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Einseitige Schenkungen vor dem Tod

Dies ist eine Diskussion zu Einseitige Schenkungen vor dem Tod innerhalb des Forums Erbrecht

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Alt 19.09.2011, 05:43
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Einseitige Schenkungen vor dem Tod

Hallo!

Was würdet ihr in diesem Fall denken?
Eine geschiedene Mutter A stirbt und hinterlässt 2 leibliche Kinder B1 und B2. Ein Testament existiert nicht.

Im Nachlass befinden sich 100.000€, würden gerecht aufgeteilt auf beide Kinder.
5 Jahre vor dem Tod hat die Mutter dem Kind B1 20.000€ geschenkt.

Die Frage. Besteht ein Anspruch von Kind B2 auf diese Schenkung in bezug auf Pflichtteilsergänzung?

Meines Wissens nach besteht dieser erst ,wenn dessen Erbteil unter dem Pflichtteil liegt. Aber ob der Pflichtteil jetzt 50000€ oder 25000€ ist entgeht mir irgendwie.

Zweite Frage. Falls kein Anspruch besteht, wie verhindert der Gesetzgeber eine solche (sagen wir) Enterbung, da ja dann auch 100.000€ ohne Ansprüche verschenkt werden konnte?

Danke!
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Alt 19.09.2011, 07:47
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AW: Einseitige Schenkungen vor dem Tod

Zitat:
Zitat von Herkad Beitrag anzeigen
5 Jahre vor dem Tod hat die Mutter dem Kind B1 20.000€ geschenkt.

wie verhindert der Gesetzgeber eine solche (sagen wir) Enterbung, da ja dann auch 100.000€ ohne Ansprüche verschenkt werden konnte?
Da muss nichts verhindert werden - zu Lebzeiten kann jeder mit seinem Geld machen, was er will.

Potentielle Erben haben ausschließlich im Todesfall Ansprüche.
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  #3 (permalink)  
Alt 19.09.2011, 12:04
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AW: Einseitige Schenkungen vor dem Tod

Zitat:
Die Frage. Besteht ein Anspruch von Kind B2 auf diese Schenkung in bezug auf Pflichtteilsergänzung?
In diesem konkreten Beispiel: Nein!

Allerdings müsste geprüft werden, wofür B1 diese 20.000€ erhalten hat. Ggf. besteht ein Ausgleichungsanspruch nach § 2050 BGB.

Zitat:
Meines Wissens nach besteht dieser erst ,wenn dessen Erbteil unter dem Pflichtteil liegt. Aber ob der Pflichtteil jetzt 50000€ oder 25000€ ist entgeht mir irgendwie.
Der Pflichtteil von Kind B2 würde 25.000€ zzgl. eines Pflichtteilergänzungsanspruches in Höhe von 2.500€, insgesamt also 27.500€. Da Kind B2 aber 50.000€ geerbt hat, bestehen keine Pflichtteilsansprüche.

Zitat:
Zweite Frage. Falls kein Anspruch besteht, wie verhindert der Gesetzgeber eine solche (sagen wir) Enterbung, da ja dann auch 100.000€ ohne Ansprüche verschenkt werden konnte?
Der Gesetzgeber verhindert diese Enterbung nicht. Er räumt dem Willen des Erblassers erhebliche Bedeutung ein und vor allem Vorrang vor dem Gerechtigkeitsempfinden der Erben. Lediglich eine vollständige Enterbung ist an hohe Hürden gekoppelt.

Wenn im konkreten Fall also A die kompletten 100.000€ an B1 verschenkt hätte, dann würde ein Pflichtteilergänzungsanspruch für B2 entstehen.
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  #4 (permalink)  
Alt 19.09.2011, 22:52
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AW: Einseitige Schenkungen vor dem Tod

Interessant danke!
Zitat:
Zitat von hambre Beitrag anzeigen
In diesem konkreten Beispiel: Nein!

Allerdings müsste geprüft werden, wofür B1 diese 20.000€ erhalten hat. Ggf. besteht ein Ausgleichungsanspruch nach § 2050 BGB.
Sagen wir B1 hätte sein Auto verloren, hat selbst kein Geld für ein neues, kann es auch vorrausichtlich nie selbst aufbringen. Bekommt daher das Geld für ein neues Auto, damit es weiterhin jeden Tag 50km zur Arbeit fahren kann. Ohne Auto wäre an Arbeit nicht zu denken. Das es nicht zum Ausgleich kommen sollte fand beim Erblasser keine Erwähnung.
Was wäre bei dieser Auslegung?


Zitat:
Zitat von hambre Beitrag anzeigen
Der Gesetzgeber verhindert diese Enterbung nicht.
Das ist nachzuvollziehen. Mir kommt es nur spanisch vor, dass testamentarisch enterbte in jedem Fall (oder?) einen Pflichtteilsergänzungsanspruch hätten, die Erben aber (wie ich verstanden habe) nicht unbedingt.
Würde eine Zuwendung von 60000€ innerhalb eines Jahres vor dem Tod passieren, 40000€ wäre der Restbesitz vom Erblasser.
Ein Pflichtteil würde dann (zzgl der kürzlichen Schenkung) die Hälfte der 100000€ also 50000€ betragen.
Wäre B2 enterbt, würde es davon die Hälfte (bei 2 Kindern) also 25000€ in Pflichtteilen erhalten.
Wäre B2 nicht enterbt, würde es ohne oben erwähnten Ausgleich, nur 20000€ aus dem Restbesitz erhalten.
Stimmt das soweit? Enterbt steht besser da als nicht enterbt?

