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Erbe an einer GBR und Grundbuch

Dies ist eine Diskussion zu Erbe an einer GBR und Grundbuch innerhalb des Forums Erbrecht

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Alt 11.09.2011, 07:02
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Erbe an einer GBR und Grundbuch

Hallo, ein Fall...

Erblasser A ist Gesellschafter einer GBR welche als Eigentümer eines Grundstücks eingetragen ist. Es sind auch die Gesellschafter bei Namen eingetragen.

Es existiert kein schriftlicher Gesellschaftsvertrag der das genaue Erbe festlegt, aber Einigung ist möglich die sich auf A's Gesellschaftsanteil bezieht.

Die Kinder B und C treten das Erbe an, und einigen sich darauf dass B Bargeld bezieht, und C den Anteil am Grundstück bzw der GBR.

Wie ist es möglich, das das Grundbuchamt nur C als neuen Gesellschafter bzw Erbe dessen einträgt?
Soweit mir bekannt, wäre das Eintragen von beiden Erben problemlos über einen kleinen Erbschein ,zu beantragen beim Nachlassgericht ,möglich. Kann über solchen Erbschein auch das gewünschte erzielt werden?

Ziel ist klar, das B nicht im Grundbuch erscheint weil nicht Teil der Gesellschaft.

Vielen Dank.
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  #2 (permalink)  
Alt 11.09.2011, 13:06
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AW: Erbe an einer GBR und Grundbuch

Zitat:
Zitat von Herkad Beitrag anzeigen
Wie ist es möglich, das das Grundbuchamt nur C als neuen Gesellschafter bzw Erbe dessen einträgt?
Es muss ein notarieller Vertrag geschlossen werden.
Zitat:
Soweit mir bekannt, wäre das Eintragen von beiden Erben problemlos über einen kleinen Erbschein ,zu beantragen beim Nachlassgericht ,möglich.
Was soll ein "kleiner" Erbschein sein?
Zitat:
Kann über solchen Erbschein auch das gewünschte erzielt werden?
Nein.
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  #3 (permalink)  
Alt 11.09.2011, 23:55
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AW: Erbe an einer GBR und Grundbuch

Zitat:
Zitat von CruNCC Beitrag anzeigen
Es muss ein notarieller Vertrag geschlossen werden.

Was soll ein "kleiner" Erbschein sein?
Vielen Dank.

Mit "kleiner" (so der Wortlaut vom Grundbuchamt am Telefon) ist ein Erbschein gemeint ,nur zum Zweck des Grundbuchübertrags. Die Ausführung könnte man dem Nachlassgericht überlassen. Aber vor allem die Kosten fallen nur für den Erbschein an, das Grundbuch übernimmt Erben kostenfrei innerhalb 2 Jahren.

Aber da das nicht geht. Müsste Erbe C sich bei einem Notar vorstellen und die Vorgehensweise erläutern lassen. Und evtl Anwesende Erbe B und die anderen Gesellschafter was erstmal den vorgestellten Rahmen sprengt.

Ich fürchte stark erhöhte Kosten dadurch. Notar + teurerer Erbnachweis + Grundbuchamt. Sind die berechtigt?
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  #4 (permalink)  
Alt 12.09.2011, 09:37
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AW: Erbe an einer GBR und Grundbuch

Zitat:
Zitat von Herkad Beitrag anzeigen
Vielen Dank.

Mit "kleiner" (so der Wortlaut vom Grundbuchamt am Telefon) ist ein Erbschein gemeint ,nur zum Zweck des Grundbuchübertrags. Die Ausführung könnte man dem Nachlassgericht überlassen. Aber vor allem die Kosten fallen nur für den Erbschein an, das Grundbuch übernimmt Erben kostenfrei innerhalb 2 Jahren.
Das ist dann ein gegenständlich beschränkter Erbschein (eben nur für Grundbuchzwecke).

Zitat:
Ich fürchte stark erhöhte Kosten dadurch. Notar + teurerer Erbnachweis + Grundbuchamt. Sind die berechtigt?
Wenn kein notarielles Testament vorliegt, muss zwingend ein Erbscheind beantragt werden. Wenn der Erbschein nicht für weiteres Vermögen benötigt wird (z.B. zur Vorlage bei der Bank), "reicht" ein gegenständlich beschränkter Erbschein.

Eine Grundbuchherichtigung ist innerhalb von 2 Jahren gebührenfrei (§ 60 Abs. 4 KostO).
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  #5 (permalink)  
Alt 12.09.2011, 18:53
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AW: Erbe an einer GBR und Grundbuch

Danke für den Wortlaut.

