Dienstag, 1. September 2009, 10:00

Login:

( Angemeldet bleiben?)

Jetzt hier registrieren

Erbe/ Pflichtteilentnahme

Dies ist eine Diskussion zu Erbe/ Pflichtteilentnahme innerhalb des Forums Erbrecht

Antwort
 
LinkBack Themen-Optionen Thema durchsuchen Ansicht

  #1 (permalink)  
Alt 04.10.2011, 22:05
Boardneuling
 
Registriert seit: Sep 2009
Beiträge: 10
Keine Wertung, neuling 2007 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, neuling 2007 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, neuling 2007 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, neuling 2007 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, neuling 2007 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, neuling 2007 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, neuling 2007 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, neuling 2007 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, neuling 2007 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, neuling 2007 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
Erbe/ Pflichtteilentnahme

Angenommen es gibt eine Familie: Vater und Mutter eine gemeinsame Tochter, einen Sohn, den die Frau mitgebracht hat und einen unehelichen Sohn vom Vater. Es existiert in diesem Beispiel der erdachten Familie ein Testament, welches vier Erben vorsieht, zu den vorgenannten Kindern soll also noch ein Enkelkind als Erbe im Testament bedacht werden. Nun stirbt die Mutter, der Vater hat der Tochter in Finanzfragen eine Vollmacht erteilt. Tochter und Sohn der Mutter entnehmen sich in diesem Beispiel eine vierstellige Summe als Pflichtteil. Nun stirbt auch der Vater und das Testament wird eröffnet, also alle 4 sollen je ein Viertel erhalten. Nun meine Fragen: wie verhält es sich mit dem Pflichtteil, kann das jemand an einem Beispiel vorrechnen, angenommen es geht in diesem Beispiel um 50.000€ und die Pflichtteilentnahme wären pro Person 6.000€ gewesen, wird die Pflichtteilentnahme bei der Erbauszahlung mit berücksichtigt, wie wird das Pflichtteil errechnet, was wäre, wenn es kein Pflichtteil sondern eine Schenkung gewesen wäre und wie könnte sich das Enkel und der uneheliche Sohn verhalten. Danke für die Antworten.
Mit Zitat antworten


  #2 (permalink)  
Alt 04.10.2011, 22:19
Boardneuling
 
Registriert seit: Sep 2009
Beiträge: 10
Keine Wertung, neuling 2007 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, neuling 2007 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, neuling 2007 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, neuling 2007 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, neuling 2007 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, neuling 2007 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, neuling 2007 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, neuling 2007 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, neuling 2007 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, neuling 2007 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
AW: Erbe/ Pflichtteilentnahme

eigentlich der verbliebene Ehepartner, das Testament würde erst gültig, wenn beide (Mutter und Vater) verstorben wären, oder?
Mit Zitat antworten

  #3 (permalink)  
Alt 04.10.2011, 22:27
V.I.P.
 
Registriert seit: Aug 2006
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 3.274
97% positive Bewertungen (3274 Beiträge, 232 Bewertungen)97% positive Bewertungen (3274 Beiträge, 232 Bewertungen)97% positive Bewertungen (3274 Beiträge, 232 Bewertungen)97% positive Bewertungen (3274 Beiträge, 232 Bewertungen)97% positive Bewertungen (3274 Beiträge, 232 Bewertungen)97% positive Bewertungen (3274 Beiträge, 232 Bewertungen)97% positive Bewertungen (3274 Beiträge, 232 Bewertungen)97% positive Bewertungen (3274 Beiträge, 232 Bewertungen)97% positive Bewertungen (3274 Beiträge, 232 Bewertungen)97% positive Bewertungen (3274 Beiträge, 232 Bewertungen)  
AW: Erbe/ Pflichtteilentnahme

Ich gehe davon aus, dass der Vater Alleinerbe der Mutter geworden ist.

Die beiden leiblichen Kinder der Mutter hätten einen Pflichtteilsanspruch von je 1/8 des Nachlasses der Mutter (gesetzlicher Güterstand).

Zitat:
Zitat von neuling 2007 Beitrag anzeigen
...wird die Pflichtteilentnahme bei der Erbauszahlung mit berücksichtigt
Nein, die Pflichtteilsauszahlung nach dem Tod der Mutter hat nichts mit dem Nachlass des Vaters nicht zu tun.
Zitat:
wie wird das Pflichtteil errechnet
Der Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Anteils.
Wenn der Nachlass der Mutter EUR 50.000 war, hätten die Kinder einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von je EUR 6.250,--.
Zitat:
was wäre, wenn es kein Pflichtteil sondern eine Schenkung gewesen wäre
??? Was ist denn damit gemeint? Wer soll der Schenker sein?
Zitat:
und wie könnte sich das Enkel und der uneheliche Sohn verhalten.
Die Verteilung erfolgt wie im Testament vorgesehen.
Mit Zitat antworten

  #4 (permalink)  
Alt 04.10.2011, 22:32
V.I.P.
 
