Dies ist eine Diskussion zu Einseitige Schenkungen vor dem Tod innerhalb des Forums Erbrecht
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| Einseitige Schenkungen vor dem Tod Was würdet ihr in diesem Fall denken? Eine geschiedene Mutter A stirbt und hinterlässt 2 leibliche Kinder B1 und B2. Ein Testament existiert nicht. Im Nachlass befinden sich 100.000€, würden gerecht aufgeteilt auf beide Kinder. 5 Jahre vor dem Tod hat die Mutter dem Kind B1 20.000€ geschenkt. Die Frage. Besteht ein Anspruch von Kind B2 auf diese Schenkung in bezug auf Pflichtteilsergänzung? Meines Wissens nach besteht dieser erst ,wenn dessen Erbteil unter dem Pflichtteil liegt. Aber ob der Pflichtteil jetzt 50000€ oder 25000€ ist entgeht mir irgendwie. Zweite Frage. Falls kein Anspruch besteht, wie verhindert der Gesetzgeber eine solche (sagen wir) Enterbung, da ja dann auch 100.000€ ohne Ansprüche verschenkt werden konnte? Danke! |
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| AW: Einseitige Schenkungen vor dem Tod Zitat:
![]() Potentielle Erben haben ausschließlich im Todesfall Ansprüche. |
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| AW: Einseitige Schenkungen vor dem Tod Zitat:
Allerdings müsste geprüft werden, wofür B1 diese 20.000€ erhalten hat. Ggf. besteht ein Ausgleichungsanspruch nach § 2050 BGB. Zitat:
Zitat:
Wenn im konkreten Fall also A die kompletten 100.000€ an B1 verschenkt hätte, dann würde ein Pflichtteilergänzungsanspruch für B2 entstehen. |
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| AW: Einseitige Schenkungen vor dem Tod Interessant danke! Zitat:
Was wäre bei dieser Auslegung? Zitat:
Würde eine Zuwendung von 60000€ innerhalb eines Jahres vor dem Tod passieren, 40000€ wäre der Restbesitz vom Erblasser. Ein Pflichtteil würde dann (zzgl der kürzlichen Schenkung) die Hälfte der 100000€ also 50000€ betragen. Wäre B2 enterbt, würde es davon die Hälfte (bei 2 Kindern) also 25000€ in Pflichtteilen erhalten. Wäre B2 nicht enterbt, würde es ohne oben erwähnten Ausgleich, nur 20000€ aus dem Restbesitz erhalten. Stimmt das soweit? Enterbt steht besser da als nicht enterbt? Vielen Dank! |
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| AW: Einseitige Schenkungen vor dem Tod Zitat:
beim pflichtteil ist noch zu bedenken, dass der nur in cash ausgezahlt wird. wer den pflichtteil einfordert, kriegt also nur den geldwert (okay, hier gehts sowieso nur um geld, da is es ja egal) und keine "erinnerungsstücke" oder so. |
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| AW: Einseitige Schenkungen vor dem Tod Zitat:
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| AW: Einseitige Schenkungen vor dem Tod Zitat:
(1) Was einem Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zur Begründung oder zur Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung.... Beim Autokauf finanziell unterstützen ,der sonst nicht möglich wäre, verhilft mMn zur "selbstständigen Lebensstellung" da man heute ohne Auto vielfach aufgeschmissen ist, zur "Erhaltung der Wirtschaft" ohne Auto sinngemäss keine Arbeit und so weiter. Was für meine Begriff weiterhin dazuzählen würde wäre.: Hausbau, Familiengründung, Schuldentilgung, jedwede krisenzuwendung / abwendung. Was nicht dazugehören könnte wäre mMn: Gegenstände zur Unterhaltung oder des Luxus, Liebeszuwendungen aus einseitiger Bevorzugung und allem wovon beide gleichermassen berechtigtes Interesse dran hätten. ....von dem Vater oder der Mutter zugewendet wird (Ausstattung), gilt, auch wenn eine Verpflichtung nicht besteht, nur insoweit als Schenkung, als die Ausstattung das den Umständen, insbesondere den Vermögensverhältnissen des Vaters oder der Mutter, entsprechende Maß übersteigt. Der Vater oder die Mutter konnte sich das grundsätzlich finanziell leisten, wenn ich das verstanden habe fand es nicht über deren Vermögensverhältnisse statt. Der Sinn entgeht mir zwar, aber laut Text wäre es aufgrund dessen keine Schenkung. Was haltet ihr davon? Ach also sind auch Erben Plichtteilsberechtigt, das war mir nicht ganz klar |
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