Die Vorgehensweise muss sich jetzt auf den Fall beziehen. Eine Erbscheinbedingte kostenlose Berichtigung würde doch fälschlicherweise B und C einbeziehen, deswegen der Notarielle Vertrag (?folglich keine kostenlose Berichtigung?) oder sehe ich das falsch?
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Alt 07.10.2011, 16:33
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AW: Erbe an einer GBR und Grundbuch

Zitat:
Zitat von CruNCC Beitrag anzeigen
Es muss ein notarieller Vertrag geschlossen werden.
Zitat:
Zitat von CruNCC Beitrag anzeigen
Wenn kein notarielles Testament vorliegt, muss zwingend ein Erbscheind beantragt werden.
Was von beiden muss denn nun gemacht werden? Keiner weiss das.
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  #7 (permalink)  
Alt 07.10.2011, 17:39
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AW: Erbe an einer GBR und Grundbuch

Zitat:
Was von beiden muss denn nun gemacht werden? Keiner weiss das.
Vielleicht ist das nicht klar geworden, aber es muss beides gemacht werden.
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  #8 (permalink)  
Alt 07.10.2011, 18:49
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Zitat:
Zitat von Herkad Beitrag anzeigen
Eine Erbscheinbedingte kostenlose Berichtigung würde doch fälschlicherweise B und C einbeziehen, deswegen der Notarielle Vertrag (?folglich keine kostenlose Berichtigung?) oder sehe ich das falsch?
Es gibt keine "erbscheinsbedingte" kostenlose Berichtigung.
Entweder man lässt das Grundbuch unter Vorlage eines entsprechenden Erbscheins berichtigen, in dem man die Erben (gebührenfrei)einträgt oder man schließt einen notariellen Vertrag, dass C im Grundbuch eingetragen wird (hierzu muss ebenfalls ein Erbschein vorgelegt werden, da das Grundbuchamt prüfen muss, ob auch alle Erben den notariellen Vertrag unterzeichnet haben).
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  #9 (permalink)  
Alt 14.10.2011, 20:43
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Ok ein gegenständlich beschränkter Erbschein ist für im Inland befindliche Gegenstände wenn es auch ausländische gibt. § 2369 BGB und hat nicht direkt nur was mit dem Grundbuchamt zu tun.

Also ich muss hier extrem viel interpretieren. Für mich war deutlich das ein Erbschein nur fürs Grundbuchamt geeignet ist, aber das geht doch nicht. Dann steht doch der Notar ohne Erbschein da?
Und nur angenommen man geht zum Notar erst mit Erbschein.

Was genau fordert man denn eigentlich vom Notar? Also wenn jetzt jemand dahin gehen würde.. müsste er zum Notar sagen "Ich brauch eine/n ...!" Was müsste bei ... stehen?
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  #10 (permalink)  
Alt 14.10.2011, 20:59
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Zitat:
Zitat von Herkad Beitrag anzeigen
Ok ein gegenständlich beschränkter Erbschein ist für im Inland befindliche Gegenstände..
Einen gegenständlich beschränkter Erbschein beantragt man um Gebühren zu sparen (wenn z.B. der Erbschein nur für Grundbuchzwecke benötigt wird, da für Bankguthaben etc. eine entsprechende Vollmacht vorliegt).

Zitat:
Für mich war deutlich das ein Erbschein nur fürs Grundbuchamt geeignet ist, aber das geht doch nicht. Dann steht doch der Notar ohne Erbschein da?
Und nur angenommen man geht zum Notar erst mit Erbschein.

Was genau fordert man denn eigentlich vom Notar? Also wenn jetzt jemand dahin gehen würde.. müsste er zum Notar sagen "Ich brauch eine/n ...!" Was müsste bei ... stehen?
???

Ein Erbschein ist sozusagen ein "Ausweis" zum Nachweis der Erbfolge.

Dieser wird vom Nachlassgericht erteilt. Das Original bleibt dort in den Akten. Die Erben erhalten Ausfertigungen (eine beglaubigte Abschrift genügt nicht), die sie bei der Bank oder beim Grundbuchamt etv. vorlegen können.

Man beauftragt den Notar, den entsprechenden Vertrag vorzubereiten. Der Notar kümmert sich um alles weitere. Dazu gehört ggf. auch, dass ein Erbscheinsantrag gestellt wird, da der Erbschein für das Grundbuchamt benötigt wird.
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