Registriert seit: Aug 2006
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 3.274
97% positive Bewertungen (3274 Beiträge, 232 Bewertungen)97% positive Bewertungen (3274 Beiträge, 232 Bewertungen)97% positive Bewertungen (3274 Beiträge, 232 Bewertungen)97% positive Bewertungen (3274 Beiträge, 232 Bewertungen)97% positive Bewertungen (3274 Beiträge, 232 Bewertungen)97% positive Bewertungen (3274 Beiträge, 232 Bewertungen)97% positive Bewertungen (3274 Beiträge, 232 Bewertungen)97% positive Bewertungen (3274 Beiträge, 232 Bewertungen)97% positive Bewertungen (3274 Beiträge, 232 Bewertungen)97% positive Bewertungen (3274 Beiträge, 232 Bewertungen)  
AW: Erbe/ Pflichtteilentnahme

Zitat:
Zitat von neuling 2007 Beitrag anzeigen
eigentlich der verbliebene Ehepartner, das Testament würde erst gültig, wenn beide (Mutter und Vater) verstorben wären, oder?
"Eigentlich" gibt es nicht. Es gibt eine Erbfolge auf den Tod der Mutter und eine Erbfolge auf den Tod des Vaters.

Der Vater ist nur dann Alleinerbe, wenn dies in einem Testament so bestimmt wurde.

Das ist deshalb wichtig, da es nur in diesem Fall Pflichtteilansprüche (zusammen 1/4) der leiblichen Kinder gibt. Wäre kein Testament vorhanden, gilt die gesetzliche Erbfolge und die Kinder wären Erben (zusammen 1/2).
Mit Zitat antworten

  #5 (permalink)  
Alt 05.10.2011, 13:38
Boardneuling
 
Registriert seit: Sep 2009
Beiträge: 10
Keine Wertung, neuling 2007 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, neuling 2007 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, neuling 2007 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, neuling 2007 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, neuling 2007 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, neuling 2007 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, neuling 2007 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, neuling 2007 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, neuling 2007 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, neuling 2007 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
AW: Erbe/ Pflichtteilentnahme

Im Testament wären beide gegenseitig als Alleinerben eingesetzt. Bei einem Gesamtvermögen von ca. 50.000 € hätten dann nach dem Tod der Mutter die leiblichen Kinder einen Pflichtteilanspruch von einem 1/8 der Hälfte des Gesamtvermögens (gesetzlicher Güterstand?), also je 3.125 €. Nach dem Tod des Vaters teilen sich die 4 Erben den Rest (43.750 €), wären für jeden rund 11.000 €. Wenn aber nur noch 38.000 € übrig wären, weil die leiblichen Kinder dachten sie hätten einen Anspruch von je 6.000 € und diesen auch entnommen hätten???
Mit Zitat antworten

  #6 (permalink)  
Alt 05.10.2011, 13:41
Star Mitglied
 
Registriert seit: Sep 2011
Beiträge: 676
100% positive Bewertungen (676 Beiträge, 46 Bewertungen)100% positive Bewertungen (676 Beiträge, 46 Bewertungen)100% positive Bewertungen (676 Beiträge, 46 Bewertungen)100% positive Bewertungen (676 Beiträge, 46 Bewertungen)100% positive Bewertungen (676 Beiträge, 46 Bewertungen)100% positive Bewertungen (676 Beiträge, 46 Bewertungen)100% positive Bewertungen (676 Beiträge, 46 Bewertungen)100% positive Bewertungen (676 Beiträge, 46 Bewertungen)100% positive Bewertungen (676 Beiträge, 46 Bewertungen)100% positive Bewertungen (676 Beiträge, 46 Bewertungen)  
AW: Erbe/ Pflichtteilentnahme

Wie können denn die leiblichen Kinder hier irgendwas entnehmen, wenn sie nicht Erben sind?
Mit Zitat antworten

  #7 (permalink)  
Alt 05.10.2011, 18:08
V.I.P.
 
Registriert seit: Aug 2006
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 3.274
97% positive Bewertungen (3274 Beiträge, 232 Bewertungen)97% positive Bewertungen (3274 Beiträge, 232 Bewertungen)97% positive Bewertungen (3274 Beiträge, 232 Bewertungen)97% positive Bewertungen (3274 Beiträge, 232 Bewertungen)97% positive Bewertungen (3274 Beiträge, 232 Bewertungen)97% positive Bewertungen (3274 Beiträge, 232 Bewertungen)97% positive Bewertungen (3274 Beiträge, 232 Bewertungen)97% positive Bewertungen (3274 Beiträge, 232 Bewertungen)97% positive Bewertungen (3274 Beiträge, 232 Bewertungen)97% positive Bewertungen (3274 Beiträge, 232 Bewertungen)  
AW: Erbe/ Pflichtteilentnahme

Zitat:
Zitat von Aoide Beitrag anzeigen
Wie können denn die leiblichen Kinder hier irgendwas entnehmen, wenn sie nicht Erben sind?
Siehe hier
Zitat:
Nun stirbt die Mutter, der Vater hat der Tochter in Finanzfragen eine Vollmacht erteilt.
Zitat:
Bei einem Gesamtvermögen von ca. 50.000 €...
Von einem Gesamtvermögen war im ersten Beitrag nicht die Rede!

