geburt verstorben, hat aber keine Kinder und stirbt vor A. C hat aber noch ein weiteres Kind, K also folgedessen einen Halbbruder. Tritt der Halbbruder von K in die Erbfolge ein, wenn A stirbt? Ich dachte, C ist tot;-) Nein, ich bin zu 99% sicher, weder C (falls sie noch leben würde) noch der Halbbruder erben, da sie in keinerlei Blutslinie zu A stehen. Ob K direkt oder lange nach der Geburt stirbt, ist hier übrigens egal. Anders wäre es, wenn A vor K und dieser vor C und Halbgeschwistern stirbt: Dann geht der von A erhaltene Erbteil des K jeweils hälftig an C und die Familie von A (siehe Erbfolge oben) - wenn K den Erbteil bis dahin nicht verprasst hat;-) Oder andersrum ausgedrückt: Gibt es, zumindest theoretisch-grundsätzlich, in dieser in lila gekennzeichneten Konstellation eine Möglichkeit, daß durch das kurzfristig gelebt habende uneheliche Kind K des A irgendwo ein gegenüber A erbberechtigter Verwandter des K vorhanden sein könnte? Naja, zumindest bei der Konstellation, dass K den Unfall überlebt und seinem Vater alle Ehre macht: Er zeugt ebenfalls ein un/außereheliches Kind, das er dem A verschweigt. Ansonsten: Gentechnik? Ein Klon des K? C hat vorher von A befruchtete Eizellen tiefkühlen lassen, die jetzt ihre Schwester austrägt? Wäre aber schon sehr gewagt. Was lernen wir letztlich daraus? Wenn A angesichts der doch recht unüberschaubaren Lage nicht ein astreines, kluges und rechtlich abgesichertes Testament macht, sind Streß, Ärger und Streit in der Famillje vorprogrammiert. Hope it helps, Luigi Geändert von Luigi66 (01.08.2011 um 02:58 Uhr). |
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| AW: Erbe stirbt vor Erblasser... Knoten im Kopp .. ich hoffe,es kommt nicht in ard bzw zdf - dann würde ich um gez-befreiung bitten .. nun ja: nichts erschüttert uns noch; wie wär es einfach mit nachtschlaf ?
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
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| AW: Erbe stirbt vor Erblasser... Knoten im Kopp Zitat:
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(Das ganze Schlammassel kommt nur daher, daß ich ein plausibles Motiv für AB und BA brauche, das stark genug ist, daß diese beiden den Fehltritt von A und die - längst beendete - Existenz von K unbedingt verschleiern wollen - selbst auf Kosten eines Mordes. Es gibt einfach Stories, die entwickeln sich andersherum, da steht nicht das Verbrechen und sein Motiv am Anfang, sondern die - zufällige - Aufdeckung Jahrzehnte später und der verzweifelte Versuch der Verschleierung. OK, muß ich den ganzen Part noch mal neu denken.)
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Erbe stirbt vor Erblasser... Knoten im Kopp
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Erbe stirbt vor Erblasser... Knoten im Kopp In folgendem Fall könnte der Halbbruder von K erben: Zuerst stirbt Vater A, (Kind K erbt von V ,ist gesetzlicher Erbe, auch wenn es im Roman vielleicht nichts davon erfährt. Später kommt ein böser Erbenermittler und stellt fest, dass Kind K erbte) inzwischen ist Kind K auch verstorben und es erbt als Nacherbe des K seine Mutter. Ist diese vor ihm verstorben erben die Halbgeschwister alle, also mütterlich und väterlich. |
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