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Enkel - Erbrecht komplexer Fall, wer kann mit Fakten dienen?

Dies ist eine Diskussion zu Enkel - Erbrecht komplexer Fall, wer kann mit Fakten dienen? innerhalb des Forums Erbrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 04.04.2012, 23:38
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Enkel - Erbrecht komplexer Fall, wer kann mit Fakten dienen?

Mal angenommen ein Opa mit vier leiblichen Kindern und einer Frau in zweiter Ehe verstirbt plötzlich und unverhofft. Da der Kontakt zu seinen Kindern Zeit lebens sehr schlecht war hat er diese mit Hilfe eines eindeutig formulierten Testamentes enterbt. Dieses Haus mit Grundstueck (Wert ca. 350k) haben die beiden (Opa/2. Ehefrau waren vorher Eigentuemer) seinen beiden Enkeln zeit lebens ueberschrieben, beim Tods des Opas ist die 10 Jahresfrist aber noch nicht abgelaufen. Weiter besteht auf dem Haus ein lebenslanges Nießbrauchrecht fuer seine 2. Ehefrau, sowie eine Leibrente an seine 1. Ehefrau in Höhe von 600 Euro monatlich. Einzige Erbin laut Testament ist seine zweite noch lebende Ehefrau, weiteres Vermögen war bei Tod des Opas nicht vorhanden. Nach dem Tod des Opas erheben 2 seiner leiblichen Kinder einen Anspruch auf ihren Pflichtanteil, die anderen beiden Kinder verzichten freiwillig.
Frage: Besteht in diesem Fall ein Anspruch auf diesen Pflichanteil fuer die beiden leiblichen Kinder, an wen ist ggf. dieser Anspruch zu stellen (Enkel oder 2. Ehefrau)? Und wie hoch ist dieser Anspruch dann ca.?
Wer kann diesen Fall lösen?
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  #2 (permalink)  
Alt 05.04.2012, 07:53
V.I.P.
 
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AW: Enkel - Erbrecht komplexer Fall, wer kann mit Fakten dienen?

BGBG § 2325 Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen

(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.
(2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.

(3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.


--------

mein lösungsansatz (keine ahnung, ob das stimmt )

wert vom haus W

--> W verringert um je 1/10 pro jahr seit schenkung = "Zeitwert" Z

--> 1/2 Z "gehört" opa, 1/Z "gehört" F2

--> 1/2 Z = E(Erbmasse)

gesetzl gingen 1/2 E an F2
1/2 E zu gleichen Teilen an 4 Kinder

--> pflichtteil davon die hälfte

anspruch an frau 2 als alleinerbin
.. man könnte jetzt noch weiter überlegen, was passiert, wenn F2 das erbe ausschlägt
__________________
-----------------------------------------------------------
Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218:
Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt,… so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden.
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  #3 (permalink)  
Alt 05.04.2012, 21:12
V.I.P.
 
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AW: Enkel - Erbrecht komplexer Fall, wer kann mit Fakten dienen?

Zitat:
Zitat von hera Beitrag anzeigen
Besteht in diesem Fall ein Anspruch auf diesen Pflichanteil fuer die beiden leiblichen Kinder, an wen ist ggf. dieser Anspruch zu stellen (Enkel oder 2. Ehefrau)?
Ein Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsanspruch kann innerhalb von drei Jahren gegenüber dem/den Erben geltend gemacht werden.
Zitat:
Und wie hoch ist dieser Anspruch dann ca.?
Hierzu sollte ein Fachmann eingeschaltet werden.
Zitat:
wert vom haus W
Durch den Nießbrauch vermindert sich der Wert des Hauses ggf. erheblich (je nach Alter des Nießbrauchsberechtigten). Die 10-Jahres-Frist spielt hierbei keine Rolle. Ob hier die "Abschmelzung" greift entzieht sich meiner Kenntnis - ich vermute aber eher nicht.
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ehefrau, enkel, erbe, komplexer fall, testament

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