Der Nachlass besteht aus dem Vermögen des einzelnen Ehegatten.
Dabei kommt es darauf an, wer Kontoinhaber ist. Nur bei Gemeinschaftskonten zählt das Guthaben hälftig.
Zitat:
Wenn aber nur noch 38.000 € übrig wären, weil die leiblichen Kinder dachten sie hätten einen Anspruch von je 6.000 € und diesen auch entnommen hätten???
Dann müsste der zuviel entnommene Betrag angerechnet werden.
Mit Zitat antworten


  #8 (permalink)  
Alt 06.10.2011, 07:20
Boardneuling
 
Registriert seit: Sep 2009
Beiträge: 10
Keine Wertung, neuling 2007 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, neuling 2007 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, neuling 2007 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, neuling 2007 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, neuling 2007 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, neuling 2007 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, neuling 2007 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, neuling 2007 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, neuling 2007 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, neuling 2007 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
AW: Erbe/ Pflichtteilentnahme

Sorry, hab mich im ersten Beitrag nicht richtig/ eindeutig ausgedrückt.
Noch mal für mich, wenn die Konten auf den Namen des Vaters gegangen wären, hätte es keinen Pflichtteilanspruch der leiblichen Kinder gegeben?
Wenn aber im Beispiel beide Kontoinhaber gewesen wären würde meine Rechnung stimmen?
Danke für die Unterstützung
Mit Zitat antworten

  #9 (permalink)  
Alt 06.10.2011, 18:43
V.I.P.
 
Registriert seit: Aug 2006
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 3.274
97% positive Bewertungen (3274 Beiträge, 232 Bewertungen)97% positive Bewertungen (3274 Beiträge, 232 Bewertungen)97% positive Bewertungen (3274 Beiträge, 232 Bewertungen)97% positive Bewertungen (3274 Beiträge, 232 Bewertungen)97% positive Bewertungen (3274 Beiträge, 232 Bewertungen)97% positive Bewertungen (3274 Beiträge, 232 Bewertungen)97% positive Bewertungen (3274 Beiträge, 232 Bewertungen)97% positive Bewertungen (3274 Beiträge, 232 Bewertungen)97% positive Bewertungen (3274 Beiträge, 232 Bewertungen)97% positive Bewertungen (3274 Beiträge, 232 Bewertungen)  
AW: Erbe/ Pflichtteilentnahme

Zitat:
Zitat von neuling 2007 Beitrag anzeigen
Sorry, hab mich im ersten Beitrag nicht richtig/ eindeutig ausgedrückt.
Noch mal für mich, wenn die Konten auf den Namen des Vaters gegangen wären, hätte es keinen Pflichtteilanspruch der leiblichen Kinder gegeben?
Wenn es Konten des Vaters sind, gehören diese nicht zum Nachlass der Mutter.
Zitat:
Wenn aber im Beispiel beide Kontoinhaber gewesen wären würde meine Rechnung stimmen?
Wenn der Nachlass der Mutter EUR 25.000 betragen würde, steht den beiden Kindern ein Pflichtteilsanspruch von je 3.125,-- zu.
Mit Zitat antworten

Antwort

Lesezeichen

Stichworte
pflichtteilentnahme, schenkung, testament, uneheliche sohn, vollmacht

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht


Ähnliche Themen
Thema Forum Letzter Beitrag
TU Berlin: Ungeliebtes Erbe – gefährdetes Erbe Nachrichten: Wissenschaft 07.07.2011 13:10
rückzahlung von mieten: erbe oder nicht erbe? Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht 08.04.2010 11:25
Erbe vom Vater ausschlagen, Recht auf das Erbe dessen Mutter? Erbrecht 18.08.2009 19:59
Erbe ist nicht gleich Erbe Nachrichten: Familienrecht & Erbrecht 10.07.2009 11:36
Gesetzlicher Erbe 1.Ord. schlägt Erbe aus. Auswirkung auf weitere Erbschaften? Aktuelle juristische Diskussionen und Themen 11.07.2007 10:55





Wiki

Lexikon

Gesetze

Anwälte für Erbrecht

Geschenke für Juristen

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Urteile: Gerichte

Newsletter

JuraForum.de bietet Ihnen einen kostenlosen juristischen Newsletter:


© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum


Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer

Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt


Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios

ANZEIGEN