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Ein Haus, mehrere Eigentümer. Kann einer alleine ein Wohnrecht vergeben?

Dies ist eine Diskussion zu Ein Haus, mehrere Eigentümer. Kann einer alleine ein Wohnrecht vergeben? innerhalb des Forums Erbrecht

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  • 1 Post By Remby

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  #1 (permalink)  
Alt 14.05.2007, 20:05
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Ein Haus, mehrere Eigentümer. Kann einer alleine ein Wohnrecht vergeben?

Herr H besitzt mit seinen Kindern F und S zusammen ein Haus.

In seinem Testament räumt er seiner Ehefrau U ein zeitlich begrenztes Wohnrecht in dem Haus ein. Ist dieses Wohnrecht nach Ableben von H gültig? Kann er ohne Zustimmung seiner Miteigentümer ein solches Wohnrecht überhaupt vergeben?

Was meint ihr?
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  #2 (permalink)  
Alt 14.05.2007, 21:20
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AW: Ein Haus, mehrere Eigentümer. Kann einer alleine ein Wohnrecht vergeben?

Nein, das Wohnrecht kann nur an dem Anteil von H eingeräumt werden.
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  #3 (permalink)  
Alt 14.05.2007, 22:31
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AW: Ein Haus, mehrere Eigentümer. Kann einer alleine ein Wohnrecht vergeben?

Gesetzt den Fall es handelt sich um ein nicht in Wohnungen unterteiltes Einfamilienhaus das von H bewohnt wird und ihm zu 75% gehört. Wie könnte in seinem Todesfall das von ihm ans seine Frau U gelassene Wohnrecht praktisch angewandt werden? In Prozent der Wohn- und Nutzfläche? Unter Einbau von Trennmauern? Hmmm
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  #4 (permalink)  
Alt 14.05.2007, 22:46
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AW: Ein Haus, mehrere Eigentümer. Kann einer alleine ein Wohnrecht vergeben?

Das Wohnrecht kann nur auf dem Anteil von 75 % des H eingeräumt werden.

Das Wohnrecht kann m.M nicht genau bezeichnet werden, da jedem Eigentümer an jedem Quadratmeter ein entsprechender Anteil zusteht.
.
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  #5 (permalink)  
Alt 14.05.2007, 23:08
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AW: Ein Haus, mehrere Eigentümer. Kann einer alleine ein Wohnrecht vergeben?

Meine Meinung war ursprünglich, dass dann das gesamte Wohnrecht nicht greift, wenn es in der Praxis nicht genau bezeichnet werden kann. Aber das ist villeicht zu radikal gedacht
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  #6 (permalink)  
Alt 15.05.2007, 07:04
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AW: Ein Haus, mehrere Eigentümer. Kann einer alleine ein Wohnrecht vergeben?

Ein Wohnrecht wird üblicherweise als persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen. Hierzu ist die Zustimmung aller Eigentümer erforderlich.

Fehlt es hieran, wird es wohl mit dem Tode von H erlöschen. Das kommt aber dann auf die Erbsituation an.
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