Vielen Dank!
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Alt 19.09.2011, 23:23
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AW: Einseitige Schenkungen vor dem Tod

Zitat:
Wäre B2 nicht enterbt, würde es ohne oben erwähnten Ausgleich, nur 20000€ aus dem Restbesitz erhalten.
Stimmt das soweit? Enterbt steht besser da als nicht enterbt?
in einem solchen fall, wäre das kind berechtigt zu wählen, ob es das erbe annimmt oder seinen oflichtteil fordert.

beim pflichtteil ist noch zu bedenken, dass der nur in cash ausgezahlt wird. wer den pflichtteil einfordert, kriegt also nur den geldwert (okay, hier gehts sowieso nur um geld, da is es ja egal) und keine "erinnerungsstücke" oder so.
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  #6 (permalink)  
Alt 20.09.2011, 09:23
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AW: Einseitige Schenkungen vor dem Tod

Zitat:
Sagen wir B1 hätte sein Auto verloren, hat selbst kein Geld für ein neues, kann es auch vorrausichtlich nie selbst aufbringen. Bekommt daher das Geld für ein neues Auto, damit es weiterhin jeden Tag 50km zur Arbeit fahren kann. Ohne Auto wäre an Arbeit nicht zu denken.
Die Abgenzung ist manchmal schwierig. Nach meiner Einschätzung handelt es sich jedoch nicht um eine Ausstattung, so dass keine Ausgleichungspflicht besteht.

Zitat:
Das es nicht zum Ausgleich kommen sollte fand beim Erblasser keine Erwähnung.
Die Sachlage wäre nur dann klar gewesen, wenn der Erblasser ausdrücklich die Ausgleichung angeordnet hätte. Ohne ausdrückliche Anordnung gibt es eine Ausgleichung nur für Ausstattungen nicht jedoch für Schenkungen. Die Abgrenzung zwischen Ausstattung und Schenkung kann dabei durchaus schwierig sein.

Zitat:
Mir kommt es nur spanisch vor, dass testamentarisch enterbte in jedem Fall (oder?) einen Pflichtteilsergänzungsanspruch hätten, die Erben aber (wie ich verstanden habe) nicht unbedingt.
Jeder Pflichtteilsberechtigte, ob enterbt oder nicht, hat mindestens einen Anspruch auf den Pflichtteil. Da das Erbe im konkreten Beispielfall höher ist als der Pflichtteil, entstehen für den Erben keine weiteren Ansprüche.

Zitat:
Ein Pflichtteil würde dann (zzgl der kürzlichen Schenkung) die Hälfte der 100000€ also 50000€ betragen.
Wäre B2 enterbt, würde es davon die Hälfte (bei 2 Kindern) also 25000€ in Pflichtteilen erhalten.
Wäre B2 nicht enterbt, würde es ohne oben erwähnten Ausgleich, nur 20000€ aus dem Restbesitz erhalten.
Stimmt das soweit? Enterbt steht besser da als nicht enterbt?
Das stimmt so nicht. In dem Fall hätte B2 nach § 2305 BGB einen Anspruch auf einen Zusatzpflichtteil in Höhe von 5.000€.
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  #7 (permalink)  
Alt 20.09.2011, 20:19
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AW: Einseitige Schenkungen vor dem Tod

Zitat:
Zitat von hambre Beitrag anzeigen
Die Abgenzung ist manchmal schwierig. Nach meiner Einschätzung handelt es sich jedoch nicht um eine Ausstattung, so dass keine Ausgleichungspflicht besteht.
Es gibt einen Paragraphen § 1624 im BGB, der zeichnet folgendes:

(1) Was einem Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zur Begründung oder zur Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung....

Beim Autokauf finanziell unterstützen ,der sonst nicht möglich wäre, verhilft mMn zur "selbstständigen Lebensstellung" da man heute ohne Auto vielfach aufgeschmissen ist, zur "Erhaltung der Wirtschaft" ohne Auto sinngemäss keine Arbeit und so weiter.

Was für meine Begriff weiterhin dazuzählen würde wäre.: Hausbau, Familiengründung, Schuldentilgung, jedwede krisenzuwendung / abwendung.

Was nicht dazugehören könnte wäre mMn: Gegenstände zur Unterhaltung oder des Luxus, Liebeszuwendungen aus einseitiger Bevorzugung und allem wovon beide gleichermassen berechtigtes Interesse dran hätten.

....von dem Vater oder der Mutter zugewendet wird (Ausstattung), gilt, auch wenn eine Verpflichtung nicht besteht, nur insoweit als Schenkung, als die Ausstattung das den Umständen, insbesondere den Vermögensverhältnissen des Vaters oder der Mutter, entsprechende Maß übersteigt.

Der Vater oder die Mutter konnte sich das grundsätzlich finanziell leisten, wenn ich das verstanden habe fand es nicht über deren Vermögensverhältnisse statt. Der Sinn entgeht mir zwar, aber laut Text wäre es aufgrund dessen keine Schenkung.

Was haltet ihr davon?


Zitat:
Zitat von hambre Beitrag anzeigen
Jeder Pflichtteilsberechtigte, ob enterbt oder nicht,...
Ach also sind auch Erben Plichtteilsberechtigt, das war mir nicht ganz klar
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