Dies ist eine Diskussion zu Erbausschlagung nach Beantragung? innerhalb des Forums Erbrecht
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| Erbausschlagung nach Beantragung? nehmen wir mal folgenden Beispielfall an: Familie A. besteht aus Vater, Mutter und 2 erwachsenen Söhnen. Vater stirbt vor 5 Jahren, Mutter vor 2 Wochen. Beide Söhne völlig überfordert und wissen nicht welche Schritte unternommen werden müssen. Nehmen wir an, sie bekommen gesagt, sie müssten zur Klärung einiger Dinge einen Erbschein beantragen. Tun dieses dann auch umgehend. 3 Tage nach Beantragung des Erbscheines stellt sich jedoch raus, dass sie lediglich Schulden erben würden. Könnten die Söhne z. B. Einspruch gegen die Beantragung des Erbscheines einlegen und das Erbe ausschlagen? Ab wann wäre das Erbe angetreten? Ab Unterzeichnung des Antrages oder bei Aushändigung des Erbscheines? Lieben Gruß Tanja |
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| AW: Erbausschlagung nach Beantragung? Zitat:
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| AW: Erbausschlagung nach Beantragung? Ich hätte da Zweifel, denn der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat. In der Stellung des Erbscheinsantrags liegt regelmäßig die Annahme. Die Rücknahme des Erbscheinsantrages reicht also nicht aus, da sollte man schon noch etwas mehr tun...
__________________ Ius est ars boni et aequi - D 1,1,1 |
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| AW: Erbausschlagung nach Beantragung? Und was sollte man noch tun? |
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| AW: Erbausschlagung nach Beantragung? Bitte #2 vollständig lesen! |
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| AW: Erbausschlagung nach Beantragung? Also nur Nr. 2 lesen hilft nicht. Das Stellen eines Erbscheinsantrags stellt regelmäßig die Annahme der Erbschaft dar, so daß man kein weiteres Recht zur Ausschlagung hat, selbst wenn die Ausschlagungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Zusätzlich muß die Annahme der Erbschaft angefochten werden, §§ 1954 ff BGB, was dann als Ausschlagung gilt. Dazu bedarf es allerdings eines rechtserheblichen Irrtums, was bei einer Annahme durch schlüssiges Verhalten durchaus möglich ist. Der Rechtspfleger am Nachlaßgericht oder ein Notar helfen da weiter. Gruß, Don Corleone
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