Dies ist eine Diskussion zu Enkel - Erbrecht komplexer Fall, wer kann mit Fakten dienen? innerhalb des Forums Erbrecht
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| Enkel - Erbrecht komplexer Fall, wer kann mit Fakten dienen? Frage: Besteht in diesem Fall ein Anspruch auf diesen Pflichanteil fuer die beiden leiblichen Kinder, an wen ist ggf. dieser Anspruch zu stellen (Enkel oder 2. Ehefrau)? Und wie hoch ist dieser Anspruch dann ca.? Wer kann diesen Fall lösen? |
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| AW: Enkel - Erbrecht komplexer Fall, wer kann mit Fakten dienen? BGBG § 2325 Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen (1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. (2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht. (3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe. -------- mein lösungsansatz (keine ahnung, ob das stimmt )wert vom haus W --> W verringert um je 1/10 pro jahr seit schenkung = "Zeitwert" Z --> 1/2 Z "gehört" opa, 1/Z "gehört" F2 --> 1/2 Z = E(Erbmasse) gesetzl gingen 1/2 E an F2 1/2 E zu gleichen Teilen an 4 Kinder --> pflichtteil davon die hälfte anspruch an frau 2 als alleinerbin .. man könnte jetzt noch weiter überlegen, was passiert, wenn F2 das erbe ausschlägt
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
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| ehefrau, enkel, erbe, komplexer fall, testament |
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